Ist das noch erlaubt?
Früher – ja da war alles anders! Einladungen zum üppigen Abendessen, Freikarten für Sportereignisse und zu Weihnachten eine Kiste Wein. Was damals als normales Mittel der gegenseitigen Wertschätzung zwischen Geschäftspartnern gesellschaftlich durchaus akzeptiert war, verursacht heute mitunter Verwunderung oder Befremden – bis hin zum Vorwurf der Bestechung. Doch wo verlaufen die Grenzen zwischen „noch in Ordnung“ und „nicht mehr in Ordnung“? Wirft man einen Blick ins Gesetzbuch, regelt § 299 des Strafgesetzbuches (StGB) unter dem vielsagenden Titel „Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr“ das Thema wie folgt:
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens
1.einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder
2.ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.
(2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr einem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens
1.einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen ihn oder einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder
2.ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.
Das ist deutlich. Sind damit sämtliche Aufmerksamkeiten passé? Dazu hat der ep Dr. Olaf Methner, Fachanwalt für Arbeitsrecht von der Kanzlei Rechtsanwälte Baum · Reiter & Collegen aus Düsseldorf im Interview befragt. Er empfiehlt u. a. frühzeitig konkrete Regelungen zu dieser nicht ganz einfachen Thematik im Unternehmen zu vereinbaren und diese auch zu kommunizieren.
Dazu gehört in aller Regel auch, dass beispielsweise Ehegatten oder Partner bei Geschäftsessen und bei geschäftlich veranlassten Einladungen nichts verloren haben. Hier ist die Grenze hin zur Bestechlichkeit schnell überschritten. Ebenso wichtig zu betonen ist, dass die Thematik bei Beamten nochmals kritischer zu beurteilen ist. Auch hier lohnt wieder ein Blick in das Gesetz. § 334 des Strafgesetzbuches (StGB) besagt: „Wer einem Amtsträger, einem Europäischen Amtsträger, einem für den öffentlichen Dienst besonders Verpflichteten oder einem Soldaten der Bundeswehr einen Vorteil für diesen oder einen Dritten als Gegenleistung dafür anbietet, verspricht oder gewährt, daß er eine Diensthandlung vorgenommen hat oder künftig vornehme und dadurch seine Dienstpflichten verletzt hat oder verletzen würde, wird mit Freiheitsstrafe von drei Monaten bis zu fünf Jahren bestraft. In minder schweren Fällen ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu zwei Jahren oder Geldstrafe.“ Hier ist also in ganz besonderer Weise Vorsicht geboten! Aufmerksamkeiten gegenüber Beamten – unabhängig vom Ziel und Zweck des Schenkens – sollte man tunlichst unterlassen, um sich und dem Empfänger Ärger zu ersparen.
Kleine Aufmerksamkeiten im Geschäftsleben, die früher vielleicht üblich waren, sind heute mitunter strafbar. Wo verläuft die Grenze zwischen „erlaubt“ und „strafbar“?
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Kleine Aufmerksamkeiten im Gesch
- U. Weber
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