Nach dem Inkrafttreten der EnEV 2009 steht fest, dass die Nachtstromspeicherheizung im Wohnungsbau weitgehend vor dem Aus steht: Ab dem 1. Januar 2020 müssen 30 Jahre alte Anlagen sukzessive außer Betrieb genommen werden, der Ersatz von alten Geräten durch neue ist ausgeschlossen. Diese gesetzliche Forderung gilt allerdings nur für Anlagen in Wohngebäuden mit mehr als fünf Wohneinheiten. Sie gilt nicht für elektrische Fußbodenheizungen und elektrische Direktheizungen, die viele Vorteile bieten.