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Kurz informiert

ep5/2012, 1 Seite

Inkassokosten trägt der Schuldner; Betrieblich veranlasste Bewirtungskosten; VKE-Eltkauf mit neuem Internetauftritt; Otti-Anwenderforum "Bankability und technische Abnahme von großen PV-Anlagen"; 6. Betriebssicherheitstagung - Neue Regelungen für die betriebliche Praxis; Nachfolge des Unternehmens finanzieren


390 BETRIEBSFÜHRUNG Elektropraktiker, Berlin 66 (2012) 5 Inkassokosten trägt der Schuldner Das Bundesverfassungsgericht - Beschluss v. 07.09.2011 - 1 BvR 1012/11 - hat als höchstes deutsches Gericht ein Urteil des Amtsgerichts Brandenburg aufgehoben, weil dieses den Rechtsschutz eines Gläubigers objektiv willkürlich verkürzt habe. Das BVR stellte nochmals die höchstrichterliche Rechtsauffassung ausdrücklich heraus, dass Inkassokosten grundsätzlich als Verzugsschaden vom Schuldner zu ersetzen sind. Es widersprach damit der Auffassung des Amtsgerichts, wonach das Einschalten eines Inkassounternehmens regelmäßig gegen die Schadensminderungspflicht nach § 254 BGB verstoße, da die hierdurch verursachten Kosten vermeidbar seien. Mit der wiederholt angeführten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs (BGH) habe sich das Amtsgericht nicht auseinandergesetzt. Indem es die Berufung nicht zuließ, habe das Amtsgericht mithin gegen das Willkürverbot verstoßen. Bernd Drumann, Geschäftsführer der Bremer Inkasso Gmb H, sagt dazu: „Jeder Gläubiger ist berechtigt, entweder anwaltliche Unterstützung oder im selben Umfang die Dienste eines Inkassounternehmens in Anspruch zu nehmen. Die Kosten, die hierdurch entstehen, hat der Schuldner als Verzugsschaden zu ersetzen. Ein Inkassounternehmen muss registriert sein. Diese Registrierung setzt umfangreiche Eignungsmerkmale und Kenntnisse voraus, die im Rechtsdienstleistungsgesetz (RDG) geregelt sind. Die Registrierung erfolgt durch die jeweils zuständige Behörde.“ Etwa 600 Inkassounternehmen sind in Deutschland Mitglied im weltweit zweitgrößten Inkassoverband, dem Bundesverband Deutscher Inkassounternehmen e. V. (BDIU) - so auch die Bremer Inkasso. Die im BDIU organisierten Mitglieder verpflichten sich, den strengen Anforderungen des Verbandes hinsichtlich der gewissenhaften, ordnungsgemäßen und KURZ INFORMIERT redlichen Ausübung ihres Berufes nachzukommen. Betrieblich veranlasste Bewirtungskosten Der Abzug von Bewirtungskosten als Betriebsausgaben ist nur bei Angabe des konkreten Anlasses der Bewirtung möglich. Aufwendungen für das Bewirten von Personen aus geschäftlichem Anlass dürfen den Gewinn nur in Höhe von 70 % der nach allgemeiner Verkehrsauffassung als angemessen anzusehenden Aufwendungen mindern. Zum Nachweis der Höhe und der betrieblichen Veranlassung der Aufwendungen sind schriftlich Ort, Tag, Teilnehmer und Anlass der Bewirtung sowie die Höhe der Aufwendungen anzugeben. Hat die Bewirtung in einer Gaststätte stattgefunden, genügen Angaben zu dem Anlass und den Teilnehmern der Bewirtung; die Rechnung über die Bewirtung ist beizufügen. Das Finanzgericht (FG) Berlin-Brandenburg fordert Belege, auf denen der konkrete Anlass der Bewirtung genau bezeichnet ist. Es genügt nicht, lediglich die Namen und die Funktion der bewirteten Personen aufzuführen. Hinweis. Nicht ausreichend ist ferner ein Vermerk wie z. B.: Geschäftsfreunde- oder Kundenbewirtung, Arbeitsessen oder ähnliches. Der Vermerk sollte stichwortartig den konkreten betrieblichen Anlass erkennen lassen. Quelle: Datev VKE-Eltkauf mit neuem Internetauftritt Eine der größten Kooperationen der mittelständischen Elektrobranche hat ihren Internetauftritt überarbeitet. Auf der Startseite fallen sofort vier farblich unterschiedlich markierte Leistungsbereiche auf. Das erleichtert es dem Nutzer, schnell das für ihn am besten geeignete Leistungsangebot zu finden. Wie in der neuen Mitglieder-Broschüre „Leistungsprogramm“ sind die mehr als 150 Leistungen auch im Internet farblich in die Kapitel Organisation, Personal, Investition und Beschaffung sowie Marketing und Werbung unterteilt - www. vke-eltkauf.de. Nachfolge des Unternehmens finanzieren Über 95 % aller deutschen Unternehmen sind in Familienhand. Nach Hochrechnungen des Instituts für Mittelstandsforschung Bonn müssen sich etwa 90 000 dieser Unternehmen in den nächsten vier Jahren mit der Frage der Nachfolge beschäftigen. Dabei ist der Eintritt des Inhabers in den Ruhestand mit 86 % der häufigste Grund für die Übergabe des Unternehmens. Kürzlich veröffentlichte fokus: unternehmen, Publikation des Bankenverbands in Kooperation u. a. mit dem DIHK, eine kostenfreie Broschüre mit dem Titel „Unternehmensnachfolge finanzieren“. Darin erhalten vor allem Inhaber kleiner und mittlerer Unternehmen wichtige Hinweise für das Herangehen an die Unternehmensübergabe. Die Broschüre steht unter www. bankenverband.de zum kostenfreien Download bereit. TERMINE OTTI-Anwenderforum „Bankability“ und technische Abnahme von großen PV-Anlagen Termin/Ort: 21.-22.05.2012, TÜV Rheinland, Köln Hintergrund Nur wenn Anlagen ökonomisch erfolgreich finanziert und betrieben werden können, sind sie für Investoren interessant, sie besitzen „Bankability“. Das gilt sowohl unter den Rahmenbedingungen des Erneuerbaren-Energien-Gesetzes (EEG) mit den festgelegten Einspeisekonditionen und damit verbundenen politischen Risiken bei der Projektentwicklung als auch künftig unter den Bedingungen des „Freien Marktes“. Themenschwerpunkte · Marktsituation sowie juristische, finanzielle und technische Rahmenbedingungen · Wege zur „Bankability“ · Realisierung, Bewertung und Zertifizierung von PV-Anlagen Fachlicher Leiter: Wilhelm Vaaßen Zielgruppen Investoren, Banken, Versicherer, Planer, Installateurunternehmen, Modullieferanten und sonstige Zulieferer Anmeldung: online unter www.otti.de/pdf/tap4152.pdf Ansprechpartnerin: Ariane Seyfarth, Telefon: 0941 29688-41 6. Betriebssicherheitstagung Neue Regelungen für die betriebliche Praxis Termin/Ort: 18.-19.06.2012 im Haus der Technik, Essen Zielgruppen Unternehmer, betriebliche Führungskräfte, Fachkräfte für Arbeitssicherheit, Arbeitsmediziner, Sicherheitsbeauftragte, Betriebs- und Personalräte und Aufsichtspersonen der Berufsgenossenschaften Themenschwerpunkte · neues Produktsicherheitsgesetz · Explosionsgefahren im Betrieb und Brandschutz · arbeitsbedingte Gesundheitsgefahren/Gefährdungsbeurteilung · Betriebssicherheitsverordnung versus Maschinenrichtlinie und CE-Konformitätserklärung Informationen unter: www.hdt-essen.de/htd/veranstaltungen/ W-H020-06-287-2.html Ansprechpartnerin: Ute Jasper, Telefon: 0201 1803239

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