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Elektrotechnik | Licht- und Beleuchtungstechnik

Mindest-Beleuchtungsstärke für Tiefgaragen

ep3/2010, 2 Seiten

Gemäß DIN 12464 ist in Tiefgaragen eine Mindest-Beleuchtungsstärke von 75 Lux vorgeschrieben, wohingegen laut der neusten Fassung der Garagenverordnung in Hessen nur mindestens 20 Lux zulässig sind. Wir haben im Auftrag des Betreibers in einer Frankfurter Tiefgarage mit etwa 250 Stellplätzen einen Mittelwert von 34 Lux gemessen und den Betreiber der Anlage darauf hingewiesen, das hier gemäß DIN 12464 75 Lux gefordert sind. Dieser beruft sich aber folgendermaßen auf die Garagenverordnung: „... Dennoch fragen wir nach, ob es sich bei der DIN 12464 (EN) nicht ausschließlich um eine DIN-Norm für Arbeitsstätten handelt. Die Tiefgarage dient unserem Sachstand entsprechend nicht als Arbeitsstätte, sondern wird vielmehr als Besuchergarage für die Besucher der Gewerbetreibenden Einkaufs-Markt und Baumarkt genutzt. Ist hier sodann nicht die Garagenverordnung maßgebend?“ An welche Norm/Vorschrift müssen wir uns bei der Sanierung der Beleuchtungsanlage in den Tiefgaragen halten? Welche Mindest-Beleuchtungsstärke ist für eine Tiefgarage vorgeschrieben?


Rechtliche Rangfolge der Vorgaben. Bei unterschiedlichen Aussagen in den Regelwerken, wie hier in der Garagenverordnung – GaVO des Landes Hessen [1] und in DIN EN 12464-1 [2] ist deren rechtliche Bedeutung und Rangfolge zu beachten. Die GaVO [1] hat den Charakter eines Gesetzes und ist deshalb vorrangig vor der Norm DIN EN 12464-1 [2] anzuwenden. Zudem gilt [2] nur für die Arbeitsstätten in Innenräumen. Hierzu heißt es in dem Anwendungsbereich der Norm:
„Diese Norm legt die Anforderungen an die Beleuchtung von Arbeitsstätten in Innenräumen im Hinblick auf Sehleistung und Komfort fest. Sie legt keine Anforderungen an die Beleuchtung von Arbeitsstätten im Hinblick auf den betrieblichen Arbeitsschutz fest …, obwohl die lichttechnischen Anforderungen, die in dieser Norm enthalten sind,  üblicherweise auch die Anforderungen an die Sicherheit erfüllen.“
Dies schließt jedoch nicht aus, dass sich aus anderen Regelwerken eine Verpflichtung zur Anwendung der Anforderungen aus der Norm [2] ergeben kann. Beispielhaft werden hier nur die Arbeitsstättenverordnung und die berufsgenossenschaftlichen Anforderungen an den Arbeits- und Gesundheitsschutz genannt.
Gesetzliche und normative Anforderungen. In der Garagenverordnung des Landes Hessen [1] sind die Anforderungen an die Beleuchtung im § 15 festgelegt. Hier wird für Mittelgaragen (über 100 m² bis 1000 m² Nutzfläche) und Großgaragen (über 1000 m² Nutzfläche) eine allgemeine elektrische Beleuchtung gefordert, die mindestens in zwei Stufen schaltbar sein muss. Dabei muss an allen Stellen der Nutzflächen und Rettungswege in der ersten Stufe eine mittlere Beleuchtungsstärke von mindestens 1 lx (Lux) und in der zweiten Stufe von mindestens 20 lx erreicht werden. Zusätzlich muss in geschlossenen Großgaragen, ausgenommen eingeschossige Großgaragen mit festem Benutzerkreis, zur Beleuchtung der Rettungswege eine ausreichende Sicherheitsbeleuchtung vorhanden sein.
In der nicht mehr gültigen Garagenverordnung des Landes Hessen vom 16.11.1995 war an allen Stellen der Nutzflächen und Rettungswege von Mittel- und Großgaragen noch eine mittlere Beleuchtungsstärke von mindestens 90 lx gefordert.
DIN EN 12464-1 [2] fordert im Abschnitt 5.7 in den öffentlichen Bereichen von Parkgaragen für die Ein- und Ausfahrtwege (während der Nacht), Fahrwege sowie für Park- und Abstellflächen eine Beleuchtungsstärke von 75 lx am Boden. Weiter wird auf die notwendige Erkennbarkeit von Sicherheitsfarben hingewiesen. Auf den Park- und Abstellflächen sollte zudem eine ausreichende vertikale Beleuchtungsstärke vorhanden sein, damit eine bessere Erkennbarkeit von Gesichtern zur Erhöhung des Sicherheitsgefühls gewährleistet ist.
Während des Tages wird für die Ein- und Ausfahrtswege sogar eine Beleuchtungsstärke von 300 lx gefordert. Damit sollen die Hell-/ Dunkelunterschiede zwischen dem Tageslicht und den Ein- und Ausfahrten für eine bessere Adaption des Auges verringert werden.
Fazit. Laut Hessischer Garagenverordnung [1] ist die vom Anfragenden in der Tiefgarage gemessene mittlere Beleuchtungsstärke von 34 lx ausreichend. Dem Betreiber sollte jedoch empfohlen werden, in den besonders gefährdeten Bereichen, wie z. B. in den Ein- und Ausfahrtswegen, eine höhere Beleuchtungsstärke in Anlehnung an die DIN EN 12464-1 [2] zu realisieren.

Quellen

Verordnung über den Bau und Betrieb von Garagen und Stellplätzen (Garagenverordnung – GaVO) des Landes Hessen vom 03.02.2009.

DIN EN 12464-1:2003-03 Licht und Beleuchtung – Beleuchtung von Arbeitsstätten – Teil 1: Arbeitsstätten in Innenräumen.


Autor
  • W. Baade
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