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Betriebsführung | Recht

Wer für Schäden beim Kunden aufkommt

ep5/2010, 2 Seiten

Geht bei Handwerkerarbeiten etwas zu Bruch, muss es ersetzt werden. Doch nicht immer ist auf den ersten Blick direkt klar, wer für den Schaden aufkommt. Und gerade dann, wenn mehr als nur eine Person an der Erfüllung eines Auftrags beteiligt ist, muss der Verursacher nicht zwingend der Haftende sein.


Haftungsfragen Wo gehobelt wird, da fallen Späne Das alte Sprichwort kommt definitiv nicht von ungefähr. Gerade Handwerksbetriebe kennen diese Situation bei der Realisierung von Kundenaufträgen nur zu gut (Kasten). Trotz einer sorgfältigen Arbeitsweise geschieht doch ein Unglück. Beispielsweise holt der Meister mit einer Leiter aus Versehen den teuren Kronleuchter von der Decke, der Azubi hinterlässt mit dem Lötkolben hässliche Brandflecken auf dem Parkett oder der eilig beauftragte Subunternehmer pfuscht beim Abdichten des Garagendachs. Besonders wenn es um hohe Schadenssummen geht, kann es daraufhin zu Konflikten zwischen Auftraggeber und Auftragnehmer kommen. Hat ein Mitarbeiter das Missgeschick verursacht, ist auch zwischen ihm und dem Chef die Auseinandersetzung programmiert. Meist steht der Unternehmer in der Verantwortung und muss für den Schaden geradestehen. Etwas geht zu Bruch Wer als Unternehmer für einen Auftraggeber tätig wird, ist durch die Bestimmungen des Werkvertrags verpflichtet, die Leistung im vereinbarten Umfang zu erbringen. Doch auch so genannte Nebenpflichten, die zur Rücksicht auf die Rechtsgüter und Interessen des Auftraggebers verpflichten, obliegen dem Handwerker. Der pflegliche Umgang mit dem Parkett oder dem antiken Schrank sind Beispiele hierfür. Wer diese so genannten Nebenpflichten verletzt, obwohl er die vertraglich vereinbarte Leistung fehlerfrei erbracht hat, macht sich schadensersatzpflichtig. Richtet der Meister oder einer seiner Mitarbeiter beim Ausführen einer Leistung einen Schaden an, hat der Kunde ein Recht auf Schadensersatz. Wer genau allerdings für den Schaden aufkommt, ist oft weit weniger klar, denn nicht immer haftet der Verursacher selbst. Wer bei Schäden haftet Ein Unternehmer haftet gemäß § 278 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) ebenfalls für Schäden, die von seinen Mitarbeitern oder anderen von ihm beauftragten Personen beim Ausführen des Auftrags verursacht werden. Schlägt ein Lehrling z. B. im Rahmen von Installationsarbeiten ein Fenster des Kunden ein, richtet sich der Kunde mit seinen Ersatzansprüchen an den Unternehmer, dem er den Auftrag erteilt hat. Dieser muss den Schaden bezahlen. Auch wenn der Auftragnehmer einen Subunternehmer beauftragt, hat er als Generalunternehmer und Vertragspartner für den Schaden des Kunden einzustehen. Angestellte und Subunternehmer gelten als so genannte Erfüllungsgehilfen. Das Verhalten und Fehlverhalten von Erfüllungsgehilfen wird rechtlich dem Unternehmer zugerechnet. Und deshalb trägt auch er gegenüber dem Kunden die Verantwortung für die Folgen. Ist das Gehalt kürzbar? Solange die Versicherung den Schaden übernimmt, entsteht selten Streit mit den Arbeitnehmern. Fehlt jedoch eine ausreichende Versicherungsdeckung oder ist der betreffende Schaden nicht erfasst, prüft der Unternehmer im einen oder anderen Fall, ob nicht der Arbeitnehmer zumindest einen Teil des Schadens zu tragen hat. Sollte sich ein Erfüllungsgehilfe grob fahrlässig verhalten oder den Schaden sogar vorsätzlich verursacht haben, kann er nach den Grundsätzen der Arbeitnehmerhaftung zur Verantwortung gezogen werden. Bei mittlerer Fahr-Elektropraktiker, Berlin 64 (2010) 5 398 BETRIEBSFÜHRUNG fahrer-Airbag ist beim Kastenwagen in Basisausführung für 140 Euro extra erhältlich. Die elektronische Schleuderbremse ESP ist bei allen Modellen optional für 490 Euro zu bekommen. Das neue spritsparende Start-und-Stopp-System gehört beim Dieselmotor 2.0 Multijet generell dazu - ebenso bei allen Kombis mit Dieselmotor. Besondere Akzente setzt Fiat beim Preis und bietet den Doblò Cargo als 1.4-Benziner ab 12700 Euro (ohne MwSt.) an. Damit kann der deutlich größer gewordene Transporter preislich eine ganze Reihe seiner Konkurrenten klar unterbieten. K. Böttcher Leichte Hängeregale im Peugeot Partner Foto: Böttcher L-Boxx-Turm mit Halterung für Befestigung im Transporter Foto: ep Sicher mobil mit der rollenden Werkstatt Schon beim Start des größeren Fiat Doblò gibt es eine Branchenausrüstung aus dem Sortiment Globelyst (Bild ). Auch diese Sortimo-Einbauten werden aus Sicherheitsgründen generell den heute erforderlichen Crashtests unterzogen. Für die kleineren City-Flitzer, wie den Fiorino, die heute verstärkt zum Einsatz kommen, werden spezielle Lösungen benötigt. Dafür entwickelte Sortimo das System simpleco. Statt der üblichen Bodenregale werden „Hänger“ in Leichtbauweise unterm Dach (Bild ) angebracht, um möglichst viel vom Stauraum über der Ladefläche anderweitig nutzen zu können. Diese Ausrüstung steht ab Juni diesen Jahres bereit. Demgegenüber hat sich die L-Boxx (Bild ) - seit Juli 2009 im Einsatz - schon gut bewährt. Dabei handelt es sich um ein autarkes System aus unterschiedlich großen Kunststoffkoffern, das auch außerhalb des Fahrzeugs als mobiler Lager- und Transportraum dienen kann. Durch eine Klickmechanik lassen sich die Boxen formschlüssig verbinden und beispielsweise als Turm per Roller zur Arbeitsstelle fahren. Sie können Material und Werkzeug aufnehmen und sogar als mobiler Arbeitsplatz dienen. Selbst für die gewerbliche Nutzung normaler Kombi-Modelle aus dem Pkw-Programm bietet Sortimo eine interessante und sichere Lösung. Das System Car Mo besteht aus einer Leichtbauplatte mit Schienen, auf der die Kunststoffboxen sicher einrasten (Bild ). Die Platten, die passgenau für jeden Kombityp zugeschnitten sind, lassen sich leicht und ohne Werkzeug unter Zuhilfenahme der serienmäßigen Verzurrpunkte im Kofferraum ein- und ausbauen. Sie sind nur etwa 6 kg schwer und schützen den normalen Teppich im Stauraum. Das System wurde einem Crash-Test im Opel Astra unterzogen. Beim Aufprall mit 50 km/h auf eine deformierbare Barriere blieben die eingerasteten Boxen sicher an Ort und Stelle. Stabile Leichtbauplatte zum Befestigen der L-Boxx im Kombi Werkfoto Wer für Schäden beim Kunden aufkommt Geht bei Handwerkerarbeiten etwas zu Bruch, muss es ersetzt werden. Doch nicht immer ist auf den ersten Blick direkt klar, wer für den Schaden aufkommt. Und gerade dann, wenn mehr als nur eine Person an der Erfüllung eines Auftrags beteiligt ist, muss der Verursacher nicht zwingend der Haftende sein. lässigkeit kommt es in der Regel zu einer Schadensteilung, bei leichter Fahrlässigkeit haftet der Arbeitnehmer nicht. Leichte Fahrlässigkeit - keine Haftung Ein leichtes Fehlverhalten liegt vor, wenn das Missgeschick „jedem hätte passieren können“. Denkbare Fälle sind das entschuldbare „Sichvergreifen“ oder „Sichvertun“ - z. B. wenn dem Lehrling bei seinen Arbeiten versehentlich etwas Farbe auf den antiken Schrank tropft. Teilweise Haftung des Arbeitnehmers Von mittlerer Fahrlässigkeit spricht man, wenn der Arbeitnehmer die gebotene Sorgfalt außer Acht lässt - obwohl vorhersehbar ist, dass etwas passieren kann. Solche durch mangelhafte Sorgfalt verursachte Schäden führen zu einer Teilhaftung des Arbeitnehmers. Die Kosten werden dann nach so genannten Billigkeitsgrundsätzen aufgeteilt. Beispiel: Ein Mitarbeiter versäumt es, bei staubintensiven Installationsarbeiten im Wohnzimmer des Kunden, die in der Nähe befindliche TV-Anlage ordentlich abzudecken oder wegzuräumen. Sie funktioniert anschließend nicht mehr - leicht vermeidbar - wäre der Arbeitnehmer nur sorgfältiger gewesen. In diesem Fall kann der Arbeitgeber einen Teil der Kosten vom Arbeitnehmer verlangen. Kostenaufteilung In welchem Verhältnis dabei die Aufteilung der Kosten erfolgt, hängt von mehreren Faktoren ab, beispielsweise von der Höhe des Schadens und des Gehalts. Aber auch die Stellung des Mitarbeiters im Betrieb wird bewertet - dessen Verantwortung in seiner Position und sein bisheriges Verhalten im Arbeitsalltag. Darüber hinaus ist zu klären, wie gefährlich die Arbeit ist und ob der Arbeitgeber das Risiko ggf. durch eine Betriebshaftpflichtversicherung hätte abdecken können. Wenn ein Versicherungsschutz üblich gewesen wäre, aber unterlassen wurde, so muss der Arbeitnehmer nur für die fiktive Selbstbeteiligung einstehen. Volle Haftung bei grober Fahrlässigkeit Grob fahrlässig verhält sich jemand, der seine Sorgfaltspflicht in ungewöhnlich hohem Maß verletzt. Das betrifft denjenigen, der Vorsichtsmaßnahmen ignoriert, deren Notwendigkeit jedem hätte einleuchten müssen. Dies kann z. B. der Fall sein, wenn jemand gegen ausdrückliche Anweisung oder unter Alkoholeinfluss einen Fehler begeht. Beispiel: Der Handwerker verursacht auf dem Weg zum Kunden angetrunken einen Unfall. Er muss dann für den Schaden am Dienstwagen selbst aufkommen, da sein Verhalten in diesem Fall als grob fahrlässig gilt. Allerdings sieht die Rechtssprechung Höchstgrenzen für den finanziellen Schadensersatz vor, um den Angestellten nicht zu ruinieren. Diese betragen in der Regel drei bis vier Monatsgehälter. Auch springt mitunter erst eine Versicherung der Firma ein, bevor der Mitarbeiter in Regress genommen wird. Generell sind Haftungserleichterungen zugunsten des Arbeitnehmers auch bei grober Fahrlässigkeit nicht ausgeschlossen. A. Kronzucker Elektropraktiker, Berlin 64 (2010) 5 399 Recht für Handwerk und Gewerbe Der Ratgeber der D.A.S.-Rechtsschutzversicherung beantwortet neben Haftungsfragen weitere wichtige Probleme beim Ausführen eines Auftrags und bietet zudem mit Checklisten und Musterbriefen konkrete Praxishilfe. Die gesetzlichen Grundlagen werden anhand von Auszügen aus dem BGB, dem Gesetz gegen Ordnungswidrigkeiten, dem Strafgesetzbuch sowie der Vorschriften des neuen Forderungssicherungsgesetzes und von aktuellen Arbeitsrechts-Urteilen praxisnah von den Autorinnen Anne Kronzucker (Juristin) und Sabine Gladkov erläutert. Der Ratgeber kann per E-Mail unter Ratgeber@hartzcommunication.de bestellt oder im Internet unter www.das.de kostenfrei als PDF-Datei bezogen werden. 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Autor
  • A. Kronzucker
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