Veranstaltung
|
Elektrotechnik
25. Niederspannungsfachtagung, Dresden: Fester Termin im Rathaus
ep12/2009, 2 Seiten
Fachlicher Austausch Viele Elektrofachkräfte kennen bereits die „goldene Pforte“ des Dresdner Rathauses mit den vier schweren vergoldeten Gittertüren und bronzenen Löwen im Eingangsbereich. Denn durch diese gelangen sie in den großen Plenarsaal, in den der VDE-Bezirksverein Dresden und die energietechnische Gesellschaft jedes zweite Jahr zur Niederspannungsfachtagung einladen. Praxisnah wurden auch dieses Jahr die Neuigkeiten zur Normung vermittelt und Fachthemen vertieft. Rückblick neue Normen Unter dem Motto „Kennen Sie das Neuste?“ zeigte Burkhard Schulze, Bundesbeauftragter für das Normenwesen im ZVEH, die wichtigsten normativen Änderungen der vergangenen zwei Jahre. Hierbei betonte er die Norm für Räume mit Badewanne oder Dusche, die mit der Ausgabe DIN VDE 0100-701 (VDE 0100-701):2008-10 vom Oktober 2008 erstmals europäisch harmonisiert ist. Sie gilt für neu zu errichtende Anlagen, Änderungen oder Erweiterungen in bestehenden Anlagen, wobei jedoch keine Nachrüstpflicht in existierenden Anlagen besteht. Wesentliche Neuerungen sind unter anderem die Vergrößerung der Höhe für die Bereiche 1 und 2. Befinden sich ein Brausekopf oder Wasserauslass oberhalb 225 cm, ist die höchste Höhe nun zugleich die Höhe der Bereiche. Zudem müssen in Räumen mit Badewanne oder Dusche alle Stromkreise mit einer oder mehreren Fehlerstromschutzeinrichtungen mit I6N ) 30 mA versehen werden. Ausgenommen hiervon sind Stromkreise mit Schutztrennung, SELV oder PELV sowie der feste Anschluss von Wassererwärmern. Eine weitere wichtige Neuerung betrifft einen zusätzlichen Schutzpotentialausgleich, der nicht mehr gefordert wird, wenn in dem jeweiligen Gebäude der Schutzpotentialausgleich über die Haupterdungsschiene (früher Hauptpotentialausgleich) für die genannte Verbrauchsanlage vorhanden ist. Wichtig: Auf die Wirksamkeit sei zu achten, so Schulze. Weitere Neuheiten betreffen das Errichten von elektrischen Installationsgeräten und Verbrauchsmitteln. So ist beispielsweise das Verwenden von Leuchten im Bereich 1 nicht erlaubt, es sei denn, sie seien geschützt durch Kleinspannung mittels SELV oder PELV mit einer Nennspannung, die AC 25 V oder DC 60 V nicht überschreitet. Ganz besonders kritisch äußerte sich Burkhard Schulze zu so genannten Plug&Play-Produktlösungen, mit denen es möglich ist, elektrische Energie aus Photovoltaikanlagen über herkömmliche Steckdosen in Endstromkreise einer Verbraucheranlage einzuspeisen. Schulze gab zu bedenken, dass auf diese Weise die Schutzmaßnahmen hinfällig werden und sowohl Leitungen als auch Steckdosen gegebenenfalls überlastet. Planerhaftung Mit den Fragen der Planerhaftung im Brandschutz befasste sich Rechtsanwalt Dr. Ulrich Dieckert von der Sozietät WRD. Anhand eines konkreten Fallbeispiels zu einem Brand in einer Fabrikhalle, in dessen Folgen ein Mitarbeiter tödlich verunglückte und erheblicher Sachschaden entstand ist, beleuchtete Dieckert die einzelnen Ansprüche und Hintergründe. Er erläuterte die Vorgaben des Bauordnungsrechts und untersuchte die Ansprüche des Bauherrn aus dem Vertrag auf: Elektropraktiker, Berlin 63 (2009) 12 25. Niederspannungsfachtagung, Dresden Fester Termin im Rathaus Seit vielen Jahren bietet der VDE-Bezirksverein Dresden mit der Niederspannungsfachtagung in zweijährlichem Turnus eine Plattform für den fachlichen Austausch. Dieses Jahr nutzten etwa 200 Fachkräfte die Gelegenheit, um sich über Neuigkeiten zu informieren und Kontakte zu knüpfen und aufzufrischen. Bei ungezahlten Rechnungen geht Ihnen der Hut hoch? · Schadenersatz wegen Schlechterfüllung der vertraglichen Pflichten; · eine gesamtschuldnerische Haftung; · Möglichkeiten der Haftungsfreizeichnung. Bei dem Punkt Haftungsfreizeichnung betonte Dieckert, dass die meisten Haftungsklauseln eines Vertrags AGB-widrig und damit unwirksam seien, so beispielsweise Haftungsausschlüsse für Folgeschäden und leichte Fahrlässigkeit. Ebenfalls widrig seien die Klauseln Haftung erst nach gerichtlicher Inanspruchnahme Dritter sowie Haftung nur in Bezug auf versicherte Ansprüche. Unterstrichen hat Ulrich Dieckert, dass eine Haftungsfreizeichnung den Planer nicht zu einer gesetzwidrigen Planung oder Ausführung berechtige. In diesem Fall müsse der Planer seine Mitwirkung verweigern, da hier ein Behinderungstatbestand gegeben sei. Zusammenfassend führte der Rechtsanwalt aus, dass die Einhaltung des Bauordnungsrechts nicht vor Ansprüchen des Bauherrn oder Dritter schützt. Auch sollten Planer grundsätzlich immer die sicherste Lösung wählen. Hier merkte Dieckert an, dass Freihaltungsvereinbarungen nicht vor deliktischer Haftung schützen. Stets erforderlich sei ebenfalls die Kontrolle, so Dieckert. Denn ein Mitverschulden anderer Baubeteiligter wie Sonderfachleute oder aber auch Behörden befreie nicht von der eigenen Haftung. Alternativen zur Glühlampe Ob Energiesparlampen und LED Ersatzlösungen zur Glühlampe sind und inwieweit die Elektrotechnik von der Umstellung auf andere Lichtlösungen betroffen ist, diskutierten Gunter Winkler von der lichttechnischen Gesellschaft und Jan Meyer von der TU Dresden. Sie resümierten, dass es auch mit alternativen Leuchtmitteln stets erforderlich sei, die Beleuchtung entsprechend der ihr zugedachten Funktion auszuwählen und entsprechend der zu erfüllenden Sehaufgaben zu planen. Aus netztechnischer Sicht sei künftig insbesondere den zunehmenden Oberschwingungsemissionen durch den massenhaften Einsatz von Energiesparlampen besondere Aufmerksamkeit zu widmen. Beeinflussungen durch elektrische Versorgung Auf welche Weise sich eine Beeinflussung der Infrastruktur durch die elektrische Anlage äußern kann, verdeutlichte Ingo Müller von Schneider Electric. Er zeigte Beispiele von durch Korrosion zerstörten Erdungsstäben oder Rohrleitungen. Insbesondere bei diesen sei es sehr schwer allein optisch zu erkennen, ob eine Schädigung vorliegt, da die Korrosion häufig von innen nach außen voranschreite. Gravierend können auch Schäden an der IT- und TK-Technik sein. Als Beispiel zeigte Müller eine Anlage, in der einzelne Datenleiter mit „vagabundierenden Strömen“ von bis zu 1,48 A und das Erdungssystem gleichzeitig mit mehr als 5 A belastet waren. In einem anderen Fall kam es durch induktive Einkopplung zu einem Stromfluss von 1,43 A in Teilen eines Bürostuhls, sodass bereits gesundheitliche Probleme auftraten. Ursache war hier eine nicht fachgerechte Leitungsverlegung im Unterflur unter dem Arbeitsplatz. Prüfung ortsveränderlicher Geräte Welchen Herausforderungen Fachkräfte beim Prüfen ortsveränderlicher Geräte gegenüberstehen, das verdeutlichte Klaus Bödeker, der als freier Fachautor tätig ist und sich im Normenkomitee K 211 der DKE engagiert. Hintergrund des Vortrags war, dass 2008 die Normenreihe DIN VDE 0701 (VDE 0701) und DIN VDE 0702 (VDE 0702) in einem einzigen Dokument, der DIN VDE 0701-0702, zusammengefasst wurden. Wenn auch diese Norm sehr seitenstark geworden ist, so Bödeker, so sei das Zusammenfassen aber schon ein Erfolg. Ein großes internationales Interesse bestehe nun an der Harmonisierung der Norm, führte Bödeker aus, denn so könne unter anderem zu einem besseren Verständnis für die elektrische Sicherheit der Geräte und der erforderlichen Prüfung beigetragen werden. Elektropraktiker, Berlin 63 (2009) 12 Rote Karte für Ihre Schuldner! Wir behüten Sie davor: Europas Nr. 1 im Rechtsschutz. Professionelles Forderungsmanagement ohne Angst vor hohen Kosten: D.A.S. Existenz-Rechtsschutz Mehr unter www.das-existenz.de oder senden Sie uns eine SMS mit „Existenz“ an die Nr. 84343 (normale SMS-Kosten Ihres Tarifs).
Ähnliche Themen
Downloads
Laden Sie diesen Artikel herunterTop Fachartikel
In den letzten 7 Tagen:
Sie haben eine Fachfrage?
