Betriebsführung
Wenn Mitarbeiter die Krankenkasse wechseln
ep6/2009, 3 Seiten
Macht ein Krankenkassenwechsel überhaupt Sinn? Seit Januar 2009 ist der Krankenkassenbeitrag vereinheitlicht (Gesundheitsfonds) und wird durch die Bundesregierung festgelegt (vgl. dazu den Beitrag: „Gesundheitsfonds ab 2009“, im ep 1/2009, S. 42-44). So zahlen zunächst alle Kassenmitglieder denselben Beitrag. Vor diesem Hintergrund stellt sich die Frage, ob ein Wechsel der Krankenkasse überhaupt noch einen Sinn macht. Die Antwort ist ein klares „Ja!“. Gerade wenn der Beitrag gleich ist und man durch die Mitgliedschaft etwa bei einer kleinen BKK nichts mehr sparen kann, kommt es auf andere Faktoren an. Wenn man schon denselben Beitrag zahlt, warum sollte man dann nicht zu einer Kasse wechseln, die nicht nur telefonisch oder per Internet erreichbar ist, sondern ihren Mitgliedern einen guten Service bietet? Zusatzbeiträge können erhoben werden Krankenkassen, die mit den Zuweisungen aus dem Gesundheitsfonds nicht auskommen, müssen einen - begrenzten - Zusatzbeitrag erheben. Dieser wird aber in der Regel nicht mehr als acht Euro monatlich betragen, denn bei einem höheren Zusatzbeitrag wären Einkommensgrenzen und Überforderungsklauseln zu beachten. Einzelne Kassen haben angekündigt, überschüssige Zuweisungsbeträge an ihre Mitglieder auszuzahlen. Auch dabei wird es sich eher um geringfügige Beträge - z. B. 60 Euro/Jahr - handeln. Solche geringen Unterschiede sollten die Entscheidung für eine Kasse kaum beeinflussen. Der Arbeitgeber ist finanziell von den Zuschlägen oder Prämienrückzahlungen nicht betroffen. An seinem Beitragsanteil ändert die Erhebung des Zusatzbeitrags nichts. Umgekehrt wird er auch nicht an der Rückzahlung beteiligt. Deshalb ist für das Unternehmen der Wechsel eines Mitarbeiters in eine andere Krankenkasse nur mit Arbeit, nicht jedoch mit finanziellen Vorteilen verbunden. Wahlmöglichkeiten der Arbeitnehmer Den Arbeitnehmern steht ein umfassendes Kassenwahlrecht unter den gesetzlichen Krankenkassen zu. Beschäftigten, die nicht krankenversicherungspflichtig sind, weil ihr Einkommen über dem entsprechenden Grenzwert liegt, das sind im Jahr 2009 48600 Euro, steht zusätzlich der Wechsel in die private Krankenversicherung offen. Einschränkungen gibt es bei einigen geschlossenen Betriebskrankenkassen, die lediglich die Beschäftigten eines Betriebes versichern können, und bei Kassen, deren Zuständigkeit regional begrenzt ist. Diese können nur von dem hierfür zugelassenen Personenkreis gewählt werden. Bei Krankenkassenwechsel 18 Monate gebunden Damit das umfassende Kassenwahlrecht nicht zu einem ständigen, kurzfristigen Wechsel (Kassenhopping) führt, hat der Gesetzgeber eine so genannte Bindungsfrist eingeführt. Hat ein Beschäftigter eine Krankenkasse gewählt, so ist er daran für die nächsten 18 Monate gebunden. Ausnahmen bestätigen die Regel. Ein besonderes Kündigungsrecht gibt es, wenn eine Krankenkasse erstmalig einen Zu-Elektropraktiker, Berlin 63 (2009) 6 465 Wenn Mitarbeiter die Krankenkasse wechseln Der Wechsel in eine neue Krankenkasse ist meist ein einfacher routinemäßiger Vorgang, der ohne großes Interesse in der Personalabteilung umgesetzt wird. Dabei hat der Arbeitgeber eine ganze Reihe von Dingen zu beachten, um zusätzliche Arbeit oder Kosten zu vermeiden. Bödeker, Prüfung ortsfester und ortsveränderlicher Geräte, 6., aktual. Aufl. 2008, 264 S., mit DVD, Broschur, Bestell-Nr. 3-341-01546-9, 29,80 Mit DVD Jetzt bestellen! Berücksichtigt die neue DIN VDE 0701-0702! Firma/Name, Vorname Branche/Position z. Hd. Telefon Fax E-Mail Straße, Nr. Postfach Land/PLZ/Ort Datum Unterschrift 0906 ep Ich bestelle zur Lieferung gegen Rechnung zzgl. Versandspesen zu den mir bekannten Geschäftsbedingungen beim huss-shop HUSS-MEDIEN Gmb H 10400 Berlin KUNDEN-NR. (siehe Adressaufkleber oder letzte Warenrechnung) Preisänderungen und Liefermöglichkeiten vorbehalten Expl. Bestell-Nr. Titel /Stück 3-341-01546-9 Bödeker, Prüfung ortsfester und ortsveränderlicher Geräte 29,80 Ich bin ep-Abonnent Das Fachbuch vermittelt Ihnen das für das Prüfen notwendige rechtliche und technische Know-how. Sie erfahren, welche Vorgaben bei der Umsetzung in der betrieblichen Praxis zu beachten sind. Den Schwerpunkt bildet die ausführliche Darstellung der ordnungsgemäßen Vorbereitung und normgerechten Durchführung der Prüfungen. Die DVD enthält u. a. Software-Testversionen, Mustervorlagen und sämtliche TRBS (Technische Regeln für Betriebssicherheit). 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Umgekehrt verlängert sich die Bindungswirkung auf drei Jahre, wenn sich ein Mitglied für einen so genannten Wahltarif seiner Krankenkasse entscheidet. Solche Tarife können die Kassen seit einiger Zeit anbieten. Wird dadurch die Bindungswirkung verlängert, wird diese auch nicht bei einer Beitragserhöhung aufgehoben. Kündigungsfrist von zwei Monaten Ist die Bindungswirkung abgelaufen, kann das Mitglied jederzeit die Krankenkasse wechseln. Allerdings muss dabei eine Kündigungsfrist eingehalten werden. Diese beträgt zwei Kalendermonate, sodass eine Kündigung jeweils zum Ablauf des übernächsten Kalendermonats ausgesprochen werden kann (Beispiel). Festgelegtes Verfahren zum Kassenwechsel Die Krankenkassen konkurrieren untereinander sehr intensiv um neue Mitglieder. Damit trotzdem ein Wechsel von einer Krankenkasse zur anderen ohne Probleme vonstatten gehen kann, wurden detaillierte Grundsätze und ein einheitliches Verfahren für einen Krankenkassenwechsel festgelegt (Bild ). Damit soll zugleich verhindert werden, dass ein Arbeitnehmer plötzlich ohne einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz dasteht, wenn sich die Krankenkassen untereinander nicht einigen können. Dabei hat der Gesetzgeber den Arbeitgeber ganz besonders in die Pflicht genommen. Ihm wurden bei diesem Verfahren eine Reihe von Überwachungsfunktionen zugewiesen. Das gilt ganz besonders seit dem 1. April 2007, weil seit diesem Zeitpunkt grundsätzlich kein Einwohner in Deutschland mehr ohne Krankenversicherungsschutz sein soll. Funktionsweise des Verfahrens Kündigt ein Mitglied bei seiner Krankenkasse, so muss diese innerhalb von zwei Wochen nach Eingang der Kündigung eine formelle Kündigungsbestätigung ausstellen. Die neue Krankenkasse darf eine Mitgliedsbescheinigung für den Arbeitgeber erst dann versenden, wenn ihr diese Kündigungsbestätigung vorliegt. Von diesem Grundsatz gibt es allerdings einige Ausnahmen, die hier nicht dargestellt werden. Für den Arbeitgeber ist entscheidend, dass ihm die Mitgliedsbescheinigung der neuen Krankenkasse rechtzeitig vorliegt. Rechtzeitig bedeutet: · bei einem Wechsel während der laufenden Beschäftigung - die Mitgliedsbescheinigung muss spätestens am Tag vor dem Beginn der neuen Versicherung vorliegen · bei einer neu aufgenommenen Beschäftigung - die Mitgliedsbescheinigung (Bild ) muss spätestens innerhalb von zwei Wochen nach Beginn der Beschäftigung beim Arbeitgeber vorliegen. Werden diese Fristen nicht eingehalten, ist eine Ummeldung oder eine Anmeldung (Tafel ) bei der gewählten Krankenkasse nicht möglich. Es bleibt bei der Zuständigkeit der letzten Krankenkasse, unabhängig davon, wie lange die Mitgliedschaft dort zurückliegt. Wichtig: Der Arbeitgeber sollte den Eingang der Mitgliedsbescheinigung sorgfältig dokumentieren - mit Eingangsstempel und Handzeichen. Ist die Bindungsfrist von 18 Monaten bzw. 3 Jahren abgelaufen? Kündigungsbestätigung muss innerhalb von zwei Wochen ausgestellt werden Vorlage bei neuer Krankenkasse Mitgliedsbescheingung wird ausgestellt Liegt die Mitgliedsbescheinigung dem Arbeitgeber bis zum Wechseltermin vor? Liegt die Mitgliedsbescheinigung dem Arbeitgeber innerhalb von zwei Wochen nach Beginn vor? Kassenwechsel Kündigung Ummeldung wird vorgenommen Anmeldung bei letzter Krankenkasse Anmeldung bei neuer Krankenkasse keine Ummeldung möglich Besteht ein Sonderkündigungsrecht (Beitragssatzerhöhung)? Kassenwechsel nicht möglich (Wieder-) Beginn der Versicherungspflicht nein nein nein nein Ablaufschema eines Krankenkassenwechsels Zur technischen Abwicklung konnen weitere Ordnungsmerkmale angegeben werden, wie z. B. Krankenversicherungs-, Rentenversicherungs- und Personalnummer Beispiel Eine Arbeitnehmerin möchte von der AOK in eine BKK wechseln. Die Kündigung geht bei der AOK am 25.06.2009 ein. Der Wechsel erfolgt zum 01.09.2009. Aufgaben des Arbeitgebers Grundsätzlich besteht die Pflicht für jede in Deutschland lebende Person, für einen ausreichenden Krankenversicherungsschutz Sorge zu tragen. Dabei übernimmt der Arbeitgeber Überwachungsaufgaben. Er muss beispielsweise darauf achten, dass die Mitgliedschaftsbescheinigung der neuen Krankenkasse vorliegt, sonst darf er den Arbeitnehmer nicht bei der alten Kasse abmelden. Das gilt auch für einen Wechsel des Beschäftigten in die private Krankenversicherung. Eine Abmeldung aus der bisherigen - gesetzlichen Krankenkasse - darf nur erfolgen, wenn der Nachweis über eine ausreichende private Krankenversicherung erbracht wird. In der Regel wird das keine Probleme bereiten, schließlich kann der Arbeitgeber ohne einen solchen Nachweis auch keinen Beitragszuschuss zahlen. Die Abmeldung geht jeweils an die alte Krankenkasse, die Anmeldung an die neu gewählte Kasse. Ausnahme: Beim Wechsel in die private Krankenversicherung werden beide Meldungen an die „alte“ Krankenkasse gesandt, da diese bei privat Versicherten weiterhin für den Einzug der Renten-und Arbeitslosenversicherungsbeiträge zuständig bleibt. Tipp: Die vereinbarten Regelungen zum Kassenwechsel sind in einer gemeinsamen Verlautbarung der Spitzenverbände der Krankenkassen enthalten, die auf den Internetseiten des ep unter www.elektropraktiker.de/ Service als PDF-Datei zum Download zur Verfügung steht. J. Heidenreich Elektropraktiker, Berlin 63 (2009) 6 467 Jetzt bestellen! Kommentar mit Anwendungsempfehlungen zur Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR/LAR/RbALei) Firma/Name, Vorname Branche/Position z. Hd. Telefon Fax E-Mail Straße, Nr. Postfach Land/PLZ/Ort Datum Unterschrift 0906 ep Ich bestelle zur Lieferung gegen Rechnung zzgl. Versandspesen zu den mir bekannten Geschäftsbedingungen beim huss-shop HUSS-MEDIEN Gmb H 10400 Berlin KUNDEN-NR. (siehe Adressaufkleber oder letzte Warenrechnung) Preisänderungen und Liefermöglichkeiten vorbehalten TIPP Enthält den Richtlinientext der MLAR und den Hinweis zu den abweichenden Richtlinientexten der baurechtlich eingeführten Leitungsanlagen-Richtlinien (LAR/RbALei) in den Bundesländern Die Kommentierung bezieht sich auf die einzelnen Absätze mit Praxisempfehlungen und die grafische Interpretation durch Zeichnungen und Maßangaben. Ausführliche Praxisempfehlungen und Praxisbeispiele helfen die Leitungsanlagen-Richtlinien bei bundesweiten Baustellen in die Praxis umzusetzen. Lippe/Wesche/Rosenwirth, Kommentar mit Anwendungsempfehlungen und Praxisbeispielen zur Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR/LAR/RbALei) 3., akt. u. erw. Aufl. 2007, 260 S., mit zahlr. Abb. u. Tab., Broschur, Bestell-Nr. 586 881 4, 96,00 Die Geltungsbereiche: - Leitungsanlagen in Flucht-und Rettungswegen - Leitungsdurchführungen durch feuerwiderstandsfähige Wände und Decken - Deckenabschottungsprinzip für Leitungsanlagen und Bodenabläufe - Installationsschachtprinzip nach DIN 4102-4 und -11 - Elektrischer Funktionserhalt von Leitungsanlagen - Systemböden-Richtlinie - Elt Bau-Verordnung für elektrische Betriebsräume Expl. Bestell-Nr. Titel /Stück 586 881 4 Kommentar mit Anwendungsempfehlungen und Praxisbeispielen zur Leitungsanlagen-Richtlinie (MLAR/LAR / RbALei) 96,00 HUSS-MEDIEN Gmb H 10400 Berlin Direkt-Bestell-Service: Tel. 030 42151-325 · Fax 030 42151-468 E-Mail: bestellung@huss-shop.de www.huss-shop.de Tafel Meldeverfahren Wechselt der Beschäftigte seine Krankenkasse, muss der Arbeitgeber die entsprechenden Ummeldungen zur Sozialversicherung vornehmen. Grund hierfür ist, dass die Krankenkasse des Mitarbeiters zugleich für den Einzug des Gesamtsozialversicherungsbeitrags, also der Beiträge zur Pflege-, Renten- und Arbeitslosenversicherung zuständig ist. Damit die Kasse dieser Funktion nachkommen kann, sind die Ummeldungen vom Arbeitgeber erforderlich. Bei den Meldungen ist von Bedeutung, ob der Beschäftigte krankenversicherungspflichtig, freiwilliges Mitglied oder privat krankenversichert ist. Meldungen bei einem Wechsel der Krankenversicherung 1. Krankenversicherungspflichtige Abmeldung - Meldegrund 31, Beitragsgruppe 1111 Anmeldung - Meldegrund 11, Beitragsgruppe 1111 2. Krankenversicherungsfreie - Firmenzahlerverfahren Abmeldung - Meldegrund 31, Beitragsgruppe 9111 Anmeldung - Meldegrund 11, Beitragsgruppe 9111 3. Krankenversicherungsfreie - Selbstzahler Abmeldung - Meldegrund 31, Beitragsgruppe 0111 Anmeldung - Meldegrund 11, Beitragsgruppe 0111 4. Krankenversicherungsfreie - Wechsel in die private Krankenversicherung Abmeldung - Meldegrund 32, Beitragsgruppe 9111 oder 0111 Anmeldung - Meldegrund 12, Beitragsgruppe 0111 Hinweis zur Reihenfolge Kranken-, Renten-, Arbeitslosen- und Pflegeversicherung In der Krankenversicherung bedeuten die Schlüsselzahlen: 0 = keine (gesetzliche) Krankenversicherung oder freiwillige Versicherung ohne Beitragszahlung durch den Arbeitgeber (Selbstzahler) 1 = Krankenversicherungspflicht 9 = freiwilliges Mitglied der gesetzlichen Krankenversicherung mit Beitragsabführung durch den Arbeitgeber
Autor
- J. Heidenreich
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