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Betriebsführung

Konjunkturelle Kurzarbeit als Alternative

ep3/2009, 3 Seiten

Häufig ist die erste Reaktion auf wirtschaftliche Schwierigkeiten eines Unternehmens die Freisetzung von Mitarbeitern. Das ist eine Strategie, die zwar kurzfristig wirkt, mittel- und langfristig aber erhebliche Nachteile birgt. Wird die Auftragslage später wieder besser, fehlen die notwendigen qualifizierten und eingearbeiteten Mitarbeiter – ganz abgesehen von den Kosten im Zusammenhang mit Kündigungen und Neueinstellungen.


Qualifizierte Fachkräfte bei der Stange halten In wirtschaftlich schwierigen Zeiten neigen die Unternehmen häufig dazu, ihre Sparmaßnahmen zuallererst durch Reduzierung von Personalkosten umzusetzen. Doch gerade in kleinen und mittleren Betrieben ist man auf das Know-how der gut qualifizierten Mitarbeiter angewiesen - häufig fehlen sogar die Fachkräfte in den Handwerksbetrieben. Daher sind solche vielleicht kurzfristig wirksamen Maßnahmen wenig geeignet, den Betrieb erfolgreich aus der Krise zu führen. Verbessert sich die Auftragslage, fehlen qualifizierte und eingearbeitete Mitarbeiter. Außerdem führen Entlassungen auch bei den verbleibenden Mitarbeitern zu Ängsten und einem Absinken der Produktivität und der Verbundenheit mit dem Arbeitgeber. Alternative: Kurzarbeit Da ist es besser, die Mitarbeiter im Unternehmen zu halten. Damit die Kosten dafür das Unternehmen nicht ruinieren, gibt es die Möglichkeit der Kurzarbeit, die von der Bundesagentur für Arbeit (BA) mit erheblichen Mitteln gefördert wird. Gerade wurden im Rahmen des Konjunkturpakets II (vgl. auch Beitrag: „Konjunkturpaket II“, im ep Heft 2/2009, S. 121) der Bundesregierung die Bedingungen für das Kurzarbeitergeld noch einmal verbessert (Kasten). Auch für kleine und mittlere Betriebe kann die Kurzarbeit durchaus eine Alternative in dieser Zeit sein. Leistungsarten Konjunkturelles Kurzarbeitergeld. An erster Stelle steht das so genannte konjunkturelle oder allgemeine Kurzarbeitergeld. Dieses soll einen vorübergehenden Arbeitsausfall - konjunkturbedingt - ausgleichen, um so die Arbeitsplätze zu erhalten. Dieses Kurzarbeitergeld spielt auch bei der Bewältigung der Wirtschaftskrise die zentrale Rolle. Saison-Kurzarbeitergeld. Daneben gibt es noch die Leistung des Saison-Kurzarbeitergeldes. Dies wird nur zu bestimmten Zeiten - vom 1. Dezember bis zum 31. März - bei witterungsbedingten Ausfällen gezahlt und ist auf einige festgelegte Branchen wie das Baugewerbe beschränkt. Transferkurzarbeitergeld. Seit 2004 gibt es ebenfalls das so genannte Transferkurzarbeitergeld. Damit sollen allerdings nicht, wie bei den beiden anderen Arten, Arbeitsplätze erhalten werden. Ziel ist vielmehr ein sozialverträglicher Personalabbau. Der Beitrag beschäftigt sich ausschließlich mit dem konjunkturellen Kurzarbeitergeld. Wann gezahlt wird Das Kurzarbeitergeld wird an Arbeitnehmer gezahlt, setzt aber die Mitwirkung des Arbeitgebers und das Vorliegen einer Reihe betrieblicher Tatbestände voraus. Grundvoraussetzung ist Elektropraktiker, Berlin 63 (2009) 3 206 BETRIEBSFÜHRUNG Konjunkturelle Kurzarbeit als Alternative Häufig ist die erste Reaktion auf wirtschaftliche Schwierigkeiten eines Unternehmens die Freisetzung von Mitarbeitern. Das ist eine Strategie, die zwar kurzfristig wirkt, mittel- und langfristig aber erhebliche Nachteile birgt. Wird die Auftragslage später wieder besser, fehlen die notwendigen qualifizierten und eingearbeiteten Mitarbeiter - ganz abgesehen von den Kosten im Zusammenhang mit Kündigungen und Neueinstellungen. probleme. Bereits kleinste Schmutzpartikel beeinträchtigen die Lichtübertragung massiv. Absolute Sauberkeit und eine Reinigung vor jedem Steckvorgang ist zwingend, auch bei Neuanlagen. Ein Stecker mit Schmutzresten kann sich selber und den zweiten Stecker beschädigen. Nicht benutzte Stecker oder Kupplungen sind mit Staubschutzkappen zu schützen. Das Reinigen der Stecker erfolgt mit reinem Alkohol (Isopropyl) und fusselfreien Reinigungstüchern. · Achsversatz Wenn der Stecker ungenau in das Mittelstück passt oder wenn Mittelstück und Stecker nicht kompatibel sind, führt dies zu einem Achsversatz. Denselben Fehler haben Stecker mit nicht zentrierter Faser. Dies kann durch eine zu große Bohrung oder durch eine exzentrisch ausgeführte Bohrung in der Ferrule verursacht sein. · Luftspalt Dieser entsteht dann, wenn nicht ganz eingesteckt wird oder wenn zwischen den Steckerflächen auch nur kleinste Schmutzteile liegen. Ebenso können durch mechanische Einflüsse die polierten Endflächen der Stecker beschädigt sein. Nicht ganz eingeführte Stecker und schlecht gefederte Verbindungen oder Zug auf dem Stecker sind ebenfalls Fehlerursachen. · Schiel- oder Kippwinkel Dieser entsteht bei unpräziser Verbindungstechnik. Es sind vor allem zu große Bohrungen, die zu solchen Unregelmäßigkeiten führen, aber auch Stecker die zu lang sind. Hinweis: Da LWL-Stecker Präzisionsteile sind, rächt sich meist der Einsatz von Billigprodukten. Ein einziger Ausfall oder eine einzige zusätzliche Messung macht die Preisdifferenz zu Markenprodukten bereits wieder wett. Sicherheitshinweise Auf dem Lichtwellenleiter werden Lichtsignale übertragen, die durch Laser erzeugt werden. Die Wellenlänge dieser Laserstrahlen liegt nicht im sichtbaren Bereich, man sieht also kein Licht. Laserstrahlung kann aber beim Auftreffen auf das Auge gefährlich sein. Aus Sicherheitsgründen wird darum bei jedem Anschluss ein Warnzeichen angebracht werden (Bild ). Das Betrachten eines Steckers mit einem Mikroskop, aber auch Arbeiten an eingeschalteten Anlagen ist gefährlich. Bis sichergestellt ist, dass keine Lasersignale übertragen werden, ist eine Laserschutzbrille zu tragen. R. De Boni Steckerfehler a) Schmutz oder Kratzer auf der Stirnfläche b) Achsversatz c) Luftspalt d) Schiel- oder Kippwinkel Poliermaschine Fotos: Huber + Suhner BETRIEBSFÜHRUNG ein entsprechender Antrag des Arbeitgebers. Weiterere Voraussetzungen: · Der Arbeits- und Entgeltausfall muss erheblich sein. · Der Arbeitgeber muss den Arbeitsausfall der Agentur für Arbeit schriftlich anzeigen. · Der Arbeitsausfall darf nur vorübergehend sein. Das bedeutet, dass in absehbarer Zeit mit einer Rückkehr zur Vollzeitarbeit gerechnet werden kann. · Der Arbeitsausfall muss unvermeidbar sein. Das bedeutet, dass ein Arbeitsausfall, der branchen- oder betriebsüblich ist oder ausschließlich auf saisonalen Bedingungen basiert, nicht mit Kurzarbeitergeld ausgeglichen werden kann. · Der Arbeitsausfall kann nicht durch Nutzung von bezahltem Urlaub oder flexiblen Arbeitszeitregelungen (Zeitkonten) vermieden werden. Hierbei gibt es allerdings eine Reihe von Einschränkungen, sodass nicht generell Urlaub oder Zeitguthaben vor der Zahlung von Kurzarbeitergeld ausgenutzt werden muss. · Im Kalendermonat, für den Kurzarbeitergeld gezahlt werden soll, muss mindestens ein Zehntel des sonst üblichen Arbeitsentgelts ausfallen. Voraussetzungen seitens des Arbeitnehmers Bedingung für die Zahlung von Kurzarbeitergeld ist, dass eine versicherungspflichtige Beschäftigung besteht und diese fortgesetzt wird. Im Ausnahmefall kann es auch ausreichend sein, wenn eine neue Beschäftigung aus zwingenden Gründen aufgenommen wird. Das ist etwa der Fall, wenn ein bisher freigestellter Arbeitnehmer in das Arbeitsverhältnis zurückkehrt - z. B. nach Elternzeit - oder wenn eine Fachkraft trotz der Kurzarbeit dringend benötigt wird. Dem ist gleichgestellt, wenn eine Beschäftigung im Anschluss an eine Berufsausbildung aufgenommen wird. Wann kein Anspruch besteht Keinen Anspruch auf Kurzarbeitergeld haben Arbeitnehmer, die versicherungsfrei beschäftigt sind - zum Beispiel geringfügig Beschäftigte - oder Arbeitnehmer nach Vollendung des 65. Lebensjahres. Auch Beschäftigte, deren Arbeitsverhältnis bereits gekündigt ist, erhalten kein Kurzarbeitergeld. Ausnahme: Es läuft ein Kündigungsschutzverfahren vor dem Arbeitsgericht. Arbeitsrechtliche Regelungen Während der Kurzarbeit sind die grundsätzlichen Verpflichtungen aus dem Arbeitsvertrag - wie die Arbeits-/Entgeltzahlungspflicht - zeitweise oder teilweise außer Kraft gesetzt. Das ändert aber nichts an den anderen Rechten und Pflichten aus dem Arbeitsvertrag. Diese werden durch die Kurzarbeit nicht berührt. Die Anordnung von Kurzarbeit kann der Arbeitgeber nicht einseitig vornehmen. Voraussetzung dafür ist das Bestehen einer entsprechenden tarifvertraglichen Regelung oder einer Betriebsvereinbarung zwischen Unternehmen und Betriebsrat. Bestehen diese generellen Berechtigungen nicht, muss jeder betroffene Arbeitnehmer einzeln der Kurzarbeit zustimmen. Tut er das nicht, bleibt dem Arbeitgeber nur die Möglichkeit, im Rahmen einer fristgemäßen Änderungskündigung eine Absenkung der Arbeitszeit und damit des Entgelts zu erreichen. Besonderheiten bei der Lohnsteuer Das gezahlte Kurzarbeitergeld unterliegt nicht der Steuerpflicht. Zu beachten ist jedoch der so genannte Progressionsvorbehalt. Das bedeutet, dass für die Berechnung der Einkommensteuer fiktiv die Leistung zugrundegelegt wird, um den individuellen Steuersatz zu bestimmen. Dadurch werden die steuerpflichtigen Einnahmen so gestellt, als hätte es keine Kurzarbeit gegeben. Im Falle von Kurzarbeit darf der Arbeitgeber den Lohnsteuerjahresausgleich nicht mehr durchführen. Sozialversicherungspflicht bleibt bestehen Die sozialversicherungsrechtliche Absicherung bleibt unverändert bestehen. Das gilt auch dann, wenn etwa das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt die Geringfügigkeitsgrenze von 400 Euro nicht überschreiten sollte. Bei Mitarbeitern, die aufgrund der Höhe ihres Arbeitsentgelts krankenversicherungsfrei sind, ändert sich durch eine vorübergehende Absenkung des Arbeitsentgelts im Rahmen der Kurzarbeit nichts. Die Krankenversicherungsfreiheit bleibt bestehen. Beiträge zur SV Die Auswirkungen von Kurzarbeit auf die Sozialversicherung (SV) sollen so gering wie möglich gehalten werden. Deshalb werden Beiträge nicht nur auf das tatsächlich erzielte Arbeitsentgelt erhoben. Vielmehr müssen Beiträge auch vom so genannten fiktiven Arbeitsentgelt entrichtet werden. Beitragspflichtig sind 80 v. H. der Differenz zwischen dem Sollentgelt und dem Istentgelt (Beispiel). Die darauf ent-Kurzarbeitergeld im Konjunkturpaket II Die dafür grundsätzlich geltenden Regelungen wurden im Rahmen des Konjunkturpaketes II der Bundesregierung modifiziert: · Für Kurzarbeit, die in den Jahren 2009 und 2010 geleistet wird, erhält der Arbeitgeber die Sozialversicherungsbeiträge zur Hälfte erstattet. · Werden Mitarbeiter während der Kurzarbeit weiter qualifiziert, kann die Bundesagentur für Arbeit diese Maßnahmen bezuschussen. · Werden während der Kurzarbeit Qualifizierungsmaßnahmen vom Arbeitgeber durchgeführt, erstattet die BA auch die Arbeitgeberanteile an den Sozialversicherungsbeiträgen. CARLO GAVAZZI Gmb H D-64331 Weiterstadt Telefon 06151/8100-0 info@gavazzi.de www.gavazzi.de/energie SAVE MY FUTURE Besuchen Sie uns 27.-29.5.09 in München Spar durch Energie - Kontrolle Wechselstromzähler Stringüberwachung Energiezähler M-Bus Wechselrichter Elektropraktiker, Berlin 63 (2009) 3 208 BETRIEBSFÜHRUNG Steuer-Spar-Erklärung - Software und Ratgeber Alle Jahre wieder, immer anders, aber ganz sicher Jahr für Jahr komplizierter. Was da etwas rätselhaft klingt, ist nur ein Teil der für die jährliche Einkommensteuererklärung zutreffenden Beschreibung. Was vor mehr als einem Jahrzehnt lediglich für Selbständige Pflicht und für Berufspendler in den meisten Fällen sinnvoll war, bleibt heute vielfach nicht einmal Senioren erspart. Steuerlich gut informiert zu sein und danach zu handeln, ist in vielen Fällen bares Geld wert. Diverse Varianten Die Steuerprogramme des Verlages Akademische Arbeitsgemeinschaft belegen seit Jahren in den Testberichten einschlägiger Fachzeitschriften vordere Plätze. Auch die Stiftung Warentest vergibt regelmäßig gute und sehr gute Noten. Die Produkte können direkt beim Verlag bestellt oder über den Buchhandel bezogen werden. Die Angebotspalette reicht von einem einfachen „Steuer-Taxi“ über eine Standardvariante und verschiedene Versionen für Arbeitnehmer bis hin zu einer Lösung für Selbständige. Darüber hinaus gibt es Spezialangebote für Lehrer sowie Rentner und Pensionäre. Die Preise reichen - je nach Leistungsumfang - von etwa 15,- bis rund 80,- Euro. Gelegentlich findet man die Produkte auch in den Discounter-Märkten. Die den nachfolgenden Ausführungen zugrunde gelegte Variante (Bild ) eignet sich sowohl für Arbeitnehmer als auch für Selbstständige, die ihren Gewinn nach § 4 Abs. 3 des EStG per Einnahmen-Überschussrechnung ermitteln. Das Programm kann wahlweise per CD-ROM oder als Download-Version bezogen werden. Die Installation folgt der üblichen Vorgehensweise und es genügt ein vergleichsweise bescheidener Rechner (Tafel ). Mit der Installation auf einem USB-Stick folgt der Hersteller einem interessanten Trend. Diese Lösung ist eine ideale Möglichkeit, sensible Daten ganz unkompliziert vor der Kenntnisnahme durch Dritte zu schützen. Tafel Systemvoraussetzungen CPU Pentium ab 350 MHz Betriebssystem Windows 2000/XP/Vista RAM min. 256 MByte Festplattenplatz etwa 300 MByte Sonstiges Grafik min. 1024x780, Drucker, Internetzugang, Browser, ggf. MS-Excel, Acrobat Reader Start-Center mit Zugriff auf verschiedene Module fallenden Beiträge hat der Arbeitgeber in voller Höhe zu tragen (Tafel ). Das gilt auch für den erhöhten Beitragsanteil des Arbeitnehmers in Höhe von 0,9 v.H., den dieser sonst selbst zu tragen hat. Ein ggf. zur Krankenversicherung zu zahlender Beitragszuschlag für Kinderlose in der Pflegeversicherung ist nicht vom Arbeitgeber zu übernehmen. Dafür zahlt die Bundesagentur einen Pauschalbetrag an die Krankenkassen. Höhe des Kurzarbeitergeldes Das Kurzarbeitergeld beträgt grundsätzlich 60 % des entgangenen Nettoentgelts. Für Arbeitnehmer mit einem Kind erhöht sich der Prozentsatz auf 67. Beim entgangenen Nettoentgelt geht die BA allerdings von pauschalierten Werten und nicht vom individuellen Netto aus. Maßgebend sind: · das Sollentgelt - Bruttoarbeitsentgelt, das ohne den Arbeitsausfall erzielt worden wäre · das Istentgelt - tatsächlich erzieltes Bruttoarbeitsentgelt · das fiktive Entgelt - Differenz zwischen Soll- und Istentgelt. Das pauschalierte Nettoentgelt wird jeweils für ein Kalenderjahr mittels Rechtsverordnung vom Bundesministerium für Arbeit und Soziales festgesetzt. Kurzarbeitergeld wird grundsätzlich für maximal sechs Monate gewährt. Für Ansprüche, die im Jahr 2009 erstmalig entstehen, ist aber - im Hinblick auf die Wirtschaftskrise - eine verlängerte Frist von 18 Monaten gültig. Kosten für den Arbeitgeber Für den Arbeitgeber entstehen einige Kosten neben dem tatsächlich erzielten Arbeitsentgelt. So wird zwar das Kurzarbeitergeld von der BA erstattet, die darauf entfallenden SV-Beiträge hat aber der Arbeitgeber zu tragen (Tafel ). Für die Jahre 2009 und 2010 übernimmt die BA 50 % der Beiträge (Kasten, S. 207). Ausgenommen sind die Beiträge zur Arbeitslosenversicherung, die nur aus dem tatsächlichen Arbeitsentgelt berechnet werden. Hinzu kommt der Verwaltungsaufwand, da der Arbeitgeber das Kurzarbeitergeld zu ermitteln und an den Arbeitnehmer auszuzahlen hat. Er kann dann die Erstattung bei der BA schriftlich beantragen. Wichtig: Für den Antrag gilt eine Ausschlussfrist von 3 Monaten. Trotz dieses zusätzlichen Aufwands ist eine Kurzarbeit für den Arbeitgeber regelmäßig die bessere Lösung. Die vorhandenen, eingearbeiteten Arbeitskräfte bleiben dem Unternehmen erhalten. Es entfallen zudem die Kosten bei Kündigungen - z. B. für Abfindungen sowie Arbeitsgerichtsverfahren - und bei einer späteren Neueinstellung - z. B. für Einarbeitungszeiten. J. Heidenreich Tafel Beitragsverteilung bei Kurzarbeit Beitrag tatsächliches Entgelt fiktives Entgelt AN AG AN AG Krankenversicherung 50 v.H. 50 v.H. - 100 v.H. Krankenversicherung zusätzlicher Beitragsanteil des Versicherten von 0,9 % 100 v.H. - - 100 v.H. Pflegeversicherung 50 v.H. 50 v.H. - 100 v.H. Pflegeversicherung Beitragszuschlag für Kinderlose 100 v.H. - - Rentenversicherung 50 v.H. 50 v.H. - 100 v.H. Arbeitslosenversicherung 50 v.H. 50 v.H. - - Entgeltfortzahlungsversicherung (U1 / U2) - 100 v.H. - 100 v.H. Insolvenzgeldumlage - 100 v.H. - 100 v.H. AN Arbeitnehmer, AG Arbeitgeber Beispiel Das Bruttoentgelt betrug bisher 2500 Euro. Wegen der Kurzarbeit wird tatsächlich nur ein Entgelt von 1300 Euro erzielt. 80 v. H. des Differenzbetrages - 960 Euro - sind als fiktives Entgelt beitragspflichtig.

Autor
  • J. Heidenreich
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