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Elektrotechnik

Zahnarztstühle und Pflegebetten

ep9/2002, 2 Seiten

Zahnarztstühle und Pflegebetten fallen ja auch unter das Medizinproduktegesetz (MPG) und müssen nach der neuen MPBetreibV § 6 Sicherheitstechnische Kontrollen unterzogen werden. Die STK erfolgt meines Wissens nach der DIN VDE 0751. Es gibt aber viele Zahnarztstühle und Pflegebetten, die nicht mit der in der Norm beschriebenen Deklaration ausgestattet sind (ältere Zahnarztstühle und Pflegebetten) Typ: B; BF; CF ist nicht vermerkt! Wie ist mit solchen Geräten zu verfahren? Altgeräte vor 1982 sind laut Herstelleraussage nach DIN VDE 0702 zu „Prüfen“? (Wo steht dieses?) Welcher Geräte-Gruppe ist ein Zahnarztstuhl bzw. Pflegebett zuzuordnen (Gruppe 1, 2 oder 3)? Wie lauten die anzuwendenden Prüfintervalle und Prüfungen? Dürfen solche Prüfungen durch eine elektrotechnisch unterwiesene Person vorgenommen werden (Prüfgerät Secutest SIII von der Fa. GMC mit eindeutiger Ja/Nein-Aussage)?


Kabel NYY. Stegleitungen sind unzulässig. Es wird ein Abstand der Kabel und Leitungen, Elektroinstallationsrohre usw. von Heißwasser- und Heizungsrohren von mindestens 100 mm und von Rauch-und Abgasrohren von 250 mm gefordert. Spezielle Forderungen müssen auch bei der Auswahl und der Errichtung von Installationsgeräten und des Installationsmaterials beachtet werden. Der Einsatz von FI-Schutzeinrichtungen (RCD) mit In 300 mA wird nach [1] nur für feuergefährdete Betriebsstätten gefordert. Wo brennbare Materialien gelagert oder verarbeitet werden, ist nach [2] deren Einsatz aber auch in Räumen aus vorwiegend brennbaren Materialien zu empfehlen, wenn Kabel und Leitungen ohne konzentrischen Leiter verwendet werden. Das dürfte eigentlich der Regelfall sein. Bei einem Bemessungsdifferenzstrom IN 30 mA wäre gleichzeitig der Zusatzschutz gewährleistet. Weitere Hinweise können [1] und [2] entnommen werden. Abstände können in einem ganz anderen Zusammenhang notwendig sein. Das ist der Fall, wenn eine Blitzschutzanlage den Schutz des Gebäudes und der elektrischen Anlage übernimmt. Zwischen den Auffangeinrichtungen und Ableitungen und der Elektroanlage muss ein Sicherheitsabstand eingehalten werden, damit die beim Blitzschlag entstehenden erheblichen Potentialdifferenzen zwischen Teilen der Blitzschutzanlage, Metallteilen und Elektroanlage nicht zu Blitzüberschlägen, Bränden und Zerstörungen der elektrischen Anlage und des Gebäudes führen. Solche Abstände gelten dann für die Elektroanlagen insgesamt und nicht nur für Anlagenteile im Dachraum. Der einzuhaltende Sicherheitsabstand lässt sich berechnen. Ist er nicht zu gewährleisten, dann ist ein Blitzschutzpotentialausgleich erforderlich. Dieser ist auch in Gebäuden empfehlenswert, wo eine Blitzschutzanlage nicht vorgesehen wurde, aber mit Erde verbundene Metallkonstruktionen vorhanden sind. Da immer der konkrete Sachverhalt beachtet werden muss, kann hier nur auf einige Normen für Blitzschutzanlagen und die enge Beziehung zum Überspannungsschutz hingewiesen werden [3][4][5][6]. Literatur [1] DIN VDE 0100-482:1997-08 Elektrische Anlagen von Gebäuden; Teil 4: Schutzmaßnahmen; Kapitel 48: Auswahl von Schutzmaßnahmen als Funktion äußerer Einflüsse; Hauptabschnitt 482: Brandschutz bei besonderen Risiken und Gefahren. [2] VdS 2023 Errichtung elektrischer Anlagen in baulichen Anlagen, die vorwiegend aus brennbaren Baustoffen entstehen. [3] DIN VDE 0185 Teil 1:1982-11 Blitzschutzanlage; Allgemeines für das Errichten. [4] DIN VDE 0185 Teil 2:1982-11 -; Errichten besonderer Anlagen. [5] Vornorm DIN V ENV 61024-1/VDE V 0185 Teil 100:1996-08 Blitzschutz baulicher Anlagenteile; Allgemeine Grundsätze. [6] DIN VDE 0100-443: 2002-01 Errichten von Niederspannungsanlagen; Schutzmaßnahmen; Schutz bei Überspannungen; Schutz bei Überspannungen infolge atmosphärischer Einflüsse oder von Schaltvorgängen. H. Senkbeil Kennzeichnung von Weidezaunanlagen ? Müssen elektrische Weidezaunanlagen in landwirtschaftlichen Betrieben mit Schildern oder anderweitig gekennzeichnet sein? Wenn ja, in welchen gesetzlichen Vorschriften ist dies festgehalten. ! Nach DIN VDE 0131 „Errichtung und Betrieb von Elektrozaunanlagen“ müssen an sichtbarer Stelle Warnschilder angebracht werden. Auf den Schildern müssen ein Sicherheitszeichen und die Aufschrift „Vorsicht Elektrozaun“ zu sehen sein. Die Schildgröße muss DIN 825 Teil 1 entsprechen und mindestens 105 mm x 210 mm betragen. Die Schrift muss DIN 30640 Teil 1 entsprechen. Die Schrifthöhe muss mindestens 25 mm sein. Es ist das Sicherheitszeichen W8 nach Beiblatt 13 zu DIN 4844 Teil 1, Kantenlänge 100 mm zu verwenden. Die Warnschilder sind bei Annäherung an Verkehrswege in Abständen von etwa 100 m und bei Einmündungen von Nebenwegen sowie an Stellen, an denen keine Elektrozaunanlage vermutet wird, anzubringen. Bei Elektro-Wildsperrzäunen müssen die Schilder von beiden Seiten einzusehen sein. Bei Elektrozaunanlagen für die Anwendung in einem Stall genügt ein Warnschild an gut sichtbarer Stelle. Ein Warnschild ist auch dann anzubringen, wenn Elektrozaunanlagen Freileitungen kreuzen. VDE-Bestimmungen sind allgemein anerkannte Regeln der Elektrotechnik. Nach dem Energiewirtschaftsgesetz § 16 sind die anerkannten Regeln der Technik einzuhalten oder gleichwertige Maßnahmen anzuwenden. Die Festlegungen nach DIN VDE 0131 sind demnach Bestimmungen, auf die sich der Gesetzgeber abstützt. Entsprechende Festlegungen in Gesetzestexten oder ihren Ausführungsbestimmungen sind dem Unterzeichner nicht bekannt. Sollte dies jedoch der Fall sein, haben diese speziellen Festlegungen Vorrang vor den Anforderungen im Energiewirtschaftsgesetz. A. Hochbaum Zahnarztstühle und Pflegebetten ? Zahnarztstühle und Pflegebetten fallen ja auch unter das Medizinproduktegesetz (MPG) und müssen nach der neuen MPBetreib V § 6 Sicherheitstechnische Kontrollen unterzogen werden. Die STK erfolgt meines Wissens nach der DIN VDE 0751. Es gibt aber viele Zahnarztstühle und Pflegebetten, die nicht mit der in der Norm beschriebenen Deklaration ausgestattet sind (ältere Zahnarztstühle und Pflegebetten) Typ: B; BF; CF ist nicht vermerkt! Wie ist mit solchen Geräten zu verfahren? Altgeräte vor 1982 sind laut Herstelleraussage nach DIN VDE 0702 zu „Prüfen“? (Wo steht dieses?) Welcher Geräte-Gruppe ist ein Zahnarztstuhl bzw. Pflegebett zuzuordnen (Gruppe 1, 2 oder 3)? Wie lauten die anzuwendenden Prüfintervalle und Prüfungen? Dürfen solche Prüfungen durch eine elektrotechnisch unterwiesene Person vorgenommen werden (Prüfgerät Secutest SIII von der Fa. GMC mit eindeutiger Ja/Nein-Aussage)? ! Mit Ihrer Anfrage befinden Sie sich mitten in einer Diskussion, die derzeit von verschiedenen Fachgremien des Handwerks, der Hersteller und der Medizintechniker geführt wird. Die Beantwortung Ihrer Frage kann deshalb nur den gegenwärtigen Stand in der Praxis widerspiegeln. Wer sich mit dieser Frage öfter beschäftigen muss, dem sei die Verfolgung der gegenwärtig stattfindenden Diskussion dringend empfohlen. Sowohl Zahnarztstühle als auch Pflegebetten gelten als Medizinprodukte, weil sie laut Definition des Medizinproduktegesetzes der „Behandlung oder Linderung von Krankheiten dienen“ können. In der dem Medizinproduktegesetz zu Grunde liegenden EG-Richtlinie 93/42/ EWG des Rates über Medizinprodukte vom 14.06.1993 wird im Anhang IX eine Einteilung der Medizinprodukte vorgenommen. Danach ist z.B. ein Zahnarztstuhl ein aktives therapeutisches Medizinprodukt der Klasse 2a. Laut Medizinproduktegesetz kommt den Angaben der jeweiligen Hersteller dieser Produkte besondere Bedeutung zu. Sie haben im beigefügten Herstellernachweis den „bestimmungsgemäßen Gebrauch“ beschrieben und geben, durch die Festlegung wann und wie Kontrollen durchzuführen sind, bekannt, wo sie ein Restrisiko durch den Gebrauch vermuten und wie und wann dieses möglichst gering gehalten werden kann. Die sehr unterschiedliche Gefährdung, Leseranfragen Elektropraktiker, Berlin 56 (2002) 9 722 die von Medizinprodukten ausgehen kann, erfordert, eine Einteilung dieser Kontrollen. Danach hat der Betreiber nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik sicherheitstechnische Kontrollen durchführen zu lassen, in den Fristen, in denen auf Grund der Erfahrungen mit entsprechenden Mängeln gerechnet werden muss. Allerdings sollen diese Kontrollen spätestens alle zwei Jahre stattfinden (vergleichbar mit BGV A 2). Nur bei potentiell gefährlichen Geräten ist eine „sicherheitstechnische Kontrolle“ (STK) im Sinne des § 6 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung notwendig. Diese Geräte hat der Gesetzgeber in der Anlage 1 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung festgelegt. Zur Zeit kann auch noch der Hersteller eine solche sicherheitstechnische Kontrolle (STK) im Sinne des § 6 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung zwingend zu einer bestimmten Frist festlegen. Bei dieser Kontrolle ist der Betreiber nicht frei in seiner Entscheidung, z. B. wann er das Produkt kontrollieren lässt oder ob z. B. der Abnutzungsgrad eine Kontrolle schon erforderlich macht, sondern er muss das Produkt aus sicherheitstechnischen Erwägungen einer Kontrolle unterziehen. Diese Kontrolle ist Bestandteil der unmittelbaren Restrisikominimierung, zu der der Hersteller verpflichtet ist. Bei bestimmten Medizinprodukten - so z. B. bei Pflegebetten - ist es schon schwierig einzusehen, warum diese einer sicherheitstechnischen Kontrolle (STK) im Sinne der Medizinprodukte-Betreiberverordnung unterzogen werden müssen und somit eigentlich in eine Kategorie gehoben werden, die auf einer Stufe mit z. B. Beatmungsgeräten steht. Sind, so wird in den Fachkreisen diskutiert, die Produkte wirklich so gefährlich? Hierbei stellt sich inzwischen heraus, dass der überwiegende Teil der Hersteller bestimmter Medizinprodukte mit sicherheitstechnischer Kontrolle nicht zwingend die Kontrolle nach § 6 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung (STK) gemeint hat, sondern nur einen Hinweis geben wollten, dass die Produkte auch regelmäßig kontrolliert werden müssen. Dies ist inzwischen von allen Seiten erkannt worden und wird umgehend verändert, auf jeden Fall ist zu erwarten, dass neue Medizinprodukte eindeutiger deklariert werden. Geht also bei einem Medizinprodukt - hier z. B. Pflegebett - aus den Herstellerangaben keine genaue Angabe zur Art der Kontrolle hervor, so muss entweder der Hersteller zu seinem Produkt ausdrücklich angefragt werden oder wo dies nicht möglich ist bzw. nicht nachweisbar erfolgen kann, den Angaben des Herstellers in den Unterlagen gefolgt werden. Eine Kontrolle nach § 6 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung, auch die sicherheitstechnische Kontrolle (STK), beinhaltet nicht nur die elektrische Prüfung, sondern auch sämtliche anderen Prüfungen bis hin zur Funktionsprüfung des Produktes. Natürlich ist die elektrische Prüfung eine sehr wesentliche und entscheidende Prüfung. Sie wird nach DIN VDE 0751-1 (VDE 0751 Teil 1) Abschnitt 4.3 ff. durchgeführt. Hierbei kann bei Verwendung hochwertiger Messtechnik die Prüfung gemäß BGV A 2 Tabelle 1b durchgeführt werden. Dabei ist jedoch zu bedenken, dass in medizinisch genutzten Bereichen das ortsveränderliche Gerät, das Medizinprodukt, in seiner sicheren Funktion entscheidend vom Zustand der ortsfesten Anlage abhängig ist. Diesen Gesamtzustand in allen seinen vielfältigen Wechselbeziehungen kann nur eine ausgebildete Elektrofachkraft richtig einschätzen. Alle weiteren, nicht elektrischen Kontrollen an einem Medizinprodukt sollten unterbleiben und einer Person mit entsprechender Kenntnis - z. B. ausgebildeter Medizintechniker - für das jeweilige Gerät überlassen werden. Deshalb ist in § 2 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung auch festgelegt, dass nur Personen mit entsprechender Kenntnis solche Geräte betreiben und prüfen dürfen. Auch kann nur eine solche Person s.g. Altgeräte entsprechend der Medizinprodukte-Betreiberverordnung einschätzen. Der Elektrofachmann sollte sich deshalb bei der Prüfung auf seine Hinweispflicht beschränken und gegenüber dem Betreiber die Prüfpflicht nach der Medizinprodukte-Betreiberverordnung nochmals ausdrücklich anmahnen. T. Flügel Leseranfragen Elektropraktiker, Berlin 56 (2002) 9 723 Auszüge aus DIN-VDE-Normen sind für die angemeldete limitierte Auflage wiedergegeben mit Genehmigung 042.002 des DIN und des VDE. Für weitere Wiedergaben oder Auflagen ist eine gesonderte Genehmigung erforderlich. Maßgebend für das Anwenden der Normen sind deren Fassungen mit dem neuesten Ausgabedatum, die bei der VDE VERLAG GMBH, Bismarkstr. 33, 10625 Berlin und der Beuth Verlag Gmb H, Burggrafenstr. 6, 10787 Berlin erhältlich sind. Normenauszüge in diesem Heft

Autor
  • T. Flügel
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