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Betriebsführung | Versicherungen

Gewappnet gegen Cybercrime

Jeder vierte Mittelständler wurde bereits Opfer von Cyberkriminellen
ep3/2020, 7 Seiten

Eigene Website, Smartphone, Tablet, PC etc. Auch Handwerksbetriebe sind darauf angewiesen und damit für Cyberkriminelle ein lohnendes Ziel – egal wie groß oder klein sie sind. Technische Vorkehrungen und die Sensibilisierung von Mitarbeitern werden immer wichtiger. Cyberpolicen decken das Restrisiko und helfen bei der Prävention.


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eine Initiative des Bundesministeriums für Wirtschaft und Energie zur Verbesserung der IT-Sicherheit von KMU.

  • www.gdv.de/downloads/versicherungsbedingungen

Allgemeine Versicherungsbedingungen (Musterbedingungen) + unverbindlicher Risiko-Fragebogen zur Cybersicherheit von KMU (s. dort unter Schaden- und Unfallversicherungen)

  • www.gdv.de/cybercheck

der Cyber-Sicherheitscheck des GDV stellt Ihnen die wichtigsten Fragen rund um die IT-Sicherheit Ihres Unternehmens

  • Betriebsunterbrechung: Deckung von Ertragsausfällen

  • Drittschäden: Deckung auch für immaterielle Schäden

  • Mehrere Versicherungsverträge: keine Subsidiarität der Cyber-Deckung (Im Schadenfall kommt zuerst die Cyberpolice zum Tragen, auch wenn Deckungsschutz noch über anderweitige Versicherungen besteht. So ist eine schnelle Reaktion gewährleistet.)

  • Rückwärtsdeckung: Deckungsausschluss nur für Ursachen / Schäden, die vor Vertragsabschluss bekannt waren (und nicht für solche, die hätten bekannt sein müssen)

  • Wiederherstellung von IT-Systemen: Zeitliche Befristung der Wiederherstellung auf mindestens 12 Monate nach Schadenfeststellung

Quelle: Franke und Bornberg

Tritt nach Angriffen auf die Daten oder die IT-Systeme eines Unternehmens ein („Informationsschutzverletzung“). Übernimmt Kosten durch Datendiebstähle, Betriebsunterbrechung und für den Schadenersatz an Dritte, schickt und bezahlt Experten, die nach einem Cyberangriff weiterhelfen.

Entschädigt Unternehmen, wenn sie Opfer von kriminellen Vertrauenspersonen geworden sind. Wenn z. B. Mitarbeiter eines Unternehmens Geld unterschlagen, das Unternehmen sabotieren, Geschäftsgeheimnisse verraten oder sich der Untreue schuldig machen. Als Mitarbeiter zählen dabei auch Zeitarbeiter oder Dienstleister. Vermögensschäden durch vorsätzlich begangene Taten von fremden Betrügern (etwa bei Fake-President-Fällen) sind üblicherweise ebenfalls im Rahmen einer Vertrauensschadenversicherung abgedeckt.


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Autor
  • C. Fritz
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