Elektrotechnik
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Messen und Prüfen
Prüfdokumentation erstellen und übergeben
ep12/2010, 2 Seiten
Die relevanten Normen fordern von einer
errichtenden oder prüfenden Elektrofachkraft
mehr oder weniger deutlich, die Prüfung
und deren Ergebnis zu dokumentieren. Welche
Prüf- oder Messergebnisse im Einzelnen
anzugeben sind, wird nicht vorgegeben. Dies
ist verständlich und richtig. Nur der Prüfer
kann festlegen, wie im jeweiligen Einzelfall zu
prüfen ist und durch welche Messungen bestimmte
Einzelfunktionen oder der Zustand
der Sicherheit gewährleistenden Bauelemente
nachgewiesen werden können.
Er ist die mit dem Prüfen beauftragte und dazu befähigte Elektrofachkraft. Nur er kennt die zu prüfenden Anlage und ihre Besonderheiten. Nur er hat den Auftrag zum Prüfen von seinem Arbeitgeber/Unternehmen erhalten und damit die in der Betriebssicherheitsverordnung [1] festgelegte Pflicht, „Art, Umfang und Fristen“ der Prüfung zu bestimmen. Außerdem ist er weisungsfrei und für seine fachlichen Entscheidungen selbst verantwortlich. Dass er auch stichprobenweise prüfen und somit über die Notwendigkeit von Messungen (z. B. Anzahl und Orte) entscheiden darf [2], sei noch am Rande vermerkt.
Der Anfragende entscheidet als dieser verantwortliche Prüfer somit auch über Art und Inhalt seines Messprotokolls. Sollte der Kunde darauf Einfluss nehmen oder an der Prüfung teilnehmen wollen, so muss er diesen Wunsch rechtzeitig mitteilen. Eine fachliche Einflussnahme auf die Prüfung und das Protokoll muss vom Prüfenden nur akzeptiert werden, wenn sie von einer für diese Prüfung verantwortlichen, also einer sie anleitenden Elektrofachkraft ausgesprochen wird [3].
Die Hinweise anderer Elektrofachkräfte sollten natürlich auch beachtet werden. Dies gilt vor allem dann, wenn sie vom Kunden oder von der später für das Betreiben der Anlage des Kunden verantwortlichen Elektrofachkraft kommen. Aber auch in solchen Fällen bleibt natürlich der Prüfende selbst verantwortlich für den Sinn und das Durchführen der z. B. zusätzlich gewünschten sowie aller anderen Messungen, hat den dadurch entstehenden Aufwand zu vertreten und muss die Messergebnisse beurteilen.
Der Kunde oder Auftraggeber muss das Messprotokoll nicht unterschreiben. Schließlich kann er dessen Richtigkeit sowie die Schlussfolgerungen des Prüfers ja gar nicht beurteilen und somit auch nicht bestätigen. Dies ist nicht seine Aufgabe, sodass er in diesem Zusammenhang auch keine Verantwortung zu übernehmen hat.
Eine spätere Kritik lässt sich mit dem Hinweis auf die allein vom verantwortlichen Prüfer zu tragende Verantwortung für Prüfung und Prüfergebnis zurückweisen. Sollte ein Einspruch erfolgen, muss dessen Berechtigung durch konkrete Angaben nachgewiesen werden. Beim Messprotokoll z. B. müsste der Prüfer dann zunächst einmal – von einer Elektrofachkraft des Kunden – gefragt werden, warum er als verantwortlicher Prüfer so gemessen hat, wie es dem Protokoll zu entnehmen ist, und warum er bestimmte Messergebnisse positiv oder negativ bewertet oder eine unübliche Entscheidung nicht begründet hat. Dann liegt es am Prüfer, darauf überzeugend zu antworten.
Den Nachweis, dass der Kunde/Auftraggeber die Prüfdokumentation erhalten hat, muss man sich schon selbst organisieren. Möglich sind eine entsprechende Bestätigung der Übergabe auf dem Prüfprotokoll (s. [4] Bild 1), die Übersendung mit der Rechnung o. Ä. Für die Übergabe der Dokumentation durch den Auftraggeber an seinen Kunden ist der Prüfer nicht zuständig. Wenn von diesem Endkunden Informationen benötigt werden, so sollte er diese über seinen Lieferanten, den Kunden des Anfragenden, anfordern.
Messprotokolle, in denen alle nach den Normen zu ermittelnden Messwerte ihren Platz finden können, gibt es mehrfach, z. B. unter [4]. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die bei den Prüfgeräten verwendeten/angezeigten Kurzzeichen für eine bestimmte Messgröße nicht immer identisch mit den Angaben in den Normen oder auf den Formularen der Prüfdokumentation sind.
Er ist die mit dem Prüfen beauftragte und dazu befähigte Elektrofachkraft. Nur er kennt die zu prüfenden Anlage und ihre Besonderheiten. Nur er hat den Auftrag zum Prüfen von seinem Arbeitgeber/Unternehmen erhalten und damit die in der Betriebssicherheitsverordnung [1] festgelegte Pflicht, „Art, Umfang und Fristen“ der Prüfung zu bestimmen. Außerdem ist er weisungsfrei und für seine fachlichen Entscheidungen selbst verantwortlich. Dass er auch stichprobenweise prüfen und somit über die Notwendigkeit von Messungen (z. B. Anzahl und Orte) entscheiden darf [2], sei noch am Rande vermerkt.
Der Anfragende entscheidet als dieser verantwortliche Prüfer somit auch über Art und Inhalt seines Messprotokolls. Sollte der Kunde darauf Einfluss nehmen oder an der Prüfung teilnehmen wollen, so muss er diesen Wunsch rechtzeitig mitteilen. Eine fachliche Einflussnahme auf die Prüfung und das Protokoll muss vom Prüfenden nur akzeptiert werden, wenn sie von einer für diese Prüfung verantwortlichen, also einer sie anleitenden Elektrofachkraft ausgesprochen wird [3].
Die Hinweise anderer Elektrofachkräfte sollten natürlich auch beachtet werden. Dies gilt vor allem dann, wenn sie vom Kunden oder von der später für das Betreiben der Anlage des Kunden verantwortlichen Elektrofachkraft kommen. Aber auch in solchen Fällen bleibt natürlich der Prüfende selbst verantwortlich für den Sinn und das Durchführen der z. B. zusätzlich gewünschten sowie aller anderen Messungen, hat den dadurch entstehenden Aufwand zu vertreten und muss die Messergebnisse beurteilen.
Der Kunde oder Auftraggeber muss das Messprotokoll nicht unterschreiben. Schließlich kann er dessen Richtigkeit sowie die Schlussfolgerungen des Prüfers ja gar nicht beurteilen und somit auch nicht bestätigen. Dies ist nicht seine Aufgabe, sodass er in diesem Zusammenhang auch keine Verantwortung zu übernehmen hat.
Eine spätere Kritik lässt sich mit dem Hinweis auf die allein vom verantwortlichen Prüfer zu tragende Verantwortung für Prüfung und Prüfergebnis zurückweisen. Sollte ein Einspruch erfolgen, muss dessen Berechtigung durch konkrete Angaben nachgewiesen werden. Beim Messprotokoll z. B. müsste der Prüfer dann zunächst einmal – von einer Elektrofachkraft des Kunden – gefragt werden, warum er als verantwortlicher Prüfer so gemessen hat, wie es dem Protokoll zu entnehmen ist, und warum er bestimmte Messergebnisse positiv oder negativ bewertet oder eine unübliche Entscheidung nicht begründet hat. Dann liegt es am Prüfer, darauf überzeugend zu antworten.
Den Nachweis, dass der Kunde/Auftraggeber die Prüfdokumentation erhalten hat, muss man sich schon selbst organisieren. Möglich sind eine entsprechende Bestätigung der Übergabe auf dem Prüfprotokoll (s. [4] Bild 1), die Übersendung mit der Rechnung o. Ä. Für die Übergabe der Dokumentation durch den Auftraggeber an seinen Kunden ist der Prüfer nicht zuständig. Wenn von diesem Endkunden Informationen benötigt werden, so sollte er diese über seinen Lieferanten, den Kunden des Anfragenden, anfordern.
Messprotokolle, in denen alle nach den Normen zu ermittelnden Messwerte ihren Platz finden können, gibt es mehrfach, z. B. unter [4]. Hierbei ist allerdings zu beachten, dass die bei den Prüfgeräten verwendeten/angezeigten Kurzzeichen für eine bestimmte Messgröße nicht immer identisch mit den Angaben in den Normen oder auf den Formularen der Prüfdokumentation sind.
Quellen
Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) vom 27. September 2002 (BGBl. I S. 3777), zuletzt geändert durch Artikel 8 der Verordnung vom 18. Dezember 2008 (BGBl. I S. 2768).
DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100):2009-10 Betrieb von elektrischen Anlagen Teil 100: Allgemeine Festlegungen.
DIN VDE 1000-10 (VDE 1000-10):2009-01 Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen.
Euler, S.: Dokumentation elektrischer Anlagen. Elektropraktiker, Berlin 64 (2010) 2; S.
Autor
- K. Bödeker
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