Elektrotechnik
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Kabel und Leitungen
Halogenfreie Leitung
ep5/2004, 2 Seiten
Teil 410 ausdrücklich darauf hingewiesen, dass dieser Schutz für sich allein nicht anwendbar ist. Das heißt, es muss immer · ein Basisschutz (Schutz bei direktem Berühren) und · ein Fehlerschutz (Schutz bei indirektem Berühren) in der elektrischen Anlage vorhanden sein. Viele sprechen daher von einer dritten Schutzebene. Dieses ist jedoch nicht richtig, da dieser zusätzliche Schutz durch RCD mit einem Bemessungsdifferenzstrom IN 30 mA auch erfüllt ist, wenn der Fehlerschutz und der zusätzliche Schutz durch einen für beide Schutzebenen „gemeinsamen“ RCD erfüllt wird. Unabhängig davon, ob nur ein gemeinsamer RCD oder mehrere RCDs in Reihe vorhanden sind gilt, dass durch RCDs ein Fehlerstrom nicht begrenzt wird. Das heißt, der Fehlerstrom wird bis zur Abschaltung durch die Schutzeinrichtung einen Wert annehmen können, der abhängig ist von den Impedanzen (Widerständen), die im Fehlerstromkreis vorliegen. Insbesondere spielt hierbei · der Körperwiderstand (Körperimpedanz) - der stark abhängig ist von den äußeren Einflüssen - und · der Erdübergangswiderstand der berührenden Person eine große Rolle. Und natürlich spielt dabei auch eine Rolle, ob es sich um ein direktes Berühren eines aktiven Leiters handelt oder um das Berühren eines Körpers - mit intaktem Schutzleiter - im Fehlerfalle. Beim direkten Berühren werden immer größere Ströme über den Menschen fließen als beim indirekten Berühren. Wobei zu bedenken ist, dass beim direkten Berühren von zwei aktiven Leitern ein RCD nicht wirksam werden kann. Aber auch bei der Schutztrennung wäre ein Schutz nicht gegeben. Berührt beispielsweise eine Person, deren Hände feucht sind, mit einer Hand einen aktiven Leiter eines defekten Betriebsmittels im TN-System und mit der anderen Hand ein „gut geerdetes“ fremdes leitfähiges Teil (angenommene Körperimpedanz der Person von 750 ), so fließt immerhin ein Strom von etwa 300 mA. Aber aufgrund der schnellen Abschaltung - bei Fehlerströmen in dieser Größenordnung wird die Abschaltzeit bei etwa 40 ms liegen - wird es zu keiner Schädigung des Menschen kommen (siehe auch VDE V 0140 Teil 479). Fazit. Wenn es sich also „nur“ um eine Baustelle handelt und dort nicht in einem „leitfähigen Bereich mit begrenzter Bewegungsfreiheit“ gearbeitet werden soll - beides muss gleichzeitig vorliegen - ist die Schutztrennung mit nur einem Verbraucher je Stromquelle nicht vorgeschrieben. Der Einsatz von RCDs mit einem Bemessungsdifferenzstrom von IN 30 mA ist nach BGI 608 auf Baustellen ausreichend. Auf üblichen Baustellen ist nicht dauernd mit Körperströmen größer 500 mA, wie in BGI 594 angegeben, zu rechnen. W. Hörmann RCD-Anschluss mit zweiadriger Leitung ? Bei der Strangsanierung in einem Wohnhaus wurde die Steigleitung erneuert und eine neue Wohnungsverteilung gesetzt. Für die Badezimmer- und die Waschmaschinensteckdose im Bad wurde ein FI-Schutzschalter (25 A) installiert, obwohl die Steckdosenzuleitungen (2,5 mm2 Al) jeweils nur zweiadrig sind. Es wurden also der Außen-und der PEN-Leiter über den FI-Schutzschalter (RCD) geführt. Ist es erlaubt, den RCD so einzubauen, selbst wenn der Wohnungsgesellschaft dieses bekannt ist und sie eventuell für eine spätere komplette Sanierung der Elektroinstallation (die noch nicht geplant ist) den RCD schon einbauen lässt, um später nur die Leitungen erneuern zu müssen? Ich bin der Meinung, der RCD darf so nicht eingebaut werden, da ja so auch der Schutzleiter über den RCD geführt wird? ! Mit Ihrer Ansicht über einen solchen Einbau eines RCD haben Sie Recht. Diese Lösung ist nach DIN VDE 0100 Teil 410, Abschn. 413.1.3.8, und Teil 540, Abschn. 5.3.3, nicht zulässig. Im Heft 11/2001 des ep haben wir unter Bestandsschutz das Für und Wider dieser Variante - allerdings mit einem ganz anderen Ausgangspunkt - ausführlich behandelt. In dem von Ihnen geschilderten Fall hätte mit dem Einbau des RCD im Verteiler eine Erneuerung der Leitung (L - N - PE) zu den Steckdosen erfolgen müssen. Die Zustimmung des Betreibers der Anlage zu einer VDE-widrigen Lösung entbindet den Errichter nicht von seiner Verantwortung. Er darf nach VDE 1000 Teil 10 auch gar keine Weisungen von Nichtfachleuten entgegen nehmen. In diesem Fall wird der Mensch zum Schutzleiter, wenn er ein an diese Steckdosen angeschlossenes defektes Gerät berührt. Es fließt bis zum Abschalten der RCD ein Strom von bis zu 200 mA. Das heißt, die betreffende Person stürzt oder taumelt unkontrolliert durch das Badezimmer. Stellen Sie sich vor, ein Kleinkind in der Badewanne wird so erwischt. Was da passieren kann, soll sich der Errichter dieses TN-C-Systems mit RCD einmal vorstellen. Selbst wenn dem Betroffenen kein bleibender Schaden entsteht, das Schmerzensgeld und die möglicherweise entstehende beruflichen Konsequenzen dürften für die betreffende und betroffene Elektrofachkraft wirklich schmerzlich sein. K. Bödeker Halogenfreie Leitung ? Unsere Elektrofirma wurde beauftragt, Leitungen für die Kühlanlagen eines Verbrauchermarktes zu verlegen. Die Verlegung erfolgte auf Kabelbahnen und in Sammelhaltern im Bereich der späteren Zwischendecke. 374 LESERANFRAGEN Nach Beendigung unserer Arbeiten verlangt der Architekt gemäß Brandschutzgutachten das Auswechseln der Leitungen gegen halogenfreie Leitungen. Ansonsten würde die Brandlast erhöht werden. Vom Projektsteuerer wird das Kapseln der gesamten Leitungstrasse gemäß VDE 0100 in I 90 gefordert, weil die Brandlast mit > 7 kWh/m2 eingeschätzt wird, bzw. in I 30 bei < 7 kWh/m2. Angeblich würde unsere Kabeltrasse im Markt Fluchtwege kreuzen. 1.Welche Norm verlangt die Verwendung halogenfreier Leitungen? Gibt es andere Vorschriften darüber? 2.In welcher Norm wird das Kapseln der Leitungstrassen in I 90 bzw. I 30 vorgeschrieben? ! Verwendung halogenfreier Leitungen? Vorrangig gelten die Forderungen der Baugenehmigung. In der Regel wird hierin das Brandschutzgutachten - wenn es denn ein solches gibt - zum Bestandteil des Bauscheins erklärt. Sie müssen also unbedingt den Inhalt der Baugenehmigung kennen und beachten, also auch die eventuelle Verwendung halogenfreier Leitungen. Befreiungen von Maßgaben der Baugenehmigung kann nur deren Unterzeichner erteilen. Halogenfreie Leitungen werden an keiner Stelle der VDE 0100 zwingend verlangt. Nach Abschnitt 482.1.4 der DIN VDE 0100-482 [1] werden sie in feuergefährdeten Betriebsstätten jedoch empfohlen, wenn das Risiko der Flammenausbreitung hoch ist, z. B. in langen senkrechten Kanälen. In DIN VDE 0100-520:1996-01 [2] finden Sie unter Abschnitt 527 „Auswahl und Einrichtungen zur Begrenzung von Bränden“ auch nachstehende Ausführungen: · „Kabel- und Leitungssysteme (-anlagen) müssen so errichtet werden, dass die allgemeine Gebäudebetriebs- und Feuersicherheit nicht verringert werden. · Kabel und Leitungen, die IEC 332-1 entsprechen, und andere Erzeugnisse mit der notwendigen Flammwidrigkeit nach IEC 614 ... dürfen ohne besondere Maßnahmen verlegt werden. ANMERKUNG: Bei Anlagen, in denen eine erhöhte Brandgefahr zu erwarten ist, können Kabel und Leitungen erforderlich sein, die IEC 332-2 entsprechen.“ PVC-Kabel und -leitungen entsprechen der o. g. IEC 332-1. Das ist nachzulesen im Harmonisierungsdokument HD 405.1 (DIN VDE 0472-804). Die Verwendung halogenfreier Leitungen hat jedoch noch einen anderen Haken: Wie z. B. dem Beiblatt 1 zu DIN VDE 0108-1:1989-10 [3] zu entnehmen ist, haben halogenfreie Leitungen in vielen Fällen weitaus höhere Heizwerte als halogenhaltige (z. B. hat halogenhaltiges NYM 4 x 1,5 mm2 einen Heizwert von 0,53 kWh/m, halogenfreies NHXHX 4 x 1,5 mm2 dagegen 0,89 kWh/m). Mit dem geforderten Auswechseln der halogenhaltigen Leitungen gegen halogenfreie würden Sie möglicherweise die Brandlast fast verdoppeln statt sie zu reduzieren. Leitungstrassen in I 90 bzw. I 30? In VDE 0100 ist kein Hinweis auf Kapselungen in I 90 oder I 30 enthalten. Nach Ihrer Schilderung befindet sich die beanstandete Installation im Unterdeckenbereich eines Rettungsweges. Die geforderte Kapselung der Leitungen in I 90 bzw. I 30 rührt offenbar aus der RbALei [4], die jedoch schon seit einigen Jahren durch die MLAR [5] ersetzt worden ist. Allerdings war es noch nie üblich, in horizontalen Rettungswegen die Leitungen bei einer Brandlast > 7 kWh/m2 gegenüber dem Rettungsweg in I 90 zu kapseln, sondern lediglich in I 30; bei Brandlasten 7 kWh/m2 war nur eine Kapselung mit nichtbrennbaren Baustoffen verlangt, z. B. in Metallkanälen oder über Gipskartondecke. Nach [5] werden Brandlasten überhaupt nicht mehr zur Auswahl der Leitungskapselung gegenüber dem Rettungsweg herangezogen. Statt dessen sind in notwendigen Fluren die Leitungen in F 30 zu kapseln, also z. B. in I-30-Kanälen oder über F-30-Unterdecken. In notwendigen Fluren geringer Nutzung genügt die nichtbrennbare Kapselung oder das Verlegen über nichtbrennbaren Unterdecken. Da gemäß [5] die Unterdecken in notwendigen Fluren in F 30 ausgeführt und für beiderseitigen Brandangriff geeignet sein müssen, wären Ihre Leitungen bei der jetzigen Verlegung und unabhängig von der Brandlast ausreichend gegenüber dem Rettungsweg abgetrennt. Es wäre noch zu klären, ob es sich bei dem Rettungsweg überhaupt um einen solchen handelt. Sie hatten erwähnt, dass sich die Leitungsanlage in einer Anlieferzone (Lager?) und teilweise im Marktbereich befindet. In den Rettungswegen von Märkten (die Hauptgänge) oder auch von Großgaragen (die Gehwege und Fahrgassen) sind nicht derartige Verhältnisse fluchttunnelartiger Rettungswege anzutreffen wie in notwendigen Fluren und Treppenräumen, aus denen ein Ausweichen für gefährdete Personen nicht möglich ist. Daher sollte mit der Baubehörde abgeklärt werden, wie Brandlasten in diesen Rettungswegen zu behandeln sind. Erfahrungsgemäß stimmen die Behörden in diesen Fällen einer ungeschützten Leitungsverlegung zu. Literatur [1] DIN VDE 0100-482:1997-08 Brandschutz bei besonderen Risiken oder Gefahren. [2] DIN VDE 0100-520:1996-01 Kapitel 52 Kabel-und Leitungssysteme (-anlagen). [3] DIN-VDE 0108-1:1989-10 Beiblatt 1 - Baurechtliche Regelungen. [4] Richtlinien über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen - RbALei. [5] Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen MLAR in der Fassung 03/2000. F. Schmidt Leitungsverlegung im Fußboden ?Bei der Elektroinstallation in Wohnungen haben wir, um Schlitzarbeiten einzusparen, die Leitungen der Steckdosenbrücken nicht horizontal innerhalb der unteren Installationszone (30 cm) von Steckdose zu Steckdose verlegt. Unsere Installation erfolgt von der Steckdose senkrecht nach unten auf den Fußboden, dann über den Fußboden bis unterhalb der nächsten Steckdose und wieder senkrecht nach oben in die Steckdose. Bei den nachfolgenden hintereinander liegenden Steckdosen wurde genauso verfahren. · Ist diese Form der Installationsart erlaubt? · Muss die Leitung (NYM-J 3 x 1,5 mm2) auf dem Rohfußboden zwischen Beton und der Dämmung des Estrichs (Styropor) zusätzlich mechanisch durch ein entsprechendes Rohr geschützt werden? ! Normenvorgaben. Das Verlegen von Leitungen auf dem Rohfußboden ist eine zulässige und durchaus übliche Methode, die ganz allgemein der Unterflurinstallation zuzuordnen ist. Es ist aber zu beachten, dass bei der Installation in Wohnungen DIN 18 015 als spezielle Norm des Bauwesens berücksichtigt werden muss. Sie besteht aus drei Teilen [1][2][3] und sieht diese Ausführung nicht vor. Nach [3] müssen Sie die Leitungen in der unteren horizontalen Installationszone in der Wand anordnen, was Sie ja gerade vermeiden wollen. Da es sich bei dieser Norm nicht um eine Sicherheitsnorm für elektrische Anlagen handelt, können Sie hiervon ohne Beeinträchtigung der Elektrosicherheit abweichen, wenn Ihr Auftraggeber nicht auf Einhaltung der Festlegungen in [3] besteht. Um unliebsamen Streitereien aus dem Weg zu gehen, sollten Sie vor einer Ausführung die Zustimmung des Auftraggebers einholen. Mechanischer Schutz. Maßgebende Sicherheitsnorm für die Errichtung von Kabel- und Leitungssystemen ist DIN VDE 0100-520 [4]. Das Verlegen von Mantelleitungen NYM auf Elektropraktiker, Berlin 58 (2004) 5 376 LESERANFRAGEN NORMENAUSZÜGE Auszüge aus DIN-VDE-Normen sind für die angemeldete limitierte Auflage wiedergegeben mit Genehmigung 042.002 des DIN und des VDE. Für weitere Wiedergaben oder Auflagen ist eine gesonderte Genehmigung erforderlich. Maßgebend für das Anwenden der Normen sind deren Fassungen mit dem neuesten Ausgabedatum, die bei der VDE VERLAG GMBH, Bismarkstr. 33, 10625 Berlin und der Beuth Verlag Gmb H, Burggrafenstr. 6, 10787 Berlin erhältlich sind.
Autor
- F. Schmidt
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