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(Bild: ultrapro/stock.adobe.com)
Sicherheitstechnik | Brand- und Explosionsschutz

Aus dem Facharchiv: Leseranfrage

Elektronische Komponenten im Fluchtweg

17.03.2020

Welche Vorgaben und Richtlinien bezüglich Brandlasten im Fluchtweg gelten für elektrische Anlagen bzw. für elektronische Komponenten? Gibt es dafür Berechnungsverfahren?

Frage: Für Kabel und Leitungen stehen entsprechende Angaben für Brandlasten je Kabeltyp zur Verfügung und das Verfahren zur Berechnung ist bekannt. Wie verhält es sich aber mit den elektrischen Anlagen selbst bzw. mit elektronischen Komponenten, welche im Fluchtweg verbaut werden sollen? Gibt es hierzu Vorgaben und Richtlinien bzw. auch Berechnungsverfahren? Wie können wir die Brandlast von elektronischen Komponenten bewerten?

Antwort: Fluchtwege werden in der ASR A2.3 [1] (ASR; Technische Regeln für Arbeitsstätten) als Verkehrswege definiert, die der Flucht aus einem möglichen Gefährdungsbereich und meist auch der Rettung von Personen dienen. Rettungswege sind entsprechend den Bauordnungen der Länder notwendige Flure und notwendige Treppenräume samt deren Vorräumen. Eine Brandlastbeschränkung besteht im Bauordnungsrecht nur für diese Bereiche. Diese Rettungswege müssen so ausgebildet sein, dass ihre Benutzung im Brandfall ausreichend lang möglich ist. Konkrete Ausführungshinweise werden dafür in der Leitungsanlagenrichtlinie (LAR) gegeben. Diese bezieht sich allgemein auf Leitungsanlagen in Rettungswegen und auf die Abschottung von Leitungsdurchführungen durch Trennwände mit Anforderungen an einen Feuerwiderstand. In den Richtlinien über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen von 1988 war eine offene Verlegung von Leitungsanlagen in notwendigen Fluren oberhalb von geschlossenen Unterdecken aus Stahlblech mit einer Gesamtbrandlast von höchstens 7 kWh je m2 Flurgrundfläche zulässig. Nach der aktuell geltenden LAR [2] ist eine offene Verlegung von brennbaren Leitungsanlagen in Rettungswegen nur zulässig, wenn diese unabhängig von ihrer Brandlast der unmittelbaren Versorgung des jeweiligen Bereichs (z. B. für Beleuchtung oder für Rettungswegpiktogramme) dienen. Bestehende Brandlasten, die nicht diesen Regelungen entsprechen, genießen keinen Bestandsschutz. Entsprechend den Landesbauordnungen müssen Einbauten in Rettungswegen nichtbrennbar sein. Von diesen Vorgaben kann jedoch auf Grundlage des § 67, Abweichungen, MBO [3] abgewichen werden, wenn mit der gewählten Ausführung das gleiche Sicherheitsniveau erreicht werden kann. Für diesen Nachweis kommt es demnach weniger auf die Brandlast der Komponenten, sondern viel mehr auf das daraus resultierende Risiko im Brandfall an. Ist der notwendige Treppenraum ein Sicherheitstreppenraum und somit der einzige Rettungsweg aus dem Gebäude, dürfen keine zusätzlichen elektrischen Anlagen verbaut werden. In allen anderen Fällen muss die Auswirkung eines Brandes der elektrischen Anlage auf die Flucht und Rettung der anwesenden Personen bewertet werden. Durch einen Brand eines Monitors können Rettungswege schnell verrauchen und somit unpassierbar werden. Ein Flachbildschirm mit einer Bildschirmdiagonale von 50 Zoll kann aber in einem notwendigen Treppenraum geduldet werden, wenn ein zweiter baulicher Rettungsweg im Gebäude zur Verfügung steht und der Bildschirm mit einer zugelassenen Monitoreinhausung abgetrennt wird. Literatur: [1] ASR A2.3 Fluchtwege und Notausgänge, Flucht- und Rettungsplan; Ausgabe: August 2007 (GMBl 2007, S. 902; zuletzt geändert GMBl 2017, S. 8). [2] Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen (Muster-Leitungsanlagen-Richtlinie – MLAR) Fassung: 10.2.2015; Ausgabe 2, 11.10.2016. [3] Musterbauordnung – MBO – Fassung November 2002; zuletzt geändert durch Beschluss der Bauministerkonferenz vom 21.09.2012. Autor: K. Grewolls Der Artikel wurde unserem Facharchiv entnommen.