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Elektrotechnik | Brand- und Explosionsschutz | Fortbildung

Verantwortlichkeit beim Planen und Errichten von Brandmeldeanlagen

ep10/2007, 1 Seite

Als zertifizierter Facherrichter nach DIN 14675 beschäftige ich mich immer wieder mit der Frage der Verantwortung bei der Errichtung von Brandmeldeanlagen nach DIN 14675. Bedingt durch die verschiedenen Phasen bei der Errichtung einer Brandmeldeanlage benötige ich als Facherrichter keine Zertifizierung als Planer. Ganz genau genommen muss ich gemäß DIN 14675 nur die Anlagen montieren, in Betrieb setzen und warten können. Folgende Fragen ergeben sich: Muss der Fachplaner nach der DIN 14675 zertifiziert sein und muss er mir das auch dokumentieren? Übernehme ich mit der Errichtung auch die Verantwortung für die Planung? Darf ich mit der Montage beginnen, ohne die Planungszertifizierung gesehen zu haben? Wie sollte sich ein staatlich geprüfter Sachverständiger bei einem nicht zertifizierten Planer verhalten? Leider gibt es viele Meinungen, aber nichts Genaues mit Hinweisen auf Vorschriften oder Ähnliches. Dies führt zu einer Verunsicherung bei einem doch recht heiklen Thema.


den Neutralleiter, die erlaubt, den Querschnitt des Neutralleiters zu reduzieren, wenn der reduzierte Neutralleiter durch die Schutzeinrichtungen in den Außenleitern bei Kurzschluss geschützt bleibt und der Höchststrom, der im Neutralleiter im normalen Betrieb auftreten kann, nicht die Strombelastbarkeit des gewählten Querschnittes übersteigt. Durch die in den letzten Jahren immer größer werdenden Oberwellenströme (insbesondere die dritte Oberwelle) empfiehlt es sich aber nicht, den Querschnitt des Neutralleiters zu reduzieren. So betrachte muss die Verbindung einerseits „kurzschlussfest“ sein. (Allerdings vermute ich, dass damit „kurzschlusssicher“ gemeint ist. Die Verbindung muss aber, wie auch die Neutralleiterschiene selbst, kurzschlussfest sein.) Das heißt, sie muss für die auftretenden maximalen Kurzschlussströme bemessen sein. Andererseits muss sie den in der Anlage möglichen Strom führen können, der einschließlich der möglichen Oberwellenströme auftreten kann. Ob die 16 mm2 ausreichend sind, hängt vom Bemessungsstrom des vorgeschalteten „Hauptleitungsschutzschalters (HLS)“ (ggf. falls noch zutreffend von der vorgeschalteten Sicherung) ab. Ausgehend von dem durch die Netzbetreiber (VNB) üblicherweise geforderten HLS von 63 A, kann ein Querschnitt von 16 mm2 für diese Verbindung ausreichend sein. Es empfiehlt sich aber, hierfür die beim Hersteller üblicherweise zum Einsatz kommenden Verbindungen zu verwenden, da diese entsprechend geprüft sind. Farbliche Kennzeichnung der Verbindung. Da es sich dabei immer um einen „Neutralleiterabgang“ handelt (nach meiner Lesart wird ja von der PEN-Schiene ein Neutralleiter/eine Neutralleiterschiene abgezweigt), ist hierfür bei einem isolierten Leiter eine blaue Kennzeichnung vorzusehen. Es ist ebenfalls möglich, einen blanken Leiter mit blauer Markierung oder mit der Aufschrift N vorzusehen. Literatur [1] DIN VDE 0100-540 (VDE 0100-540):2007-06 Errichten von Niederspannungsanlagen; Teil 5-54: Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel - Erdungsanlagen, Schutzleiter und Schutzpotentialausgleichsleiter. [2] DIN EN 60439-1 (VDE 0660-500):2005-01 Niederspannungs-Schaltgerätekombinationen; Teil 1: Typgeprüfte und partiell typgeprüfte Kombinationen. [3] DIN VDE 0100-430 (VDE 0100-430):1991-11 Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; Schutzmaßnahmen; Schutz von Kabeln und Leitungen bei Überstrom. W. Hörmann Verantwortlichkeit beim Planen und Errichten von Brandmeldeanlage ? Als zertifizierter Facherrichter nach DIN 14675 beschäftige ich mich immer wieder mit der Frage der Verantwortung bei der Errichtung von Brandmeldeanlagen nach DIN 14675. Bedingt durch die verschiedenen Phasen bei der Errichtung einer Brandmeldeanlage benötige ich als Facherrichter keine Zertifizierung als Planer. Ganz genau genommen muss ich gemäß DIN 14675 nur die Anlagen montieren, in Betrieb setzen und warten können. Folgende Fragen ergeben sich: Muss der Fachplaner nach der DIN 14675 zertfiziert sein und muss er mir das auch dokumentieren? Übernehme ich mit der Errichtung auch die Verantwortung für die Planung? Darf ich mit der Montage beginnen, ohne die Planungszertifizierung gesehen zu haben? Wie sollte sich ein staatlich geprüfter Sachverständiger bei einem nicht zertifizierten Planer verhalten? Leider gibt es viele Meinungen, aber nichts Genaues mit Hinweisen auf Vorschriften oder Ähnliches. Dies führt zu einer Verunsicherung bei einem doch recht heiklen Thema. ! Zertifizierung für Planer von BMA. Gemäß DIN 14675 Abschnitt 4.2 [1] muss ein Planer für Brandmeldeanlagen (BMA) von einer akkreditierten Stelle zertifiziert sein. Die Zertifizierung muss der Planer ggf. auch nachweisen. Dies steht unter anderem in § 2 der VOB „Grundsätze für die Vergabe“ [2]. Es heißt hier: „Bauleistungen sind an fachkundige ... Unternehmen zu vergeben.“ und weiter in § 8 Nr. 3, Absatz 1: „Von den Bewerbern oder Bietern dürfen zum Nachweis ihrer Eignung (Fachkunde, Leistungsfähigkeit und Zuverlässigkeit) Angaben verlangt werden.“ Dass allerdings ein Planer seine Zertifizierung gegenüber einem Errichter nachweist, ist nicht üblich. Bedenken sollte man besser beim Bauherrn anmelden. Verantwortung bei Montagebeginn ohne Kenntnis der Planerzertifizierung. Damit der Errichter nicht in Verzug kommt, sollte er mit der Montage beginnen. Als ebenfalls zertifizierte Fachkraft verfügt er ja selbst über ausreichende Sachkenntnis, um den Planungsauftrag und seine Realisierung beurteilen zu können. Damit dürften prinzipielle Fehler ausgeschlossen sein. Wichtig ist in diesem Zusammenhang das von allen am Bau Beteiligten (Bauherr, Planer, Bauordnungsamt, Feuerwehr) unterschriebene Konzept für BMA nach Abschnitt 5 der DIN 14675 [1]. Keinesfalls aber übernimmt der Errichter die Verantwortung für eine misslungene Planung. Verhalten bei fehlender Planerzertifizierung. Der Sachverständige prüft bei der Abnahme einer BMA insbesondere die Einhaltung der Normen. Da die Zertifizierung des Planers auch eine Vorgabe der Norm ist, gehört diese Frage ebenfalls zum Prüfumfang. Fehlt diese Zertifizierung, so muss das in der Prüfbescheinigung des Sachverständigen als Mangel erscheinen, auch wenn der Prüfschwerpunkt die Einhaltung der technischen Parameter ist. Eine Anlagenabnahme jedoch nur deshalb zu verweigern, weil die ordnungsrechtliche Voraussetzung der Zertifizierung fehlt, halte ich nicht für angemessen, insbesondere dann, wenn die betreffende Anlage alle technischen Vorgaben erfüllt. Literatur [1] DIN 14675:2003-11 Brandmeldeanlagen - Aufbau und Betrieb. [2] Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen (VOB/A) vom 20.03.2006 F. Schmidt Unzulässige Maschinen-Beleuchtungsanlage ? Bei einem Gewerbe treibenden Kunden hat die Berufsgenossenschaft festgestellt, dass die Arbeitsplatzbeleuchtung an zwei Drehbänken (DDR-Standard) unzulässig ist. Die zur Arbeitsplatzbeleuchtung verwendeten Lampen, bestehend aus Tischleuchte und Anschlussleitung für AC 230V, werden über die Drehbank geschaltet und sind mit angebaut. Die Berufsgenossenschaft ist der Meinung, dass Sicherheitsanforderungen nicht eingehalten werden, da zum Beispiel Spänne bei diesem Aufbau zu Schäden führen könnten. Was muss an dem beschriebenen Aufbau geändert werden, um den Sicherheitsanforderungen gerecht zu werden? ! Die Beanstandung der zuständigen Berufsgenossenschaft ist nachvollziehbar und anhand der vorliegenden Beschreibung des Aufbaus eindeutig richtig. Es ist zweifellos so, dass bei der Metallbearbeitung an einer Drehbank Metallspäne auftreten. Aus diesem Grund muss die vorhandene elektrische Ausrüstung so aufgebaut und dimensioniert sein, dass eine Spannungsverschleppung oder eine Berührung unter Spannung stehender Teile durch eindringende/auftretende Metallspäne sicher ausgeschlossen werden kann. Deshalb fordert die DIN EN 60204-1 (VDE 0113 Teil 1) „Elektrische Ausrüstung von Maschinen“ [1] im Abschnitt 16.2.1 in Verbindung mit dem Abschnitt 12.3, dass: 1.die Versorgungsspannung für Beleuchtungseinheiten an Maschinen auf maximal 250 V zu begrenzen ist. Empfohlen werden 50 V sowie die Verwendung spezieller Trenntransformatoren oder separate Stromkreise. 2.der Schutzgrad so auszuwählen ist, dass eine Beeinflussung durch Fremdeinflüsse (z. B. Staub oder Späne) nicht auftreten kann. 856 LESERANFRAGEN Elektropraktiker, Berlin 61 (2007) 10 EP1007-852-861 20.09.2007 8:01 Uhr Seite 856

Autor
  • F. Schmidt
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