Arbeits- und Gesundheitsschutz
|
Elektrotechnik
Aus dem Unfallgeschehen - Monteur stürzte 9 m aus Hubarbeitsbühne
ep3/2003, 1 Seite
fallereignisses keinen Anspruch gegen die Berufsgenossenschaft. Nach § 8 Abs. 1 Sozialgesetzbuch VII sind Unfälle zeitlich begrenzte, von außen auf den Körper einwirkende Ereignisse, die zu einem Gesundheitsschaden oder zum Tod führen. Grundsätzlich sei die Übertragung von körpereigenem Gewebe auf einen Dritten ein Teil der dem Organempfänger von seiner Krankenversicherung zu gewährenden Krankenbehandlung, denn die Organspende werde ausschließlich im Interesse des Empfängers vorgenommen. Die Regelung entspreche auch der Billigkeit, da zumindest von einer erfolgreich verlaufenden Organtransplantation meist ausschließlich die Krankenkasse des Empfängers in Form von ersparten weiteren Behandlungskosten wirtschaftlich profitiere. Im hier entschiedenen Fall ersparte sich die Krankenkasse die hohen Kosten der Dialyse. (Sozialgericht Freiburg vom 26. 6. 2002, Az.: S 9 U 3437/99) Aus dem Unfallgeschehen Monteur stürzte 9 m aus Hubarbeitsbühne Nicht immer sind es die Stromunfälle, die im Bereich der Elektrizitätswirtschaft auf schwere Verhaltensfehler zurückzuführen sind. Beim Einsatz von Hubarbeitsbühnen im Zusammenhang mit elektrotechnischen Arbeiten treten jedes Jahr mehrere schwere oder sogar tödliche Unfälle auf. Arbeitsauftrag: Eine Elektroinstallationsfirma erhielt von einem Stadtwerk den Auftrag, auf einer Fußgängerbrücke die Lampen von zwei Beleuchtungsmasten auszuwechseln. Wegen der Windströmung auf der Brücke entschied man sich dafür, eine Hubarbeitsbühne einzusetzen. Unfallhergang: Der Unternehmer wollte die Bühne selbst aufbauen und auch die Wartungsarbeiten ausführen. Beim Aufbauen der Bühne stellte es sich aber heraus, dass die Brücke nicht für eine vollständige Abstützung ausreichend breit ist. Der Unternehmer setzte die Arbeiten aber trotzdem fort und stützte die Bühne nur auf einer Seite mit zwei Abstützungen ab. Die Abstützungen auf der gegenüberliegenden Seite wurden zwar teilweise ausgefahren, soweit die Brückenbreite es zuließ, die Spindeln aber nicht herunter gedreht. Nachdem eine Lampe demontiert war, wollte der Elektromonteur die neue vom Boden aufnehmen. Er senkte den Arbeitskorb der Bühne ab. Dabei schwenkte er den Ausleger aber auch in horizontaler Richtung, so dass die Bühne kippte. Der Arbeitskorb verfing sich in der unter der Brücke befindlichen Fahrleitung (Bild ). Der Monteur stürzte somit aus etwa 9 m Höhe auf das darunter liegende Gleis. Zum Glück barg ihn eine in der Nähe befindliche Person von der stark befahrenen Eisenbahnstrecke und leistete Erste Hilfe. Unfallanalyse: Der Unternehmer beachtete folgende Anforderungen des § 46 der VBG 14 „Hebebühnen“ nicht: (1)Ortsveränderliche Hebebühnen sind entsprechend der Betriebsanleitung standsicher ... aufzustellen ... (2)Die ordnungsgemäße Auflage von Abstützungen auf geeignetem Untergrund ist vor Inbetriebnahme der Hebebühne zu prüfen. Letztlich hätte diese Hubarbeitsbühne auf der schmalen Fußgängerbrücke gar nicht zum Einsatz kommen dürfen, weil ein vollständiges Ausfahren aller Stützen nicht möglich ist. J. Jühling Elektropraktiker, Berlin 57 (2003) 3 Branche aktuell Durch unvollständige Abstützung der Arbeitsbühne stürzte der Monteur aus 9 m Höhe
Autor
- J. Jühling
Downloads
Laden Sie diesen Artikel herunterTop Fachartikel
In den letzten 7 Tagen:
Sie haben eine Fachfrage?
