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Elektrotechnik | Messen und Prüfen

Bereitstellung von geeigneten Prüfgeräten

ep5/2008, 2 Seiten

Ich arbeite in einem kleinen Elektrofachbetrieb, bei dem ein Meister und zwei Gesellen tätig sind. Wir arbeiten hauptsächlich auf dem Gebiet Sanierung und Umbau für Privatkunden. Für uns als Mitarbeiter ist es nach Fertigstellung eines Bauauftrags nicht möglich, eine Messung entsprechend DIN VDE 0100-610 durchzuführen oder ein Protokoll zu erstellen, da unser Chef keine neueren Messgeräte und das notwendige Zubehör besitzt. Vordrucke für Messprotokolle gibt es ebenfalls nicht. Das einzige Messgerät, das er besitzt, hat der Chef irgendwo gebraucht bekommen und keiner weiß, ob es funktioniert. Für uns als Monteure stellen sich daher folgende Fragen: Wer haftet, wenn Kunden selbstständig Veränderungen an der Installation vornehmen und etwas passiert? Was kann uns Monteuren passieren, wenn der Vorgesetzte kein Messgerät anschafft? Gibt es Richtlinien in denen Anforderungen und Alter für Messgeräte festgelegt sind?


Literatur [1] DIN VDE 0100-410 (VDE 0100-410):2007-06 Errichten von Niederspannungsanlagen - Teil 4-41: Schutzmaßnahmen - Schutz gegen elektrischen Schlag. [2] DIN VDE 0100-200 (VDE 0100-200):2006-06 Errichten von Niederspannungsanlagen - Teil 200: Begriffe. [3] DIN EN 61008-1 (VDE 0664-10):2005-06 Fehlerstrom-/Differenzstrom-Schutzschalter ohne eingebauten Überstromschutz (RCCBs) für Hausinstallationen und ähnliche Anwendungen - Teil 1: Allgemeine Anforderungen. [4] E DIN VDE 0662 (VDE 0662):1983-08 Ortsfeste Schutzeinrichtungen in Steckdosenausführung zur Schutzpegelerhöhung. W. Hörmann Gründung eines Elektro-Planungsbüros ? Ich bin staatlich geprüfter Techniker der Fachrichtung Elektrotechnik und möchtel ein Planungsbüro für Elektrotechnik gründen. Welche Qualifikation ist dafür notwedig? Welche Förderungsmöglichkeiten gibt es für mein Vorhaben? ! Als zutreffende Bestimmung kann hier DIN VDE 1000-10 [1] herangezogen werden. Dort lautet der Abschnitt 5.3 u. a.: „Für die verantwortliche fachliche Leitung eines elektrotechnischen Betriebes oder Betriebsteiles ist eine verantwortliche Elektrofachkraft erforderlich und grundsätzlich eine Ausbildung als staatlich geprüfter Techniker oder als Industriemeister oder als Handwerksmeister oder als Diplom-Ingenieur.“ Die entsprechende Qualifikation liegt beim staatlich geprüften Techniker also vor. Die zitierte Norm [1] gilt für die fachlichen Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen, die im Rahmen ihrer Aufgaben Tätigkeiten ausführen, die von Bedeutung für die elektrische Sicherheit sind, wie z. B. für das · Planen, Projektieren, Konstruieren, · Einsetzen von Arbeitskräften, · Errichten, · Prüfen, · Betreiben und · Ändern. Besonders wird in dieser Norm darauf hingewiesen, dass mit „fachlicher Ausbildung“ die Ausbildung für ein bestimmtes Arbeitsgebiet der Elektrotechnik gemeint ist. „Eine Elektrofachkraft, die umfassend für alle elektrotechnischen Arbeitsgebiete ausgebildet und qualifiziert ist, gibt es nicht. So kann nicht ohne weiteres eine Elektrofachkraft für das Arbeitsgebiet Elektromaschinenbau im Arbeitsgebiet von Hochspannungsanlagen oder eine Fernmeldefachkraft im Arbeitsgebiet der Niederspannungsinstallation tätig werden, weil dazu andere Kenntnisse und Erfahrungen erforderlich sind.“ Für ein Planungsbüro mit speziellen Planungsaufgaben muss also auch die notwendige fachliche Qualifikation auf dem entsprechenden Arbeitsgebiet vorhanden sein. Bezüglich der Frage, welche Förderungsmöglichkeiten es gibt und wo Informationen zum Thema zu beziehen sind, sei auf Industrie- und Handelskammer, Handwerkskammer, Gewerbeaufsichtsamt, örtliche Versorgungsnetzbetreiber (VNB) oder Stadtwerke hingewiesen. Literatur [1] DIN VDE 1000-10 (VDE 1000-10):1995-05 Anforderungen an die im Bereich der Elektrotechnik tätigen Personen. W. Kathrein Bereitstellung von geeigneten Prüfgeräten ? Ich arbeite in einem kleinen Elektrofachbetrieb, bei dem ein Meister und zwei Gesellen tätig sind. Wir arbeiten hauptsächlich auf dem Gebiet Sanierung und Umbau für Privatkunden. Für uns als Mitarbeiter ist es nach Fertigstellung eines Bauauftrags nicht möglich, eine Messung entsprechend DIN VDE 0100-610 durchzuführen oder ein Protokoll zu erstellen, da unser Chef keine neueren Messgeräte und das notwendige Zubehör besitzt. Vordrucke für Messprotokolle gibt es ebenfalls nicht. Das einzige Messgerät, das er besitzt, hat der Chef irgendwo gebraucht bekommen und keiner weiß, ob es funktioniert. Für uns als Monteure stellen sich daher folgende Fragen: Wer haftet, wenn Kunden selbstständig Veränderungen an der Installation vornehmen und etwas passiert? Was kann uns Monteuren passieren, wenn der Vorgesetzte kein Messgerät anschafft? Gibt es Richtlinien in denen Anforderungen und Alter für Messgeräte festgelegt sind? ! Notwendigkeit der Prüfungen. Es ist Stand der Technik, dass Einrichtungen, Geräte und Anlagen nach der Herstellung, Montage oder Installation, nach Reparaturen sowie in bestimmten Zeitabständen auf einwandfreien, funktionsfähigen und insbesondere auch sicheren Zustand geprüft werden müssen. Diese Forderung wird für Betriebe u. a. durch die Betriebssicherheitsverordnung ([1], § 10), die Berufsgenossenschaftliche Vorschrift/Unfallverhütungsvorschrift BGV A3 ([2], § 5) sowie im Übrigen allgemein durch die Regeln der Technik festgeschrieben. Für den Bereich der Niederspannungsanlagen beschreibt die erwähnte Norm DIN VDE 0100-610 [3] die Regel der Technik. Im Rahmen seiner Tätigkeit als Elektrofachkraft trägt der Anfragende die Fachverantwortung für von ihm durchgeführte Arbeiten. Dies bedeutet, dass er die Installationen sachgemäß entsprechend maßgebender Normen und Herstellervorschriften durchführen und im Anschluss daran Funktion und einwandfreien Zustand durch eine Prüfung feststellen sowie dokumentieren muss. Eine solche Prüfung teilt sich nach Norm in die drei Schritte Besichtigen, Erproben und Messen auf. Fehlende Prüfgeräte. Erst wenn diese zuvor genannten Maßnahmen erfolgreich abgeschlossen wurden, kann die Anlage dem Auftraggeber zur Verwendung übergeben werden. Kann der letzte Schritt - das Messen u. a. von Isolationswiderstand, Schutzleiterwiderstand, Auslösezeit und Auslösestrom der Fehlerstrom-Schutzschalter (RCD) -- einschließlich der Dokumentation der gemessenen Werte aufgrund fehlender oder unzureichender Prüfgeräte nicht durchgeführt werden, bietet sich folgendes Vorgehen an: 1.Hinweis an den Meister, der ja auch die Aufgaben der verantwortlichen Elektrofachkraft nach DIN VDE 1000-10 wahrnimmt, dass die Auftragsabwicklung wegen fehlender Prüfmöglichkeiten nur unvollständig möglich ist. Dabei ist gleichzeitig vorzuschlagen, dass entsprechende normgerechte Prüfgeräte und die zugehörigen Vordrucke für Prüfprotokolle beschafft werden. Es sollte auch überlegt werden, ob Prüfgeräte mit Datenspeicherung und Ausdruckeinheit beschafft werden, die auf Dauer technische und wirtschaftliche Vorteile bieten, oder ob herkömmliche Geräte ausreichen, bei denen die Messdaten von Hand in ein Formular übertragen werden müssen. 2.Solange keine Ausrüstungen für einwandfreie Messungen zur Verfügung stehen, sollte auf den vom Kunden abzuzeichnenden Übergabe-/Stundenzetteln ein Vermerk erscheinen, dass im Rahmen der Prüfung vor Inbetriebnahme lediglich die Besichtigung und Funktionsprüfung durchgeführt wurden, jedoch keine messtechnische Prüfung erfolgte, welche möglichst rasch nachgeholt werden wird. Bis zu diesem Zeitpunkt sollte die neu errichtete oder instand gesetzte Anlage nicht in Betrieb genommen werden. Umgang mit vorhandenen Prüfeinrichtungen. Alle Prüfeinrichtungen fallen selbst ebenfalls unter die in der Betriebssicherheitsverordnung [1] und der BGV A3 [2] festgeschriebene Prüfverpflichtung. Wie und in welchen Abständen eine solche Prüfung und Kalibrierung erfolgen soll, ist vom Betreiber im Rahmen einer Gefährdungsbeurteilung - am besten nach Absprache mit dem Gerätehersteller - festzulegen. Die Hersteller empfehlen für die Wiederholungsprüfungen sowie für Kalibrierungen im allgemeinen Fristen von zwei bis drei Jahren. Prüfgeräte mit eingebauten Batterien sollten nicht länger als sechs Monate mit eingesetzter Batterie gelagert werden. Spätestens zu diesem Termin ist eine Batteriekontrolle durchzuführen. Bei der Genauigkeitsprüfung ist mindestens ein Prüfpunkt je Messbereich zu prüfen. Hinzu treten die Sicherheitsprüfungen entsprechend der Durchführungsanweisung zu § 5 BGV A3 [2] vor allem in Bezug auf die Wirksamkeit der Maßnahmen zum Schutz gegen direktes Berühren sowie auch der Maßnahmen zum Schutz bei indirektem Berühren. Für die Abwicklung der Prüfung stellen die Hersteller Prüfvorschriften für ihre Erzeugnisse zur Verfügung, in denen die Grenzwerte sowie die 410 LESERANFRAGEN Elektropraktiker, Berlin 62 (2008) 5 erforderlichen Prüfeinrichtungen genannt werden. Dieses Kalibrieren kann entweder in eigener Regie unter Verwendung von ebenfalls überwachungspflichtigen Messnormalen erfolgen oder, sofern der Betreiber nicht in der Lage ist, die Prüfungen selbst durchzuführen, können diese Prüfungen speziellen Betrieben bzw. dem Hersteller des jeweiligen Prüfgeräts übertragen werden. Haftung. Bezüglich der Haftung ist in diesem Zusammenhang auf § 831 des BGB [4] hinzuweisen. In diesem Gesetz heißt es unter Haftung für Angestellte und Gehilfen: „(1) Wer einen anderen zu einer Verrichtung bestellt, ist zum Ersatze des Schadens verpflichtet, den der andere in Ausführung der Verrichtung einem Dritten widerrechtlich zufügt. Die Ersatzpflicht tritt nicht ein, wenn der Geschäftsherr bei der Auswahl der bestellten Person und, sofern er Vorrichtungen oder Gerätschaften zu beschaffen oder die Ausführung der Verrichtung zu leiten hat, bei der Beschaffung oder der Leitung die im Verkehr erforderliche Sorgfalt beobachtet oder wenn der Schaden auch bei Anwendung dieser Sorgfalt entstanden sein würde. (2) Die gleiche Verantwortlichkeit trifft denjenigen, welcher für den Geschäftsherrn die Besorgung eines der im Absatz 1 Satz 2 bezeichneten Geschäfte durch Vertrag übernimmt.“ Im vorstehenden Gesetzestext sind der Fragesteller als Geselle „zur Verrichtung bestellt“ und sein Meister gilt als der „Geschäftsherr.“ Dies bedeutet, dass der vorgesetzte Meister nur dann im Regelfall „außen vor“ ist, wenn er die notwendigen Vorrichtungen und Gerätschaften seinen Mitarbeitern zur Verfügung gestellt und deren fachgerechte Anwendung z.B. durch Stichproben kontrolliert hat. Im vorliegenden Fall trifft dies anscheinend nicht zu, d.h. der Vorgesetzte sollte den Mitarbeitern möglichst rasch die erforderlichen Hilfsmittel (Prüfgeräte, Formblätter zur Dokumentation oder speichernde und druckende Prüfgeräte) zu Verfügung stellen, um sich vor möglichen Forderungen der Kunden zu schützen. Im übrigen kann auch der Netzbetreiber laut Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) [5] die Eintragung im Installateurverzeichnis rückgängig machen, wenn festgestellt wird, dass der Unternehmer nicht die erforderliche fachliche Qualifikation besitzt, wozu auch die Fähigkeit zur einwandfreien Prüfung von elektrischen Anlagen zählt. Literatur [1] Betriebssicherheitsverordnung - Betr Sich V vom 27. September 2002. [2] BGV A3 Berufsgenossenschaftliche Vorschrift/Unfallverhütungsvorschrift. Elektrische Anlagen und Betriebsmittel. [3] DIN VDE 0100-610 (VDE 0100-610):2004-04 Errichten von Niederspannungsanlagen - Teil 6-61: Prüfungen - Erstprüfungen. [4] Bürgerliches Gesetzbuch - BGB in der Fassung der Bekanntmachung vom 2. Januar 2002. [5] Niederspannungsanschlussverordnung - NAV vom 1. November 2006. J. Schliephacke, H.-H. Egyptien Leiterquerschnittsberechnung für Anlagen in Funktionserhalt ? Ist in der 4. Auflage des Buchs „Brandschutz in der Elektroinstallation“ [1] aus der Elektropraktiker-Reihe bei der Leiterquerschnittsberechnung für Anlagen in Funktionserhalt in Frage 5.66 auf Seite 134 ein Fehler enthalten? ! Sowohl in der Berechnung als auch bei der Anwendung des Diagramms haben sich unbemerkt Fehler eingeschlichen. Deswegen wird nachfolgend die korrigierte Berechnung wiedergegeben. Beispiel: Zuleitung in integriertem Funktionserhalt für einen Rauchgasventilator in E 90 · Nennspannung U = 400 V · Leitungslänge = 60 m, davon 42 m in dem größten Brandabschnitt (p = 70 % = 0,7) · Leitermaterial Kupfer = 0,0175 mm²/m · Nennleistung P = 9 kW · Leistungsfaktor cos = 0,85 · zulässiger Spannungsabfall u = 3 % Aus dem obigen Diagramm findet man bei 70 % betroffener Leitungslänge eine Widerstandserhöhung um 2,6 R, so dass der Warmwiderstand 3,6 R beträgt. Der erforderliche Leiterquerschnitt ist somit Gewählt wird A = 10 mm². Hinweis: Diese Antwort steht als Korrektur zu dem erwähnten Fachbuch „Brandschutz in der Elektroinstallation“ [1] als kostenfreier Download unter www.elektropraktiker.de/Korrektur zur Verfügung. Da in der letzten Zeit bei der Querschnittsberechnung immer wieder Fragen aufgetreten sind, werden in dem Beitrag auf Seite 436 dieser Ausgabe einige notwendige Details und nützliche Ergänzungen zu diesem Thema beschrieben. Literatur [1] Schmidt, F.: Brandschutz in der Elektroinstallation; 4. überarbeitete und erweiterte Auflage; Huss Medien; Berlin, 2005. F. Schmidt Aerf = 3,6 1,97 mm2 = 7,1 mm2 I = U 3 cos 9kW 440 V 3 0,85 = 15,3A A = l Icos 3 U u A = 60 m0,0175 mm2 15,3A0,85 3 400V 0,03 A = 1,97mm2 Elektropraktiker, Berlin 62 (2008) 5 411 Zwei starke Marken: SCHUPA und GEWISS im Doppelpack Sicher und innovativ. Das langjährige Know-How von SCHUPA und die Innovationskraft von GEWISS: Reiheneinbaugeräte die den Anforderungen zahlreicher Anwendungen gerecht werden - vom Wohnbereich über den Dienstleistungssektor bis zur industriellen Anwendung. Qualität, Verlässlichkeit und Sicherheit auch unter härtesten Bedingungen. www.gewiss.de DOMOTICS ENERGY LIGHTING

Autoren
  • J. Schliephacke
  • H.-H. Egyptien
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