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Elektrotechnik | Licht- und Beleuchtungstechnik

Berücksichtigung der EnEV 2009 bei der Beleuchtungsplanung

ep11/2013, 2 Seiten

Bei uns gibt es bezüglich der Anwendung der Energieeinsparverordnung EnEV (derzeit aktuelle Fassung EnEV 2009) in Bezug auf die Beleuchtungsplanung einige Unklarheiten. Da die EnEV Gesetzescharakter trägt, muss ich sie bei meinen Planungen, insbesondere bei Beleuchtungsplanungen, berücksichtigen. So sind in der Anlage 2 zu den §§ 4 "Nichtwohngebäude" und 9 "Ändern, Anbau, Ausbau" Forderungen hinsichtlich der Beleuchtungsart (Anlage 2, Tabelle 1 "Ausführung des Referenzgebäudes", Zeile 2.1) und der Regelung der Beleuchtung (Anlage 2, Tabelle 1 "Ausführung des Referenzgebäudes", Zeile 2.2) enthalten. Bezüglich der Regelung der Beleuchtung sind in Abhängigkeit von den Nutzungszonen Angaben über die Präsenzkontrolle, tageslichtabhängige Kontrolle und Konstantlichtregelung aufgeführt. Hierzu stelle ich meine Frage, die auch bei uns im Büro seit längerer Zeit diskutiert wird: Gelten diese Forderungen nur für Neubauten nach § 4 EnEV und Erweiterungen/Anbauten/Ausbauten nach § 9 EnEV oder muss ich bei Sanierungen im Bestand auch zwingend die in der Anlage 2 bezüglich der Beleuchtung bestehenden Forderungen einhalten? Ich bearbeite momentan ein Elektro-Projekt zur Sanierung eines bestehenden Verwaltungsgebäudes (etagenweise Sanierung, es besteht Baugenehmigungspflicht). Die betreffenden Büros (laut EnEV Nutzungszonen Nr. 1 bis 3) erhalten u. a. auch neue Beleuchtung. Sind dort die genannten Forderungen der EnEV bezüglich der Beleuchtung einzuhalten? Der Bauherr möchte nur eine Serienschaltung der Beleuchtung in den Büros. Laut EnEV ist eine Präsenzkontrolle mit Präsenzmelder und automatische tageslichtabhängige Kontrolle in den Büros nicht gefordert, allerdings eine Konstantlichtregelung. Ist diese zwingend vorzusehen? Ähnlich unklar ist mir die Sachlage bezüglich Sanierungsarbeiten in Schulen. Bei uns vorsprechende Vertreter von diversen Leuchtenherstellern sowie Beleuchtungssteuerungsanbietern behaupten, dass die in der EnEV genannten Forderungen hinsichtlich der Beleuchtungsregelung (Präsenzkontrolle, tageslichtabhängige Kontrolle und Konstantlichtregelung) in Klassenräumen und Fluren generell einzuhalten sind. Ist diese Aussage korrekt?


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Autor
  • R. Baer
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