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Kurz informiert

ep6/2011, 1 Seite

PV: Achtung bei Vorleistungsklauseln; Gesetzlich versichert im dualen Studium; BMF warnt vor falschen Mails; BMF zur elektronischen Rechnung; Dienstwagen - Steuer-Folgen bei Unfällen


466 Elektropraktiker, Berlin 65 (2011) 6 BETRIEBSFÜHRUNG PV: Achtung bei Vorleistungsklauseln Nicht selten sind in Verträgen zwischen dem PV-Installateur und seinem Kundensogenannte Vorleistungsklauseln zu lesen. Solche Klauseln sollensicherstellen,dass der Installateur nicht einen erheblichen Warenwert zur Verfügung stellt, eine beträchtliche Summe aber später bei dem Zahlungsunwilligen einklagen muss. Solche Vorleistungsklaueln sind aber mit erheblicher Vorsicht zu genießen. Hintergrund. Das zeigt eine Entscheidung des Landgerichts (LG) Rottweil vom 23.03.2011. Das LG Rottweil setzte sich konkret mit einer Vorleistungsklausel eines PV-Installateurs in Höhe von 95 % auseinander. Diese hohe Summe versuchte er, mit der Zahlung auf ein Treuhandkontozurechtfertigen. Das Gericht hielt eine solche Klausel für unwirksam, was im Hinblick auf diese Höhe auch nicht überrascht. Das Gericht hat offengelassen, ob durch den Umstand, dass PV-Hersteller und -Großhändler aufgrund der hervorragenden Auftragslage in der Regel nicht ohne Vorkasse leisten,eine Vorleistungspflichtdes Endkundenin Höhevonzwei Drittel des Verkaufspreises gerechtfertigt sein könnte. Wichtig:Eineunwirksame Vorleistungsklausel führt dazu, dass damit durch die Nichtzahlung der Endkunde auch nicht in Verzug gerät. Die u. a. auf Energierecht spezialisierte Anwältin Dr.Christina Bönning rät daher: Der PV-Installateursolltesichdaher zweimalüberlegen,im Fallder Nichtzahlung seines Vertragspartners wegen einer möglicherweise unwirksamen Vorleistungsklausel einen anderen Kunden vorrangig zu beliefern. Er läuft dann Gefahr, von dem Endkunden wegen des Verzugschadens, das heißt geringere Einspeisevergütung über 20 Jahre oder auch entgangene Vergütung über mehrere Monate, in Anspruch genommen zu werden. KURZ INFORMIERT Gesetzlich versichert im dualen Studium Studierende sind grundsätzlich während ihrer Aus- und Fortbildung an einer Hoch- oder Fachhochschule gesetzlich unfallversichert. Zuständig für den Versicherungsschutz ist die Unfallkasse des jeweiligen Bundeslandes. Eine Besonderheit ergibt sich aber fürStudierendeinpraxisintegrierten dualen Studiengängen. Sie gelten in der Unfallversicherung während ihrer Praxisphasen als Beschäftigte und sind damit über den Unfallversicherungsträger des jeweiligen Praktikumsbetriebes abgesichert. Für Arbeitgeber bedeutet das, die Entgelte für die Praxisphase eines Studierenden bei der zuständigen BG zu melden - DEÜV-Meldung in diesen Fällen über Personengruppenschlüssel 190 - und Beiträge zu bezahlen. Vom Versicherungsschutz der Unfallversicherung profitiert auch der Praxisbetrieb. Er ist von der Haftung für Arbeitsunfälle und Berufskrankheiten gegenüber dem Studierenden befreit. Beachte:Nacheiner Entscheidung des Bundessozialgerichtes (BSG) -B12R4/08R-kannausnahmsweise dann nicht von einem Beschäftigungsverhältnis ausgegangen werden, wenn die Hochschule die betrieblichen Praxisphasen weitgehendinhaltlichbestimmtund ausgestaltet. Während der Studiumsphasen stehen die Studierenden nicht primär im Dienst des Betriebes. Damit liegt in der Studienzeit kein Beschäftigungsverhältnis vor und etwaige Bezüge, die die Studierenden in diesen Ausbildungsphasen vom Praktikumsbetriebbekommen,sindnicht als Arbeitsentgelt an die BG zu melden. Ganz gleich - ob ein Unfall im Betrieb oder in der Universität - in beiden Fällen trägt der zuständige Unfallversicherungsträger die Kosten für Heilbehandlung sowie berufliche und soziale Rehabilitation. Bei einer Minderung der Erwerbsfähigkeiterhältder Versicherte eine Rente. BMF warnt vor falschen Mails Seit Kurzem versuchen Betrüger, per E-Mail an Konto- und Kreditkarteninformationenvon Steuerzahlern zu gelangen. Sie geben sich per E-Mail als „Bundesministerium der Finanzen (BMF)“ aus und informieren, die betroffenen Bürger hätten zu viel Einkommensteuer gezahlt. Um diese nun zurückzuerhalten, müsse ein in der E-Mail angehängtes Antragsformular ausgefüllt werden, bei dem u. a. Daten zu Kontoverbindung und Kreditkarte sowie Passwort anzugeben sind. Das Antragsformular könne nur onlineausgefülltwerdenund Nachfragen würden nicht per Telefon beantwortet.Das BMFwarntdavor, auf solche oder ähnliche E-Mails zu reagieren. Sogenannte Änderungsbescheide werden nicht per Mail verschickt und Kontenverbindungen nie in dieser Form abgefragt.ZuständigfürdieÄnderungen von Steuerbescheiden und für die Abgabe von Steuererklärungen ist zudem nicht das BMF, sondern das jeweils zuständige Finanzamt - www.bundesfinanzministerium. de. BMF zur elektronischen Rechnung Durchdas Steuervereinfachungsgesetz 2011 (StVereinf G2011) sollen durch Änderungen im Umsatzsteuergesetz (UStG) mit Wirkungabdem1.Juli2011diebislang sehr hohen Anforderungen an die elektronische Übermittlung von Rechnungen reduziert werden. Bislang liegthierzu lediglich ein Gesetzentwurf der Bundesregierung vor. Bundestag und Bundesrat werden über die endgültige Ausgestaltung der gesetzlichen Regelungen entscheiden. Eine elektronische Rechnung ist eine Rechnung, die in einem elektronischen Format ausgestellt und empfangenwird,z.B.Rechnungen, die per E-Mail ggf. mit PDF- oder Textdateianhang, per Computer-Telefax oder Fax-Server, per Web-Downloadoderim Wegedes Datenträgeraustauschs (EDI) übermittelt werden. Die Sendung einer Rechnung von Standard-Fax zu Standard-Fax oder von Computer-Telefax/Fax-Server an Standard-Telefax gilt künftig als Papierrechnung. Die Neuregelung der elektronischen Rechnungsstellung ist technologieneutral ausgestaltet. Der Rechnungssteller ist frei in seiner Entscheidung, das technisches Übermittlungsverfahren zu wählen, womit er künftig Rechnungen übermittelt, sofern der Empfänger dem zugestimmt hat. Quelle: Bundesministerium für Finanzen Dienstwagen - Steuer-Folgen bei Unfällen Besonders Unfälle auf Privatfahrten, für die der Arbeitgeber aufkommt, rufen den Fiskus auf den Plan. Mögliche Risiken, die vermieden werden sollten: Totalschaden.Beiprivaten Bagatellunfällenmit Kostenvonbiszu1000 Euro netto können die Aufwendungen noch in die Gesamtkosten des Wagens einbezogen werden. Die 1000-Euro-Grenzegiltje Schadensfall nach Abzug von Erstattungen, insbesondere der Versicherungen. Höhere Schäden lösen eine deutliche Mehrbelastung aus. Alle vom Arbeitgeber übernommenen Unfallkosten sind als zusätzlicher geldwerter Vorteil zu versteuern. Versicherungslücke. Nicht jeder Firmenwagen ist umfassend versichert. Handelt es sich um eine Dienstfahrt, muss der Arbeitgeber beifehlendem Versicherungsschutz für alle Unfallkosten aufkommen. Bei einer privaten Nutzung trägt der Arbeitnehmer das Unfall- und Kostenrisiko. Trostpflaster: Der Fiskus unterstellt eine Versicherung mit 1000 Euro Selbstbehalt und wendet die Bagatellregelung an. Alkoholfahrt. Wird ein Unfall unter Alkoholeinfluss verursacht, ist der Fahrer gegenüber seinem Arbeitgeber zu Schadensersatzverpflichtet, unabhängig davon, ob es sich um eine berufliche oder private Fahrt handelt. Übernimmt der Arbeitgeberdie Unfallkostenvonüber 1000 Euro und verzichtet auf Schadensersatz, wertet der Fiskus dies als zusätzlichen geldwerten Vorteil, der zu versteuern ist. Quelle: DHPG Dr. Harzem & Partner, www.dhpg.de

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