Fachgerechtes Prüfen von Lichtbogenschweißeinrichtungen
Arbeitgeber, Betreiber, Verantwortliche sind gemäß Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG), Betriebssicherheitsverordnung (BetriebSichV) sowie DGUV – Vorschriftenwerk zur Organisation von sach- und fachgerechter Prüfungen auch von Lichtbogenschweißeinrichtungen verpflichtet und haften, z. B. im Unfall- und Schadensfall. Hierfür sind qualifizierte bzw. geschulte und damit befähigte Elektrofachkräfte einzusetzen oder zu beauftragen.
Spezifika und Befähigung zum Prüfen
Elektrische Schweißstromquellen stellen für den Schweißvorgang geeignete niedrige Spannungen und hohe Ströme zur Verfügung, die auch sicherheitstechnisch zu berücksichtigen sind. Verschiedenartige technische Ausführungen erfordern für die sicherheitstechnischen Prüfungen spezielle Kenntnisse über Aufbau, Funktion, Arbeitsweise und zu eventuell erforderlichen zusätzlichen Prüfschritten.
Die Prüfgrundlagen sind in der DIN EN 60974-4 (VDE 0544-4):2017-05 „Lichtbogenschweißeinrichtungen – Teil 4: Wiederkehrende Inspektion und Prüfung“ beschrieben und finden bei der Inspektion und Prüfung in den notwendigen Intervallen bzw. für die Wiederinbetriebnahme nach einer Reparatur Anwendung.
Nach TRBS 1203 dürfen Prüfungen nur von einer zum Prüfen befähigten Person durchgeführt werden (vgl. auch DGUV Information 209-010 „Lichtbogenschweißen“). Als befähigt gelten Personen mit abgeschlossener elektrotechnischen Berufs- oder Studienausbildung und einer mindestens einjährigen Berufserfahrung sowie auch Personen mit einer zeitnahen beruflichen Tätigkeit und einer Aktualisierungen ihrer Kenntnisse der Elektrotechnik, z. B. durch Teilnahme an fachspezifischen Schulungen oder Erfahrungsaustauschen – etwa an einschlägigen ELKOnet – Seminaren (s. Termine).
Die Gefährdungsrisiken lassen sich letztendlich nur minimieren, wenn die elektrischen Prüfungen der Schweißgeräte von Fachkräften mit nachweislicher Qualifikation zum Prüfen durchgeführt werden bzw. entsprechende externe Kräfte beauftragt werden.
Bilder
Lichtbogenschwei