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Elektrotechnik

Aus der Rechtssprechung - Organspende im Regelfall kein Arbeitsunfall

ep3/2003, 2 Seiten

Der Kläger spendete eine Niere

für seinen Schwager. Nach der

Operation litt er an einer Wundheilungsstörung und war deswegen etwa 11 Monate arbeitsunfähig. Umstritten war, ob sein

Verdienstausfall von der Krankenkasse oder der Berufsgenossenschaft zu übernehmen war.


Arbeitssicherheit Fachsymposium: Betriebssicherheitsverordnung - Auswirkungen und Konsequenzen für die betriebliche Praxis Die BGFE führt am 12./13. Juni 2003 ein branchenübergreifendes Fachsymposium zur betrieblichen Umsetzung der Betriebssicherheitsverordnung (Betr Sich V) in Dresden durch. Neben allgemein gültigen Festlegungen zum Geltungsbereich, Technischen Anforderungen an spezielle Arbeitsmittel, Regelungen zur Bereitstellung und zur Benutzung von Arbeitsmitteln werden schwerpunktmäßig branchenbezogene Lösungsmöglichkeiten (z. B. im Elektromontage-, im Fertigungs-oder Instandsetzungsbereich) zur Umsetzung aufgezeigt. Ergänzt wird die Vortragsveranstaltung durch eine umfangreiche Informations-/Poster- und Baumusterausstellung. Anmeldungen und ergänzende Veranstaltungsinformationen siehe www.bgfe.de Neue Auflage der BGI 841 Präventionsaktionen für kleinere und mittlere Unternehmen Kleine und mittlere Unternehmen (KMU) beschäftigen nahezu zwei Drittel aller Arbeitnehmer in der EU. Da die finanziellen und organisatorischen Ressourcen von KMU meist knapp bemessen sind, kann es zu Einschränkungen bei Sicherheit und Gesundheitsschutz am Arbeitsplatz kommen. So steigt beispielsweise in den Statistiken der gewerblichen BGen die Zahl der meldepflichtigen Arbeitsunfälle mit abnehmender Größe des Betriebes. Die Verbesserung von Sicherheit und Gesundheit bei der Arbeit in KMU ist daher - im Einklang mit europaweiten Initiativen - ein Schwerpunkt bg-licher Aktivitäten. Es gilt, durch praxisbezogene Maßnahmen Hilfestellung zu leisten. Beispiele dafür sind die Entwicklung und Erprobung von „Unternehmermodellen“ und die „Handlungshilfen zur Gefährdungsbeurteilung“. Letztere sind im BGZ-Report 5/2000 enthalten sowie unter der Adresse www.hvbg.de/d/pages/arbeit/ praev/urteil.htm im Internet verfügbar und wurden im vorliegenden Bericht ausgespart. Der Report gibt zunächst auf Basis einer Befragung der BGen einen Überblick über die besonderen Aktivitäten für KMU. Die Antworten geben Aufschluss über Art und Anzahl angebotener Maßnahmen, geeignete Zielgruppen und Kooperationspartner, aber auch über Schwierigkeiten und Hindernisse. Anschließend werden 14 Aktionen als Beispiele detaillierter dargestellt. Sie vermitteln einen Eindruck von den besonderen Problemen, zeigen geeignete Lösungsansätze auf und motivieren zu weiteren Anstrengungen. Die ganze Vielfalt der Initiativen zur Unterstützung von KMU wird in den Kurzbeschreibungen 133 weiterer Aktionen deutlich. Sie sind nach Branchenbereichen gegliedert und enthalten jeweils die Namen von Ansprechpartnern für weiterführende Informationen. Dadurch liefert der Report nicht nur ein Abbild bg-licher Aktivitäten für KMU, sondern bietet zusätzlich die Möglichkeit, Kontakt mit Fachleuten zu knüpfen, die in Fragen des Arbeits- und Gesundheitsschutzes weiterhelfen können. Aus der Rechtssprechung Organspende im Regelfall kein Arbeitsunfall Der Kläger spendete eine Niere für seinen Schwager. Nach der Operation litt er an einer Wundheilungsstörung und war deswegen etwa 11 Monate arbeitsunfähig. Umstritten war, ob sein Verdienstausfall von der Krankenkasse oder der Berufsgenossenschaft zu übernehmen war. Organspender sind zwar nach § 2 Abs. 1 Nr. 13 b Sozialgesetzbuch VII in der gesetzlichen Unfallversicherung versichert. Nach Begründung des Sozialgerichts Freiburg führt aber nicht jede postoperative Komplikation zur Leistungspflicht des UV-Trägers. Vielmehr müsse die Komplikation zugleich einen Arbeitsunfall darstellen. Die durchgehende Arbeitsunfähigkeit wegen der Wundheilungsstörung und der anschließenden therapieresistenten Schmerzen begründe wegen des fehlenden Un-Elektropraktiker, Berlin 57 (2003) 3 170 Branche aktuell In Zusammenarbeit mit der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik (BGFE), Köln, informiert der ep auf dieser Seite über aktuelle Themen der Arbeitssicherheit. Kooperation mit der BG fallereignisses keinen Anspruch gegen die Berufsgenossenschaft. Nach § 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VII sind Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Grundsätzlich sei die Übertragung von körpereigenem Gewebe auf einen Dritten ein Teil der dem Organempfänger von seiner Krankenversicherung zu gewährenden Krankenbehandlung, denn die Organspende werde ausschließlich im Interesse des Empfängers vorgenommen. Die Regelung entspreche auch der Billigkeit, da zumindest von einer erfolgreich verlaufenden Organtransplantation meist ausschließlich die Krankenkasse des Empfängers in Form von ersparten weiteren Behandlungskosten wirtschaftlich profitiere. Im hier entschiedenen Fall ersparte sich die Krankenkasse die hohen Kosten der Dialyse. (Sozialgericht Freiburg vom 26. 6. 2002, Az.: S 9 U 3437/99) Aus dem Unfallgeschehen Monteur stürzte 9 m aus Hubarbeitsbühne Nicht immer sind es die Stromunfälle, die im Bereich der Elektrizitätswirtschaft auf schwere Verhaltensfehler zurückzuführen sind. Beim Einsatz von Hubarbeitsbühnen im Zusammenhang mit elektrotechnischen Arbeiten treten jedes Jahr mehrere schwere oder sogar tödliche Unfälle auf. Arbeitsauftrag: Eine Elektroinstallationsfirma erhielt von einem Stadtwerk den Auftrag, auf einer Fußgängerbrücke die Lampen von zwei Beleuchtungsmasten auszuwechseln. Wegen der Windströmung auf der Brücke entschied man sich dafür, eine Hubarbeitsbühne einzusetzen. Unfallhergang: Der Unternehmer wollte die Bühne selbst aufbauen und auch die Wartungsarbeiten ausführen. Beim Aufbauen der Bühne stellte es sich aber heraus, dass die Brücke nicht für eine vollständige Abstützung ausreichend breit ist. Der Unternehmer setzte die Arbeiten aber trotzdem fort und stützte die Bühne nur auf einer Seite mit zwei Abstützungen ab. Die Abstützungen auf der gegenüberliegenden Seite wurden zwar teilweise ausgefahren, soweit die Brückenbreite es zuließ, die Spindeln aber nicht herunter gedreht. Nachdem eine Lampe demontiert war, wollte der Elektromonteur die neue vom Boden aufnehmen. Er senkte den Arbeitskorb der Bühne ab. Dabei schwenkte er den Ausleger aber auch in horizontaler Richtung, so dass die Bühne kippte. Der Arbeitskorb verfing sich in der unter der Brücke befindlichen Fahrleitung (Bild ). Der Monteur stürzte somit aus etwa 9 m Höhe auf das darunter liegende Gleis. Zum Glück barg ihn eine in der Nähe befindliche Person von der stark befahrenen Eisenbahnstrecke und leistete Erste Hilfe. Unfallanalyse: Der Unternehmer beachtete folgende Anforderungen des § 46 der VBG 14 „Hebebühnen“ nicht: (1)Ortsveränderliche Hebebühnen sind entsprechend der Betriebsanleitung standsicher ... aufzustellen ... (2)Die ordnungsgemäße Auflage von Abstützungen auf geeignetem Untergrund ist vor Inbetriebnahme der Hebebühne zu prüfen. Letztlich hätte diese Hubarbeitsbühne auf der schmalen Fußgängerbrücke gar nicht zum Einsatz kommen dürfen, weil ein vollständiges Ausfahren aller Stützen nicht möglich ist. J. Jühling Elektropraktiker, Berlin 57 (2003) 3 Branche aktuell Durch unvollständige Abstützung der Arbeitsbühne stürzte der Monteur aus 9 m Höhe

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