Arbeits- und Gesundheitsschutz
Arbeitssicherheit
ep11/2010, 1 Seite
Präventionskampagne „Risiko raus“ bis 2011 Er wollte nur helfen. Als sich der Gabelstapler dem LKW nähert, zieht Dirk M. die Plane noch etwas mehr zur Seite. Der Kraftfahrer weiß, wenn das Entladen jetzt nicht allzu viel Zeit frisst, kann er noch heute wieder in der Zentrale sein. Der Staplerfahrer fängt seine Arbeit an. Die Kisten wiegen bis zu 120 kg. Plötzlich sieht Dirk M., wie der Stapel Metallboxen zu wanken beginnt. Aus einem Reflex springt er auf den Stapel zu und will die Kisten stabilisieren. Doch er hat keine Chance. Die Kisten fallen auf ihn herab. Knapp 230000 Arbeitsunfälle jährlich ereignen sich beim innerbetrieblichen Transport. Rund 150 davon enden tödlich. Für die Unfallversicherungsträger steht fest: Das Bewusstsein für die Risiken beim Fahren und Transportieren muss gefördert werden. Wer barfuß Auto fährt, riskiert einen Unfall Manche Stilettos sind im Sommer der letzte Schrei - oder doch lieber Flipflops - so wunderbar luftig und bequem oder gar barfuß? Beim Autofahren kann all dies zu einem Sicherheitsrisiko werden, denn nicht jeder Schuh ist geeignet, um den Fahrer sicher ans Ziel zu bringen. Auch bei heißen Temperaturen sollten Autofahrer und -fahrerinnen deshalb auf das richtige Schuhwerk achten. Darauf weisen Unfallkassen und Berufsgenossenschaften im Rahmen ihrer Präventionskampagne „Risiko raus!“ hin. Welche Schuhe sollen es sein? Auch wenn die Temperaturen steigen, beim Fahren sollten Schuhe getragen werden, die den Fuß fest umschließen. Nur so ist gewährleistet, dass der Fuß nicht versehentlich vom Pedal rutscht. Auch eine Notbremsung kann nur dann sicher erfolgen, wenn die Kraft über die ganze Sohle auf das Bremspedal übertragen wird. Trifft der Fahrer das Pedal nicht richtig, kann das zu folgenschweren Unfällen führen. Darüber hinaus können Schuhe, die wenig Halt bieten oder hohe Absätze haben, auch beim Aus- und Einsteigen zur Stolperfalle werden. „Niemand will luftige Schuhe verbieten, aber Fahrerinnen und Fahrer sollten sich des Risikos bewusst sein. Lieber ein Paar Fahrschuhe im Auto haben, dann kann man außerhalb des Autos ruhig seine Lieblingsschuhe tragen,“ sagt Dr. Michael Schaefer, Unfallpräventionsexperte im Institut für Arbeitsschutz der Deutschen Gesetzlichen Unfallversicherung (IFA). Nur mit sicherem Schuhwerk ans Steuer - das gilt im besonderen Maße für Berufskraftfahrer. Sie sind dazu verpflichtet. Die „Unfallverhütungsvorschrift Fahrzeuge“ (BGV D29) führt dazu aus: „Der Fahrzeugführer muss zum sicheren Führen des Fahrzeugs den Fuß umschließendes Schuhwerk tragen“. Hintergrund „Risiko raus!“ In der Präventionskampagne „Risiko raus!“ arbeiten die Berufsgenossenschaften, Unfallkassen, ihr Spitzenverband Deutsche Gesetzliche Unfallversicherung (DGUV), die Landwirtschaftliche Sozialversicherung, der Deutsche Verkehrssicherheitsrat (DVR) und die Bundesländer sowie weitere Partner zusammen. Gemeinsam verfolgen sie das Ziel, das Unfallrisiko beim Fahren und Transportieren zu verringern. Weitere Informationen unter www.risiko-raus.de. Schüler und Studenten sind abgesichert Schüler und Studierende sind - wie alle Arbeitnehmer - während eines Ferienjobs oder Praktikums bei Arbeitsunfällen gesetzlich versichert. Der gesetzliche Unfallversicherungsschutz ist für die Versicherten beitragsfrei. Die Kosten trägt allein der Arbeitgeber. Dessen Unfallversicherungsträger ist auch für die Ferienjobber oder Praktikanten zuständig. Die Personalabteilung kann darüber Auskunft geben, welcher Unfallversicherungsträger das im Einzelnen ist. Der Versicherungsschutz besteht unabhängig von der Dauer des Arbeitsverhältnisses oder der Höhe des Entgelts. Unbezahlte Praktika sind genauso versichert wie Mini- oder Midi-Jobs. Dabei beginnt der Versicherungsschutz am ersten Arbeitstag und bezieht sich auch auf den Weg zur Arbeitsstelle und zurück nach Hause. Bei einem Arbeits- oder Wegeunfall übernimmt die gesetzliche Unfallversicherung Heilbehandlung, Rehabilitation und Lohnersatzleistungen. Bei dauerhaft eingeschränkter Erwerbsfähigkeit zahlen die Unfallversicherungsträger eine Rente. Nicht versichert über die deutsche gesetzliche Unfallversicherung ist, wer einen Ferienjob oder ein Praktikum im Ausland annimmt. Das gilt in der Regel auch dann, wenn es sich bei dem Arbeitgeber um ein deutsches Unternehmen handelt. Die Unfallversicherung greift nur in Fällen, in denen in Deutschland ein festes Arbeitsverhältnis besteht und der Auslandsaufenthalt zeitlich befristet ist. J. Jühling BETRIEBSFÜHRUNG Elektropraktiker, Berlin 64 (2010) 11 910 Kooperation mit der BG In Zusammenarbeit mit der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM), Köln, informiert der ep auf dieser Seite über aktuelle Themen der Arbeitssicherheit. ARBEITSSICHERHEIT Kathodenheiztrafo mit Hochspannungszuleitung Aus dem Unfallgeschehen Stromschlag an einem Kathodenheiztrafo Arbeitsauftrag. Bei einem Hersteller von Beschichtungsanlagen sollte eine Erprobung einer neuen Anlage erfolgen. Bei der Inbetriebnahme meldete die Steuerung einen Fehler in der Hochspannungsversorgung. Es wurde ein Elektriker zur Störungsbeseitigung gerufen. Unfallhergang. Der Inbetriebnahme-Ingenieur wollte bis zum Eintreffen schon vorbereitende Arbeiten erledigen. An dieser Stelle enden seine Erinnerungen, der weitere Ablauf musste rekonstruiert werden. Die Kathoden der Verdampferanlage werden mittels Hochspannung 8 kV DC erhitzt. In einem Kathodenheiztrafo (Bild) wird den 8 kV noch eine Steuerspannung aufmoduliert. Der Trafo besitzt deshalb drei Anschlüsse: die Hochspannungszuleitung und zwei Abgänge zur Kathode. Da die Anlage über zwei Kathodenheiztrafos verfügt, sollte der Fehler eingegrenzt werden. Der Inbetriebnahme-Ingenieur wollte nun die beiden Abgänge zur Kathode lösen und aus dem Trafo entfernen. Hierbei kam es zu einer Körperdurchströmung. Als Sekundärfolge der Durchströmung stieß der Verunfallte mit dem Kopf an das Maschinengehäuse und zog sich eine größere Kopfwunde zu. Unfallanalyse. Der schwerwiegendste Fehler war, dass der Verunfallte auf eine Abschaltung der Anlage verzichtete und nicht auf die Ankunft des gerufenen Elektrikers wartete (§ 3 Abs. 1 der BGV A3). Er ging vermutlich davon aus, dass die Anlage bei Fehlererkennung abschaltet. Dabei hatte er aber nicht beachtet, dass bei Fehlererkennung und entsprechender Quittierung an der Anlage ein Wiederanlauf und damit auch der Aufbau der Hochspannung erfolgt.
Autor
- J. Jühling
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