Zugänglichkeit von Steckdosen
Bei dieser Frage beginne ich mit der Beantwortung am besten von hinten. Das Ingenieurbüro wiegt sich in falscher Sicherheit! Eine Prüfung durch einen TÜV hat für Deutschland eine ganz andere Bedeutung als eine Abnahme der Elektroanlage durch ein Kontrollorgan in der Schweiz.
In Deutschland ist meistens bei derartigen Objekten ein TÜV mit der Prüfung nach Landesbauordnung beauftragt – diese Prüfung hat nichts mit dem Zustand der normalen Elektroanlage zu tun. Es wird bestätigt, dass die baurechtlichen Anforderungen der Elektroanlage wie z. B. Sicherheitsbeleuchtung, Entrauchungsanlage, Leitungsanlagen mit Funktionserhalt usw. gemäß den Auflagen der Baugenehmigung ausgeführt sind.
In der Schweiz muss jede neue Elektroanlage durch den Errichter einer Schlusskontrolle (Erstprüfung) unterzogen werden. Danach wird dies durch ein unabhängiges Kontrollorgan (z. B. wie unsere TÜVs) gegengeprüft und ein Sicherheitsnachweis ausgestellt. Dabei geht es dann natürlich auch um die baurechtlichen Anforderungen, aber auch um die normale Gebäudeinstallation. Das Ingenieurbüro denkt also, dass die erfolgte baurechtliche Abnahme der Elektroanlage auch eine Prüfung nach DIN VDE 0100-600 (VDE 0100-600)[1] beinhaltet. Dem ist nicht so.
Zugänglichkeit. Das Regelwerk kennt dazu leider nur eine sehr allgemein gehaltene Aussage in der DIN VDE 0100-510 (VDE 0100-510), Abschnitt 513. Dort heißt es: „Alle Betriebsmittel, einschließlich Kabel/Leitungen, sind so anzuordnen, dass ihre Bedienung, Inspektion, Instandhaltung und der Zugang zu den Verbindungen leicht möglich sind. Diese Anforderungen dürfen durch den Einbau der Betriebsmittel in Gehäuse oder andere Einbauräume nicht nennenswert beeinträchtigt werden.“
Aus meiner Sicht sind Steckdosen im Doppelboden im vom Anfragenden beschriebenen Zustand nicht „leicht zugänglich“. Möbel, die auf Bodentanks gestellt werden sind eine echte Unsitte, aber selten konsequent vermeidbar. Eine klare Grenze bis zu der eine leichte Zugänglichkeit gegeben ist – der Anfragende also ohne Mehraufwendungen zu prüfen hat – kann ich nicht aufzeigen.
Ich möchte an dieser Stelle vorsorglich vor der Idee warnen, im Fall von unzugänglichen Bodentanks eine „Verbundmessung“ oder „Prüfung ohne Netztrennung“ durchzuführen. Dabei werden ja dann auch nicht der Stecker inklusive Steckdose besichtigt. Gerade in Bodentanks ist dies jedoch eine besondere Fehlerstelle, wenn die Stecker „irgendwie“ in die Steckdose passen müssen und dann noch der Deckel zu gehen muss. Beschädigungen von Steckdose und Stecker sind bei ausreichend Gewalteinwirkung unvermeidlich.
Es hilft dem Mieter auch nicht, wenn die nicht zugänglichen Steckdosen mit den darin eingesteckten Geräten nicht geprüft werden können. Er muss seinen Prüflichten als Arbeitgeber nachkommen!
Steckdosen, die für den Anfragenden nicht zugänglich sind, sind für den Laien auch nicht zugänglich. Da besteht aus meiner Sicht die Möglichkeit, diese dann nicht zu prüfen und der weiteren Benutzung zu entziehen. Entsprechend muss aus der Dokumentation erkennbar sein, welche Steckdosen geprüft wurden und dass es eine (unbekannte) Anzahl an weiteren nicht zugänglichen Steckdosen gibt.
Mehrfachsteckdosen. Zumindest sind in den letzten Jahren die „Billig“-Mehrfachsteckdosen mit zu geringem Leitungsquerschnitt nahezu verschwunden – mindestens 1,5 mm2 H05VV-F muss die Zuleitung ja aufweisen. Eine Verwendung von Mehrfachsteckdosen zur Versorgung eines Büroarbeitsplatzes ist nichts unübliches, aber bitte richtig! Mehrfachsteckdosen dürfen nicht hintereinander eingesteckt werden. Gerade bei langfristiger Verwendung sollten auch hochwertige Mehrfachsteckdosen mit vernickelten Kontaktflächen verwendet werden. Die günstigen Vertreter weisen nach recht kurzer Zeit schon erhöhte Übergangswiderstände auf, die weder für den Betrieb noch für die Sicherheit förderlich sind.
Quellen
[1] DIN VDE 0100-600 (VDE 0100-600):2017-06 Errichten von Niederspannungsanlagen Teil 6: Prüfungen.
[2] DIN VDE 0100-510 (VDE 0100-510):2014-10 Errichten von Niederspannungsanlagen Teil 5-51: Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel Allgemeine Bestimmungen.
- M. Lochthofen
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