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Elektrotechnik | Schutzmaßnahmen

Fehlerschutz in einem TT-Verteilungssystem

ep4/2009, 4 Seiten

Nach Inkrafttreten der neuen Fassung von DIN VDE 0100-410 ist für die Verteilungsstromkreise von TT-Systemen eine Abschaltzeit von einer Sekunde gefordert. Doch bei Diskussionen mit Berufskollegen und ausführenden Firmen ist festzustellen, dass unterschiedliche Auffassungen bezüglich Absicherung bzw. Fehlerschutzes dieser Stromkreise bestehen. Unter Verteilungsstromkreisen im Sinne der Anfrage verstehe ich z. B. Verbindungsleitungen zwischen Gebäudehauptverteiler und Unterverteilern (5-adrige Verlegung), andererseits aber auch die Verbindungsleitungen (Steigeleitungen) von der Zähleranlage zum Wohnungsverteiler (nach TAB eines Thüringer VNB 4-adrig mit separat geführtem PE-Leiter). Fraglich ist ebenso der Fehlerschutz bei der 5-adrigen Zuleitung einer Steckdosenanschluss-Säule im Freien (Steckdosenpoller), die vom Hauptverteiler abgehend zum Teil in offener Rohrinstallation durch Kellerräume und zum Teil im Erdreich verläuft. In der Steckdosensäule ist ein RCD zum Schutz der abgehenden Stromkreise/Steckdosen vorhanden. Die Ausführungen in dem entsprechenden Fachartikel im ep 9/2007 lassen den Schluss zu, dass bei den üblicherweise anzutreffenden Erdungswiderständen in TT-Systemen der Einsatz von RCDs auch für Verteilungsstromkreise unumgänglich ist. Eine andere Interpretationsweise lautet, dass Kabel- und Leitungsnetze ohne Endstromkreise unter die Schutzmaßnahme „Schutz durch doppelte oder verstärkte Isolierung“ fallen, sodass auf einen RCD also verzichtet werden kann. Voraussetzung dafür ist u. a. eine Ausführung der Leitungsanlage nach DIN VDE 0100-520, in der aber wiederum auf die Einhaltung der Abschaltbedingungen nach DIN VDE 0100-410 und DIN VDE 0100-430 verwiesen wird. Wie ist nun der Fehlerschutz für ein TT-Verteilungssystem zu realisieren?


duktnorm DIN VDE 0664-10 [3]) erfolgt. Das oftmals übliche Auslösen mit einem Lastprüfer oder mit irgendeinem anderen Hilfsmittel ist keine ordnungsgemäße Prüfung, sondern sogar ein gefährliches Manöver, wie z. B. das Verwenden der „Alte-Praktiker-Drahtbrücke“. Mit den beiden genannten Prüfgängen wird nachgewiesen: · Der FI-Schutzschalter funktioniert ordnungsgemäß und hält seine in der Produktnorm [3] vorgegebenen Bemessungswerte (Auslösedifferenzstrom und Auslösezeit) ein. · Der FI-Schutzschalter im Verteiler kann den nach DIN VDE 0100-410 [4] geforderten/vorgeschriebenen Schutz - z. B. den Zusatzschutz - für die an den Verteiler angeschlossenen Geräte garantieren. Es wird nicht verlangt, die exakten Werte des Auslösestroms und der Auslösezeit festzustellen. Beide würden die mit der zuvor genannten Prüfung bereits erzielte Aussage nur noch einmal bestätigen. Mit dieser Prüfung wird die nachfolgend zitierte Vorgabe aus § 10 der Betriebssicherheitsverordung [5] erfüllt: „Vor jeder Wiederinbetriebnahme (anstecken, anschließen) ist der ordnungsgemäße Zustand des betreffenden Arbeitsmittels nachzuweisen.“ Fest mit der Anlage verbundener Verteiler. Die Prüfung erfolgt im Allgemeinen nach DIN VDE 0105-100 [6] oder DIN VDE 0100-600 [7], Abschnitt 62 „Wiederkehrende Prüfung“ gemeinsam mit der Anlage oder dem Anlagenteil, in dem sich der Verteiler befindet. Das bedeutet, dass neben den auch nach [1] durchzuführenden Prüfgängen (Schutzleiter-und Isolationswiderstandsmessung) die Wirksamkeit der Schutzmaßnahme gegen elektrischen Schlag (automatisches Abschalten der Versorgung) nachzuweisen ist. Die in diesem Zusammenhang an dem FI-Schutzschalter mit einem normgerechten Prüfgerät [2] durchzuführenden Prüfungen sind die gleichen, wie sie bereits für die Wiederholungsprüfung des von der Anlage getrennten Verteilers aufgezeigt wurden. Auch hier ist es nicht notwendig, den Istwert von Auslösezeit und Auslösestrom festzustellen. Das heißt, ein bereits für sich geprüfter Verteiler kann in einer Anlage zum Einsatz kommen, ohne dass an ihm noch zusätzliche Prüfungen vorzunehmen sind. Ob es auch erforderlich ist, an den Abgängen des Verteilers die Schleifenimpedanz (Schleifenwiderstand) sowie andere Merkmale, wie z. B. den Neutralleiter- oder den Schutzleiterstrom, zu ermitteln, ist vom Prüfer zu entscheiden. Literatur [1] DIN VDE 0701-0702 (VDE 0701-0702):2008-06 Prüfung nach Instandsetzung, Änderung elektrischer Geräte - Wiederholungsprüfung elektrischer Geräte - Allgemeine Anforderungen für die elektrische Sicherheit. [2] DIN EN 61557-8 (VDE 0413-8):2007-12 Elektrische Sicherheit in Niederspannungsnetzen bis AC 1000 V und DC 1500 V - Geräte zum Prüfen, Messen oder Überwachen von Schutzmaßnahmen. [3] DIN EN 61008-1 (VDE 0664-10):2008-04 Fehlerstrom-/Differenzstrom-Schutzschalter ohne eingebauten Überstromschutz (RCCBs) für Hausinstallationen und für ähnliche Anwendungen. [4] DIN VDE 0100-410 (VDE 0100-410):2007-06 Errichten von Niederspannungsanlagen; Teil 4-41: Schutzmaßnahmen - Schutz gegen elektrischen Schlag. [5] Betriebssicherheitsverordnung - Betr Sich V vom 27. September 2002. [6] DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100):2005-06 Betrieb von elektrischen Anlagen - Teil 100: Allgemeine Festlegungen. [7] DIN VDE 0100-600 (VDE 0100-600):2008-06 Errichten von Niederspannungsanlagen - Teil 6: Prüfungen. K. Bödeker Fehlerschutz in einem TT-Verteilungssystem ? Nach Inkrafttreten der neuen Fassung von DIN VDE 0100-410 ist für die Verteilungsstromkreise von TT-Systemen eine Abschaltzeit von einer Sekunde gefordert. Doch bei Diskussionen mit Berufskollegen und ausführenden Firmen ist festzustellen, dass unterschiedliche Auffassungen bezüglich Absicherung bzw. Fehlerschutzes dieser Stromkreise bestehen. Unter Verteilungsstromkreisen im Sinne der Anfrage verstehe ich z. B. Verbindungsleitungen zwischen Gebäudehauptverteiler und Unterverteilern (5-adrige Verlegung), andererseits aber auch die Verbindungsleitungen (Steigeleitungen) von der Zähleranlage zum Wohnungsverteiler (nach TAB eines Thüringer VNB 4-adrig mit separat geführtem PE-Leiter). Fraglich ist ebenso der Fehlerschutz bei der 5-adrigen Zuleitung einer Steckdosenanschluss-Säule im Freien (Steckdosenpoller), die vom Hauptverteiler abgehend zum Teil in offener Rohrinstallation durch Kellerräume und zum Teil im Erdreich verläuft. In der Steckdosensäule ist ein RCD zum Schutz der abgehenden Stromkreise/Steckdosen vorhanden. Die Ausführungen in dem entsprechenden Fachartikel [1] lassen den Schluss zu, dass bei den üblicherweise anzutreffenden Erdungswiderständen in TT-Systemen der Einsatz von RCDs auch für Verteilungsstromkreise unumgänglich ist. Eine andere Interpretationsweise lautet, dass Kabel- und Leitungsnetze ohne Endstromkreise unter die Schutzmaßnahme „Schutz durch doppelte oder verstärkte Isolierung“ fallen, sodass auf einen RCD also verzichtet werden kann. Voraussetzung dafür ist u. a. eine Ausführung der Leitungsanlage nach DIN VDE 0100-520, in der aber wiederum auf die Einhaltung der Abschaltbedingungen nach DIN VDE 0100-410 und DIN VDE 0100-430 verwiesen wird. Wie ist nun der Fehlerschutz für ein TT-Verteilungssystem zu realisieren? ! Normenlage. Der Anfragende ist der Erste, dem die „Ungereimtheit“ in der Norm aufgefallen ist. Eigentlich hatte ich schon länger darauf gewartet, dass sich hierzu jemand meldet. Ich habe das Thema „Abschaltzeit im TT-System“ schon mit einigen Fachkollegen diskutiert und auch bei denen gibt es hierzu unterschiedliche Meinungen. Eine einheitliche Vorgehensweise wird jedoch notwendig werden (siehe Fazit am Ende der Antwort). Fakt ist, dass die Festlegungen hierzu in der bisherigen DIN VDE 0100-410 (VDE 0100-410):1997-01 [2] etwas anders lauteten und zudem auch der „Schutz durch Verwendung von Betriebsmitteln der Schutzklasse II oder durch gleichwertige Isolierung“ (neu: Schutz durch doppelte oder verstärkte Isolierung) normativ anders gehandhabt wurde. Das heißt, der „Schutz durch Verwendung von Betriebsmitteln der Schutzklasse II oder durch gleichwertige Isolierung“ war nach [2] allgemein anwendbar. In der Anmerung 6 zum Abschnitt 413.1.1.1 von [2] war hierzu folgendes festgelegt: „ANMERKUNG 6: Größere Werte für Abschaltzeit und Spannung, als in diesem Unterabschnitt gefordert, dürfen in elektrischen Stromerzeugungs- und Verteilungsanlagen bis zum Speisepunkt (Anfang) der Verbraucheranlage zugelassen werden.“ Was unter Stromerzeugungs- und Verteilungsanlagen zu verstehen war, wurde nirgendwo erläutert. Als Anfang der Verbraucheranlage konnten die Abgängen zu den Verbrauchern im Wohnungsverteiler verstanden werden, was aus der Begriffserklärung von A.1.4 der DIN VDE 0100-200 (VDE 0100-200):1998-06 [3] zu entnehmen war. Dort war festgelegt: „Verbraucheranlage ist die Gesamtheit aller elektrischen Betriebsmittel hinter dem Hausanschlußkasten oder, wenn dieser nicht benötigt wird, hinter den Ausgangsklemmen der letzten Verteilung vor den Verbrauchsmitteln.“ Zusammen mit der Möglichkeit, in allen Stromkreisen den „Schutz durch Verwendung von Betriebsmitteln der Schutzklasse II oder durch gleichwertige Isolierung“ als eine Schutzmaßnahme anzuwenden ergab sich, dass in derartigen Stromkreisen - Verbindung Zählerplatz zum Verteiler - der Schutz durch automatische Abschaltung der Stromversorgung nicht angewendet werden mußte und somit das Problem der „Abschaltbedingungen“ nicht auftrat. Elektropraktiker, Berlin 63 (2009) 4 279 LESERANFRAGEN NORMENAUSZÜGE Auszüge aus DIN-VDE-Normen sind für die angemeldete limitierte Auflage wiedergegeben mit Genehmigung 042.002 des DIN und des VDE. Für weitere Wiedergaben oder Auflagen ist eine gesonderte Genehmigung erforderlich. Maßgebend für das Anwenden der Normen sind deren Fassungen mit dem neuesten Ausgabedatum, die bei der VDE Verlag Gmb H, Bismarckstr. 33, 10625 Berlin und der Beuth Verlag Gmb H, Burggrafenstr. 6, 10787 Berlin erhältlich sind. Zu der Normeninterpretation. Betrachtet man nun den Abschnitt 411.3.2.1 der neuen DIN VDE 0100-410 (VDE 0100-410):2007-06 [4], so ist dort sinngemäß Folgendes festgelegt: Eine Schutzeinrichtung (Überstromschutzeinrichtung oder Fehlerstrom-Schutzeinrichtung) muss bei einem Fehler mit vernachlässigbarer Impedanz zwischen einem Außenleiter und einem Körper oder aber zwischen einem Außenleiter und dem Schutzleiter des Stromkreises bzw. dem Schutzleiter des Betriebsmittels, die Stromversorgung zu dem Außenleiter dieses Stromkreises oder zu diesem Betriebsmittel innerhalb der relevanten Zeiten automatisch unterbrechen. Für Endstromkreise bis 32 A sind die Zeiten in Tabelle 41.1 von [4] festgelegt. Bei einer Wechselspannung von U0 230 V sind für das TT-System 0,2 s gefordert. Für höhere Bemessungsströme und Verteilungsstromkreise (auch mit kleineren Bemessungsströmen als 32 A) darf die Abschaltzeit in einem TT-System maximal 1 s betragen. In der nationalen Grauschattierung sind hierzu folgende Ausnahmen angeführt: In Verteilungsnetzen, die als Freileitungen oder als im Erdreich verlegte Kabel ausgeführt sind, sowie in Hauptstromversorgungssystemen nach DIN 18015-1 [5], die mit der Schutzmaßnahme „Doppelte oder verstärkte Isolierung“ nach Abschnitt 412 von [4] ausgeführt sind, ist es ausreichend, wenn am Anfang des zu schützenden Leitungsabschnittes eine Überstrom-Schutzeinrichtung vorhanden ist und wenn im Fehlerfall mindestens der Strom zum Fließen kommt, der eine Auslösung der Schutzeinrichtung unter den in der Norm für die Überstrom-Schutzeinrichtung für den Überlastbereich festgelegten Bedingungen (großer Prüfstrom, bei einer zulässigen Ausschaltzeit von 1 bis 4 h) bewirkt. Bei genauer Betrachtung kann es sich bei den angeführten „Fehlern“ weder um einen Körperschluss noch um einen Fehler gegen Schutzleiter handeln, da ein Schutzleiter in TT-Hauptstromversorgungssystemen (die Verbindung „Hausanschlusskasten zum Zählerplatz“) meist nicht mitgeführt wird. Ein Schutzleiter wird meist erst im Verbindungskabel Zählerplatz zum Wohnungsverteiler und in der Verbraucheranlage vorgesehen. Warum aber die in der Frage angeführte TAB eines Thüringer VNB 4-adrig mit separat geführtem PE-Leiter fordert, ist nicht verständlich, da der Schutzleiter ohne Probleme im Kabel/in der Leitung mitgeführt werden kann. Fehler gegen Schutzleiter im Kabel/in der Leitung wären Doppelfehler, die üblicherweise nicht berücksichtigt werden. Im Verteiler ergibt sich aber in beiden Fällen (Schutzleiter im Kabel/in der Leitung oder nicht) die Möglichkeit eines Fehlers, der ggf. betrachtet werden müsste. Ausnahmen bei Abschaltzeiten. Es gibt also folgende zwei Ausnahmen für längere Abschaltzeiten als die in [4] angegebene 1 s: a) Verteilungsnetze (Verteilungsnetze der Netzbetreiber und andere Verteilungsnetze) unter der Voraussetzung, dass es sich entweder um Freileitungen handelt oder um Kabel, die im Erdreich verlegt sind, wobei es für Verteilungsnetze in DIN VDE 0100-200 (VDE 0100-200):2006-06 [6] keine Begriffserklärung gibt und es daher schwer fällt, eine genaue Abgrenzung festzulegen. Im Abschnitt 826-14-02 von [6] sind nur „Verteilungsstromkreise“ festgelegt. Als Verteilungsstromkreise gelten Stromkreise, die eine oder mehrere Verteilungstafeln (Stromverteilerschränke) versorgen. b) Hauptstromversorgungssystemen nach DIN 18015-1 [5] unter der Voraussetzung, dass hierbei die Schutzmaßnahme „Doppelte oder verstärkte Isolierung“ nach Abschnitt 412 von [4] zur Anwendung kommt. Im Abschnitt 3.4 von [5] sind auch nur die Begriffe „Verteilungsnetz“ und „Hauptstromversorgung/Hauptstromversorgungssysteme“ erklärt. Als Hauptstromversorgung/Hauptstromversorgungssysteme gelten „Hauptleitungen“ und Betriebsmittel hinter der Übergabestelle (Hausanschlusskasten) des Verteilungsnetzbetreibers (VNB), welche nicht gemessene elektrische Energie führen. Als Verteilungsstromkreise gilt die Gesamtheit aller Kabel und Leitungen des vorgelagerten Netzes bis zum Übergabepunkt zur Verbraucheranlage. Damit liegt der Anfragende mit seiner Meinung, bei derzeitiger normativer Lesart, nicht richtig. Die Verbindung zwischen Zählerplatz bis zum ersten Verteiler fällt weder unter die Aufzählung a) noch unter b), da es sich weder um Freileitungen noch um Kabel handelt, die in Erde verlegt sind noch um ein Hauptstromversorgungssystem. Auch die nachfolgend zitierte „offizielle“ Anmerkung 1 aus dem Harmonisierungsdokument, die jedoch durch eine Grauschattierung als unzutreffend betrachtet wird, bringt keine Abhilfe: „Größere Werte der Abschaltzeit als die in diesem Abschnitt geforderten dürfen in Netzen der öffentlichenöffentlichen Stromverteilung und den zugehörigen Stromerzeugungs-und Übertragungsanlagen zugelassen sein.“ Schlußfolgerungen nach Normentext. Rein nach Normentext ergibt sich also Folgendes: Für die Verbindung vom Zählerplatz bis zum Verteiler (Hauptverteiler) und auch für die Verbindungen zwischen Hauptverteilern zu Unterverteilern usw. treffen die Abschaltzeiten zu, die für Verteilungsstromkreise im TT-System gefordert sind - d. h., die Abschaltzeit darf nicht mehr als 1 s betragen. Dies gilt auch unter der Voraussetzung, dass nur Betriebsmittel mit Schutz durch doppelte oder verstärkte Isolierung zur Anwendung kommen. Nach Abschnitt 412.1.3 von [4] ist die Schutzmaßnahme „Schutz durch doppelte oder verstärkte Isolierung“ als „alleinige Schutzmaßnahme“ nur noch begrenzt einsetzbar. Sie ist nämlich nur noch in Anlagen zulässig, die sich unter wirksamer Überwachung befinden, sodass keine Änderungen erfolgen können, die die Wirksamkeit der Schutzmaßnahme beeinträchtigen. Diese wirksame Überwachung dürfte in Wohngebäuden im Allgemeinen nicht gegeben sein. Da sich mit den Überstrom-Schutzeinrichtungen in diesem Nennstrombereich der Zählervorsicherung (meist 35 A) eine automatische Abschaltung der Stromversorgung - über den Erdungswiderstand des Anlagenerders - nicht realisieren lässt, wäre nur die Verwendung von Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) eine Möglichkeit, die geforderte Abschaltzeit zu erfüllen. Diese Möglichkeit ist natürlich praxisfremd, weil dann ja in der Zählertafel (hinter der Messeinrichtung) eine Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD) vorgesehen werden müsste. Der Schutzleiter müsste dabei nicht zwangsläufig im Kabel/in der Leitung zum Verteiler mitverlegt werden, sondern dürfte auch getrennt verlegt werden. Diskussionen im betreffenden Unterkomitee. Das Thema „Abschaltzeit“ für solche Stromkreise habe ich erneut mit einigen Kollegen des betreffenden Unterkomitees besprochen. Dabei ergab sich Folgendes: Fakt ist, dass die derzeitigen normativen Festlegungen, wie hier von mir wiedergegeben, richtig sind. Allen ist jedoch klar, dass dieses Vorgehen nicht praxisgerecht ist. Es wird deswegen beabsichtigt, eine Verlautbarung zu veröffentlichen, in der in etwa Folgendes festgelegt wird: Der Schutz durch automatische Abschaltung innerhalb der vorgegebenen Zeiten (1 s für TT-Systeme und 5 s für TN-Systeme) ist nicht gefordert für die Zuleitung vom Zählerplatz bis zum ersten Verteiler - vorausgesetzt, dass Kabel oder Mantelleitungen verlegt werden (die gleichwertig mit der doppelten oder verstärkten Isolierung sind) und auch der erste Verteiler mit der wirksamen Schutzeinrichtung der Schutzklasse II entspricht - darf die Ausnahme in der Anmerkung ebenfalls angewendet werden. Das heißt, die Abschaltzeiten von 1 bzw. 5 s müssen dann nicht eingehalten werden, denn wenn in diesem Bereich nur Betriebsmittel (zwei Betriebsmittel) errichtet werden, die die Anforderungen für doppelte oder verstärkte Isolierung erfüllen, dann kann von diesem Stromkreis keine Gefährdung aus-280 LESERANFRAGEN Elektropraktiker, Berlin 63 (2009) 4 02.- 05. September 2009 Impulsgeber für Ihre Märkte www.elektrotechnik.info Besuchen Sie die führende Fachmesse für Elektrotechnik mess s e fü r El E ek ektr trot Anzeige Jetzt bestellen! Preisänderungen und Liefermöglichkeiten vorbehalten Datum Unterschrift Firma/Name, Vorname Branche/Position z. Hd. Telefon Fax E-Mail Straße, Nr. Postfach Land/PLZ/Ort ep 0904 Ich bestelle zur Lieferung gegen Rechnung zzgl. Versandspesen zu den mir bekannten Geschäftsbedingungen beim huss-shop HUSS-MEDIEN Gmb H 10400 Berlin Expl. Bestell-Nr. 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Damit muss dieser Abgangsstromkreis, egal ob es ein Endstromkreis oder Verteilungsstromkreis ist, vermutlich durch eine Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD) zur Erfüllung der Abschaltbedingung geschützt sein, auch wenn in der Steckdosenanschluss-Säule eigene Fehlerstrom-Schutzeinrichtungen (RCDs) vorgesehen werden. Würde es sich um einen Endstromkreis zur Versorgung tragbarer Betriebsmitteln im Freien handeln, müsste sogar - wenn der Bemessungsstrom des Stromkreises nicht größer als 32 A ist - eine Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD) mit einem Bemessungsdifferenzstrom von maximal 30 mA vorgesehen werden. Wenn in der Steckdosensäule neben der Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD) auch Überstrom-Schutzeinrichtungen vorhanden sind, dann kann die Zuleitung zur Steckdosensäule als Verteilungsstromkreis betrachtet werden. Somit wäre eine Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD) mit einem Bemessungsdifferenzstrom nicht größer als 30 mA nicht gefordert, nur ggf. eine zur Erfüllung der Abschaltbedingung. Zur „anderen“ Interpretationsweise, die in der Anfrage angeführt wurde, gilt formal, dass der Schutz durch doppelte oder verstärkte Isolierung üblicherweise wegen der weiter vorne angeführten „wirksamen Überwachung“ allgemein nicht mehr anwendbar ist. Anders sieht die Sache grundsätzlich bei der Erfüllung der Bedingungen von DIN VDE 0100-430 (VDE 0100-430) [7] aus. Hierbei handelt es sich um den Schutz bei Überlast und Kurzschluss. In einem TT-System kann (und muss) der Schutz bei Überlast ohne Probleme erfüllt werden, z. B. durch eine Schutzeinrichtung für den Schutz bei Überlast (Sicherung, Bi-Relais) - richtig ausgewählte Querschnitte vorausgesetzt. Aber auch der Schutz bei Kurzschluss (Außenleiter/Außenleiter bzw. Außenleiter/ Neutralleiter) ist realisierbar, da hierbei nicht die Erdungsverhältnisse eine Rolle spielen, sondern die „Schleifenimpedanz“ zwischen den aktiven Leitern bei der Spannung U0 zu betrachten ist. Fazit. Es wird durch eine Verlautbarung der DKE festgelegt werden müssen, dass die bisherige Installationspraxis weiterhin anwendbar ist. Wann dies der Fall sein wird, ist jedoch noch nicht klar. Literatur [1] Hörmann, W.: Neue Norm zum Schutz gegen elektrischen Schlag - Erläuterungen zu DIN VDE 0100-410 (VDE 0100-410):2007-06. Elektropraktiker, Berlin61 (2007) 9; S.780 - 790. [2] DIN VDE 0100-410 (VDE 0100-410):1997-01 Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V - Teil 4: Schutzmaßnahmen; Kapitel 41: Schutz gegen elektrischen Schlag. [3] DIN VDE 0100-200 (VDE 0100-200):1998-06 Errichten von Niederspannungsanlagen - Teil 200: Begriffe. [4] DIN VDE 0100-410 (VDE 0100-410):2007-06 Errichten von Niederspannungsanlagen - Teil 4-41: Schutzmaßnahmen - Schutz gegen elektrischen Schlag. [5] DIN18015-1:2007-09 Elektrische Anlagen in Wohngebäuden - Teil 1: Planungsgrundlagen. [6] DIN VDE 0100-200 (VDE 0100-200):2006-06 Errichten von Niederspannungsanlagen - Teil 200: Begriffe. [7] DIN VDE 0100-430 (VDE 0100-430):1991-11 Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V - Schutzmaßnahmen; Schutz von Kabeln und Leitungen bei Überstrom. W. Hörmann Arbeitszeitmodell für den Elektrobereich ? In unserem Unternehmen soll ein neues Arbeitszeitmodell eingeführt werden. Es handelt sich dabei um ein 12-Stunden-Zeitmodell, bei dem die reine Arbeitszeit 10,5 h beträgt. Nun gibt es Mitarbeiter, die sich bezüglich der Dauer einer Nachtschicht auf einen Passus aus der Richtlinie 93/104/EG berufen, der sinngemäß besagt, dass die normale Arbeitszeit für einen Nachtarbeiter im Durchschnitt acht Stunden pro 24-Stunden-Zeitraum nicht überschreiten sollte und dass Nachtarbeiter, deren Arbeit mit besonderen Gefahren oder erheblicher körperlicher oder geistiger Anspannung verbunden ist, in 24 Stunden nicht mehr als acht Stunden Nachtarbeit verrichten sollen. Es herscht bei uns teilweise die Meinung, dass die in der Richtlinie angeführten Sachlagen gerade für den Elektrobereich zutreffen, wo z. B. auch Messungen unter Spannung durchgeführt werden müssen. Wenn die Kollegen nach 11 Stunden zur Störungsbeseitigung herangerufen werden, ist die Wachsamkeit doch schon recht stark beeinträchtigt. Ist das angestrebte neue Arbeitsmodell durchsetzbar, wenn der Betriebsrat und auch die Gewerkschaft zustimmen oder sind die Befürchtungen der Mitarbeiter des Elektrobereichs berechtigt? ! Die in der Anfrage zitierte EG-Richtlinie 93/104 [1] gibt den EU-Mitgliedsstaaten Empfehlungen für die Ausfüllung der Rahmenbedingungen für die Regelungen der Nachtarbeit, der Schichtarbeit sowie des Arbeitsrhythmus. Staatliche Regelungen hierüber sind nationale Arbeitsschutzvorschriften sowie tarifvertragliche Regelungen. Ich nehme an, dass in einem Tarifvertrag geregelt ist, wie der Spielraum der gesetzlichen und tarifvertraglichen Arbeitseinteilung ausgefüllt werden darf, eventuell auch für die angesprochene Störungsbeseitigung im Elektrobereich. Unabhängig davon, ob es nun detaillierte Vorgaben im Wege einer Betriebsvereinbarung (zwischen Unternehmensleitung und Betriebsrat) gibt, gilt folgender Rechtsgrundsatz: Bei einem durch Übermüdung erlittenen Unfall oder eingetretenen Schadensfall nimmt weder die Unternehmensleitung noch der Betriebsrat dem jeweiligen Vorgesetzten die rechtliche Führungsverantwortung für den Einsatz eines verunglückten Mitarbeiters ab. Die jeweils zuständige Führungskraft muss im Einzelfall entscheiden, ob der Mitarbeiter geeignet und in der Lage ist („befähigte Person“), die Störung zu beseitigen. Zeitliche Vorgaben in einem Arbeitszeitmodell sind immer nur Rahmenvorgaben, die dem jeweiligen Vorgesetzten Anhaltspunkte für den Personaleinsatz geben, ihn jedoch nicht von seiner Führungsverantwortung im Einzelfall freistellen. Wenn ein Vorgesetzter in einem Einzelfall Bedenken hat, einen Mitarbeiter zu Störfallbeseitigung einzusetzen, dann muss er sich ggf. an die übergeordnete Führungskraft wenden und diese entscheiden lassen. Literatur [1] Richtlinie 93/104/EG des Rates der EU vom 23. November 1993 über bestimmte Aspekte der Arbeitszeitgestaltung. J. Schliephacke Planungsunterlagen für eine EX-Anlage prüfen ? Unsere Firma für Anlagenbau soll eine Ex-Anlage einschließlich der MSR-Ausrüstung rekonstruieren. Der Auftraggeber hat sich mit dem technischen Dienst seiner Berufsgenossenschaft darauf geeinigt, unsere Feinplanung vor Montagebeginn hinsichtlich der Anforderungen der Betriebssicherheitsverordnung zu überprüfen. Aufgrund knapper Termine muss gleitend gearbeitet werden. Deswegen fehlen noch einige Unterlagen, auch von Seiten des Auftraggebers. Unterliegen die Planungsunterlagen für Ex-Anlagen einer Prüfungspflicht im Sinne der Betriebssicherheitsverordnung? 282 LESERANFRAGEN Elektropraktiker, Berlin 63 (2009) 4 02.- 05. September 2009 Impulsgeber für Ihre Märkte www.elektrotechnik.info Besuchen Sie die führende Fachmesse für Elektrotechnik mess s e fü r El E ek ektr trot Anzeige

Autor
  • W. Hörmann
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