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Elektrotechnik | Sicherheitstechnik

Notbeleuchtung für einen Tischlereibetrieb

ep8/2008, 1 Seite

Für unseren Tischlereibetrieb mit 35 Mitarbeitern, von denen fünf in der Werkstatt arbeiten, wird durch einen Brandschutztechniker eine Bescheinigung über die regelmäßige Prüfung der Notbeleuchtung sowie der Elektroanlage verlangt. Die bereits vorhandene „Notbeleuchtung“ besteht aus netzbetriebenen 60-W-Schiffsarmaturen, mit denen Rettungszeichen in Dauerschaltung beleuchtet werden. Da es sich dabei offensichtlich nicht um eine normgerechte Notbeleuchtung handelt, können wir somit auch keine Bescheinigung über die regelmäßige Prüfung ausstellen. Muss in diesem Betrieb grundsätzlich eine Notbeleuchtung installiert sein? Wir haben zwei größere Tischlereibetriebe als Kundschaft, in deren Werkstätten bisher keine Notbeleuchtung gefordert wurde.


derartige Prüfarbeiten zum täglichen Arbeitsablauf gehörten. In seinem Arbeitszeugnis sollten alle bisherigen Tätigkeiten möglichst ausführlich beschrieben sein. Von Vorteil sind ebenfalls die Mitgliedschaft im VDE und die Teilnahme an entsprechenden Lehrgängen dieses Verbands. Die dafür ausgestellten Bescheinigungen sollten vorliegen. Zu dem geplanten Gewerbe. Die für die vorgesehenen Tätigkeiten erforderlichen Mess-und Prüfgeräte müssen natürlich vorhanden sein. Außerdem sind die in dem jeweiligen Bundesland geltenden Bestimmungen und Vorschriften für die Eröffnung eines Gewerbebetriebs zu beachten. Erforderlich ist eine Anmeldung des Firmensitzes beim zuständigen Gewerbeamt. Dort können auch Informationen darüber eingeholt werden, wie mit der jeweils zuständigen Industrie- und Handelskammer, der Handwerkskammer und dem zuständigen Finanzamt zu verfahren ist. Mit dem Ausfüllen von Prüfbüchern sieht es etwas anders aus. Prüfbücher werden in der Regel vorwiegend für Anlagen verlangt, die als Sonderbauten gelten (z. B. elektrische Anlagen in Krankenhäusern, Brandmeldeanlagen, lüftungstechnische Anlagen, Rauchabzugsanlagen, Aufzugsanlagen u. a. m). Prüfung solcher Anlagen dürfen nur staatlich anerkannte Sachverständige oder Sachkundige vornehmen. W. Kathrein Notbeleuchtung für einen Tischlereibetrieb ? Für unseren Tischlereibetrieb mit 35 Mitarbeitern, von denen fünf in der Werkstatt arbeiten, wird durch einen Brandschutztechniker eine Bescheinigung über die regelmäßige Prüfung der Notbeleuchtung sowie der Elektroanlage verlangt. Die bereits vorhandene „Notbeleuchtung“ besteht aus netzbetriebenen 60-W-Schiffsarmaturen, mit denen Rettungszeichen in Dauerschaltung beleuchtet werden. Da es sich dabei offensichtlich nicht um eine normgerechte Notbeleuchtung handelt, können wir somit auch keine Bescheinigung über die regelmäßige Prüfung ausstellen. Muss in diesem Betrieb grundsätzlich eine Notbeleuchtung installiert sein? Wir haben zwei größere Tischlereibetriebe als Kundschaft, in deren Werkstätten bisher keine Notbeleuchtung gefordert wurde. ! Die Prüfung der Elektroinstallation und die entsprechende Nachweisführung sind in § 5 der BGV A3 [1] geregelt. Wiederkehrende Prüfungen müssen in einem Intervall von vier Jahren erfolgen, wenn die zuständige Berufsgenossenschaft oder eine Gefährdungsbeurteilung nach § 3 der Betriebssicherheitsverordnung [2] nicht einen anderen Zeitabstand verlangen. Die Notwendigkeit einer (batterieversorgten) Sicherheitsbeleuchtung in Arbeitsstätten regelt § 7 der Arb Stätt V [3] mit folgender Forderung zu Räumen, Verkehrswegen und Einrichtungen in Gebäuden: „Sind aufgrund der Tätigkeit der Arbeitnehmer, der vorhandenen Betriebseinrichtungen oder sonstiger betrieblicher Verhältnisse bei Ausfall der Allgemeinbeleuchtung Unfallgefahren zu befürchten, muss eine Sicherheitsbeleuchtung mit einer Beleuchtungsstärke von mindestens 1% der Allgemeinbeleuchtung, mindestens jedoch von 1 lx vorhanden sein.“ Nachfolgend sind in Stichpunkten diejenigen Arbeitsstätten aufgeführt, für die gemäß ASR 7/4 [4] Sicherheitsbeleuchtung verlangt wird: Sicherheitsbeleuchtung mit einer Einschaltverzögerung von 15 s und einer Brenndauer von 1 Stunde ist erforderlich für die Rettungswege in: · Arbeits- und Lagerräumen > 2000 m², · Arbeits- und Pausenräumen, wenn deren Fußboden mehr als 22 m über Geländeoberkante liegt (Hochhäuser), · Arbeitsstätten ohne Fenster oder Oberlicht und dunkel zu haltenden Räumen > 100 m². In derartigen Räumen von 30 m² - 100 m² sind so genannte RZL (Rettungszeichenleuchten) erforderlich. · Ex-Räumen sowie giftstoff- oder radioaktiv gefährdeten Arbeitsräumen > 1100 m². In derartigen Räumen von 30 m² - 1100 m² sind RZL erforderlich. · Laboren > 600 m² mit erhöhter Gefährdung. In derartigen Räumen von 30 m² - 600 m² sind RZL erforderlich. · Bereichen außerhalb der zuvor genannten Arbeitsstätten. Sicherheitsbeleuchtung ist nach [4] außerdem erforderlich für Arbeitsplätze mit besonderer Gefährdung (heiße Schmelzen oder Bäder, Gruben, ex-gefährliche oder giftige Stoffe, schnelllaufende Maschinen, Leitstände für Hochöfen, in Kraftwerken usw.). Hier wird eine Einschaltverzögerung von 0,5 s, eine Brenndauer von mindestens 1 Minute sowie eine Beleuchtungsstärke von 10 % der Allgemeinbeleuchtung, mindestens jedoch 15 lx verlangt. Anhand der örtlichen Bedingungen der beschriebenen Tischlerei lässt sich nunmehr aus Sicht der Arbeitsschutzverordnung die Notwendigkeit einer Sicherheitsbeleuchtung ableiten. Schnell laufende Maschinen könnten ein Grund für eine Sicherheitsbeleuchtung sein. Letztlich entscheidet dies aber der Betreiber anhand einer Gefährdungsbeurteilung. Mir selbst sind keine Betriebe mit der beschriebenen Größe bekannt, die eine Sicherheitsbeleuchtung haben. Literatur [1] BGV A3 Berufsgenossenschaftliche Vorschrift fur Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in der aktuellen Nachdruckfassung 2005. Elektrische Anlagen und Betriebsmittel. [2] Betriebssicherheitsverordnung - Betr Sich V vom 27. September 2002. [3] Arbeitsstättenverordnung - Arb Stätt V vom 12. August 2004. [4] Arbeitsstättenrichtlinie ASR 7/4 vom März 1981 (BArb Bl. 9/1988). F. Schmidt Elektropraktiker, Berlin 62 (2008) 8 Wirklich clever, unser Angebot. Wir beschaffen, holen, bringen und pflegen Ihre Mietberufskleidung. 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Autor
  • F. Schmidt
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