Betriebsführung
|
Recht
Beliebte Schuldnertricks - wie man sie abwehrt (1)
ep2/2005, 2 Seiten
Trick 1 Wenn es ans Zahlen geht, ist der Schuldner plötzlich nicht mehr erreichbar. Der Schuldner hat sich abgesetzt. Es gibt folgende Ermittlungsmöglichkeiten, um ihn ausfindig zu machen: · Anfrage an das Einwohnermeldeamt, Kosten: 5 EUR, · Postauskunft, Fernsprechbuch, Branchenfernsprechbuch, Inlandsauskunft Telekom 11 8 33 über Anschriften und Postleitzahlen, 0,20 EUR pro Verbindung und 0,99 EUR je angefangene Minute, · CD-ROM Digitale Telefonauskunft mit rund 34 Mio. Einträgen von Telefon-, Fax- und Mobilfunknummern, · Adressen und Branchen: www. tandem-verlag de, Kosten 4,99 EUR, · Handelsregister des Amtsgericht - Registergerichts - am Firmensitz des Kunden, Handwerkskammer, · Industrie und Handelskammer, · Schuldnerverzeichnis beim Wohnsitzamtsgericht, · Anfrage bei Verwandten, Nachbarn und beim Arbeitgeber des Kunden und letztlich, falls aus diesen allgemein zugänglich Quellen nichts zu erfahren ist, · Auskünfte über Privatdetekteien und Ermittlungsdienste - siehe „Gelbe Seiten“ unter Detekteien. · Über das PKW-Kennzeichen bei der Zulassungsstelle. Diese erteilt Auskunft über den Halter und seine Anschrift, wenn in der Anfrage dargelegt wird, dass man die Adresse benötigt, um einen Anspruch, der im Zusammenhang mit dem öffentlichen Straßenverkehr steht, durchzusetzen. Nach dem für 2005 geplanten Forderungssicherungsgesetz, soll die letzte Ermittlungsmöglichkeit auch gelten, wenn der Handwerker eine Forderung von mindestens 3 000 EUR durchsetzen möchte und es ihm nicht gelungen ist, den Aufenthalt des Schuldners unter Ausnutzung der normalen Informationsmöglichkeiten festzustellen. Ausländische Schuldner Bei ausländischen Schuldnern kann eine Anfrage an das Bundesverwaltungsamt - Ausländerzentralregister - Barbarastraße 1 in 50728 Köln, Tel.: 0221/7580 oder Fax: 0221/ 758-2823 weiterhelfen. Die Auskunft des für Gerichte und Behörden 1994 eingerichteten Registers ist für Privatpersonen nur offen, wenn eine Negativauskunft des letzten Wohnsitzeinwohnermeldeamts - nicht älter als 4 Wochen - und eine beglaubigte Ablichtung eines nach deutschem Recht gültigen Vollstreckungstitels vorgelegt wird. Die letztere Voraussetzung kann auch durch Vorlage einer Aufforderung eines deutschen Gerichts an den Gläubiger, eine Auskunft aus dem Zentralregister einzuholen, ersetzt werden. Trick 2 Nach Zugang einer Mahnung oder spätestens 30 Tage nach Zugang einer Rechnung kommt der Schuldner in Verzug. Er schuldet dem Gläubiger auf dessen Verlangen Verzugszinsen, die bei Verbrauchern seit dem 01.07.2004 jährlich 6,13 % und bei Nichtverbrauchern (gewerbliche Schuldner) 9,13 % jährlich betragen. Der Schuldner streitet daher den Zugang einer Mahnung oder Rechnung ab. Damit hat er allerdings wenig Erfolg, wenn es sich bei ihm um einen gewerblichen Schuldner handelt. Denn dieser kommt spätestens 30 Tage nach Fälligkeit und Empfang der Gegenleistung in Verzug - ohne Rücksicht darauf, ob er eine Rechnung oder Mahnung erhalten hat. Der Nachweis des Zugangs von Mahnung und Rechnung kann auf vielfache Weise erfolgen: · Durch einen Boten, der sie überbringt und der diese Tatsache dann als Zeuge bekunden kann - aufwändig und deshalb nur bei höheren Forderungen angebracht, · Durch Einwurfeinschreiben - empfehlenswert, Kosten: 2,20 EUR oder durch Einschreiben mit Rückschein. Dieses kann der Schuldner aber zurückweisen, Kosten: 4,40 EUR, · Durch Zustellung der Rechnung oder Mahnung durch den Gerichtsvollzieher, Kosten: 11 - 13 EUR. Dabei ist der Zustellungsauftrag dem Gerichtsvollzieher zu erteilen, in dessen Bezirk der Gläubiger seinen Wohn- oder Firmensitz hat. Beim Wohnsitzamtsgericht - Gerichtsvollzieherverteilungsstelle - erhält man die Information, welcher Gerichtsvollzieher zuständig ist. Der Vorteil dieser Zustellung ist, dass auch eine Ersatzzustellung möglich ist, wenn der Schuldner nicht angetroffen wird. Der Gläubiger erhält eine Zustellungsurkunde, auf der der Zeitpunkt der Zustellung genau festgehalten ist. · Der Fax-Sendebericht wird von der Rechtsprechung der Obergerichte und des Bundesgerichtshofs wegen möglicher technischer Mängel bei der Übertragung bis jetzt nicht anerkannt. Er gilt allerdings vor Gericht als wichtiges Indiz. Einige Gerichte lassen ihn jedoch als so genannten „Beweis des ersten Anscheins“ zu. Empfehlenswert ist eine telefonische Anfrage eines Mitarbeiters - er kann später als Zeuge dienen - ob das Fax gut leserlich angekommen ist. · Ein ungewöhnlicher, aber sehr billiger Weg ist die dreimalige Zusendung der Rechnung mit einfachem Brief an 3 hintereinander folgenden Tagen, Kosten: 3 x 0,55 EUR. Falls der Schuldner den Empfang aller drei Briefe abstreitet, wird ihm dies kein Gericht Elektropraktiker, Berlin 59 (2005) 2 BETRIEBSFÜHRUNG Beliebte Schuldnertricks - wie man sie abwehrt (1) Nicht wenige Schuldner nehmen zwar gerne eine Lieferung oder Leistung entgegen. Mit der Bezahlung lassen sie sich aber Zeit oder versuchen gar, sich vor der Zahlung zu drücken. Dieses Verhalten kann den Handwerker, der vorleistungspflichtig ist, in große finanzielle Schwierigkeiten bis hin zur Insolvenz bringen. Deshalb sollte man die wichtigsten Schuldnertricks und ihre Abwehr kennen. Ob der Kunde aus Vorsatz oder aus Gleichgültigkeit die Rechnung nicht bezahlt - das hilft dem vorleistungspflichtigen Handwerker nicht weiter. Cleveres und schnelles Handeln ist daher gefragt. „Von hier müsste unser Schuldner gleich kommen, Chef!“ glauben. Als Verzugseintritt wird dann der zweite Tag nach Absendung des letzten Briefes angenommen. Trick 3 Nach Erhalt einer Mahnung übersendet der Schuldner einen Verrechnungsscheck über den Bruchteil der geforderten Summe (z. B. Forderung 12 418,65 EUR, Scheck über 9 000 EUR) mit dem Zusatz, dass er bei Einlösung des Schecks die Sache als erledigt ansehe. Hier handelt es sich um das Angebot eines Abfindungsvergleichs, das - und darin liegt die Gefahr dieses als Erlassfalle bezeichneten Vorgehens - durch bloße Einreichung des Schecks zum Einzug angenommen wird. Der Handwerker muss deshalb vor Einreichung des Schecks an den Schuldner schreiben, dass er den Scheck lediglich als Abschlagszahlung betrachte und ihn zur Restzahlung unter kurzer Fristsetzung auffordern. Auf den Zugang des Schreibens beim Schuldner kommt es nicht an. Wichtig ist nur, dass der Gläubiger das Angebot nicht angenommen hat. Ist die Werklohnforderung bereits tituliert (z. B. in einem Vollstreckungsbescheid) wird das Abfindungsangebot des Schuldners nicht durch bloße Einlösung des Schecks, sondern nur durch ausdrücklich Einverständniserklärung des Handwerkers angenommen. Im übrigen sieht die Rechtsprechung keine Annahme bei krassem Missverhältnis zwischen Vergleichsangebot und offener Schuld als gegeben an (z. B. Scheck über 1000 DM bei offener Forderung von 147890 DM, so der Bundesgerichtshof in einem Urteil aus dem Jahre 2001). Trick 4 Gelegentlich werden ungedeckte Schecks zur Bezahlung übergeben. In solchen Fällen besteht der Verdacht des strafbaren Scheckbetrugs. Ein solcher liegt aber zunächst nur vor, wenn die Lieferung oder Leistung nach und aufgrund der Scheckhingabe erfolgte. Wird der Scheck erst nach erbrachter Leistung übergeben, und erweist er sich als nicht gedeckt, kann er für die Leistung nicht ursächlich sein. Jedoch kann die Hingabe des ungedeckten Schecks Rückschlüsse auf das Fehlen von Zahlungsfähigkeit und Zahlungswilligkeit des Kunden zum Zeitpunkt des Empfangs der Leistung zulassen, so dass an einen so genannten Eingehungsbetrug zu denken ist. Dies sollte dem Kunden vor einer Betrugsanzeige an die zuständige Staatsanwaltschaft mitgeteilt und ihm noch eine Gelegenheit zur sofortigen Zahlung gegeben werden. Trick 5 Manche Schuldner ziehen stets 5 % „Skonto“ ab, in der Meinung, dass der Handwerker deswegen nicht vor Gericht geht. Hier muss der Handwerker überlegen, ob ihm diese 5% Abzug den Zeit- und Kostenaufwand für eine gerichtliche Auseinandersetzung wert sind. Gleiches gilt für den Rat, bei Forderungen bis 50 EUR gegen einen Mahnbescheid stets Widerspruch einzulegen. Eine Klage über eine Forderung von 1000 EUR kostet - ohne Rechtsanwaltsbeteiligung - 165 EUR. Wird zunächst ein Mahnverfahren beantragt, beträgt dafür die Gebühr 27,50 EUR. Legt der Schuldner Widerspruch gegen den Mahnbescheid ein, muss der Gläubiger, der die Abgabe der Sache an das Streitgericht beantragt, weitere 137,50 EUR an Gerichtsgebühren entrichten, da sonst kein Termin anberaumt wird. Wird der Schuldner zur Zahlung verurteilt, muss er auch die Kosten des Verfahrens bezahlen. Wenn er dazu nicht in der Lage ist, muss der Gläubiger diese Kosten tragen. Häufig wird auch vom Gericht das persönliche Erscheinen der Parteien angeordnet, damit der Versuch einer gütlichen Einigung gemacht werden kann. Das führt oft zu längeren Wartezeiten beim Gerichtstermin. Der Handwerker muss bei diesen geringen Streitwerten, wie in unserem Beispiel etwa bei 50 EUR, entscheiden, ob sich der Zeitaufwand mit eventueller Kostentragungspflicht lohnt. Literatur [1] David, P.: Serie: Erste Hilfe - Inkasso.„So treiben Sie Außenstände ein“. 1. Auflage 2003 (mit CD-ROM). Rudolf Haufe Verlag, Freiburg/Breißgau P. David Elektropraktiker, Berlin 59 (2005) 2
Autor
- P. David
Downloads
Laden Sie diesen Artikel herunterTop Fachartikel
In den letzten 7 Tagen:
Sie haben eine Fachfrage?
