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Elektrotechnik | Brand- und Explosionsschutz

Brandmelder in Hochhäusern

ep6/2012, 1 Seite

Wir sind ein Planungsbüro für Elektroanlagen und beschäftigen uns gerade mit der Planung für die Sanierung eines 11-geschossigen Wohngebäudes. In diesem Objekt sollen die Wohnungen umgebaut, die Flur- sowie die Treppenhausbeleuchtung erneuert, die bereits vorhandene Sicherheitsbeleuchtung überarbeitet und die Wechselsprechanlage erneuert werden. Die Arbeiten erfolgen in Form einer Teilsanierung. Im Gebäude befindet sich ein Fahrstuhl und ein Treppenaufgang und außen am Objekt eine Sicherheitstreppe. Wir bekamen von unserem Auftraggeber ein Brandschutzgutachten, in dem der Gutachter in den Wohnungen den Einsatz von Rauchwarnmelder sowie für das gesamte Objekt die Weiternutzung der vorhandenen RWA-Anlage fordert. Unserem Kenntnisstand nach trifft für dieses Gebäude die Musterhochhausrichtlinie (MHHR) zu, die in dem Brandschutzgutachten nicht berücksichtigt wurde. Unser Auftraggeber wollte in den Wohnungen eigene batteriebetriebene Rauchwarnmelder nach Landesbaurecht einbauen, nun werden aber laut MHHR Rauchwarnmelder mit einer Netzstromversorgung gefordert. Der Brandschutzgutachter weist darauf hin, dass Bestandschutz besteht und die MHHR nicht in die Landesbauordnung übernommen wurde. Eine Planung nach Stand der Technik wurde vom Brandschutzgutachter abgelehnt. In der LAR wurde beschrieben, dass für die Planungen ein Brandschutzgutachten verbindlich sei. Wie sollten wir uns gegenüber unserem Auftraggeber verhalten und worauf sollten wir ihn zusätzlich zum Brandschutzgutachten noch hinweisen? Kann der Bauherr auf eine Planung nach Stand der Technik verzichten bzw. können wir dies als Planer so akzeptieren oder müssen wir eine Planung nach Stand der Technik durchsetzen und anderenfalls den Planungsauftrag ablehnen?


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Autor
  • F. Schmidt
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