Aus dem Facharchiv: Elektropraxis
Sinnvolle Bestandserhaltung
Ausgehend von den aktuellen Regelungen der Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB) [1], die während der Veränderungen des Bauprodukterechts in Deutschland entstand, werden im Folgenden spezifische „Knackpunkte“ der Regelungen analysiert, die Bestandsgebäude betreffen können. Wesentliche Auswirkung des EuGH-Urteils von 2014 [2] war eine Veränderung im Umgang mit Bauprodukten in Deutschland. Der Beitrag beleuchtet, wie umfassend diese Veränderung war und welche Auswirkungen diese beim richtigen Umgang mit dem Brandschutz bei bestehenden Gebäuden hat.
m Artikel wird dabei u. a. herausgestellt, dass mit den Vorgaben in der MVV TB nicht nur Konkretisierungen des in den Vorschriften des Bauordnungsrechts zumeist verbal formulierten Anforderungsniveaus erfolgen, wie von der Argebau und des DIBt angeführt, sondern auch unzulässige Verschärfungen.
Darüber hinaus werden Hilfestellungen für notwendige Abweichungen von den Technischen Baubestimmungen beim angemessenen Umgang mit dem Bestand gegeben.
Historie Technischer Baubestimmungen
Die ersten Technischen Baubestimmungen in Deutschland, wie sie heute bekannt sind, wurden 1885 von der sächsischen Stadt Chemnitz in Form der „Vorschriften für Berechnung, Lastannahmen und zulässige Spannungen“ herausgegeben [3]. Am 16. Mai 1890 wurden die ersten preußischen Baubestimmungen zur statischen Berechnung von Hochbaukonstruktionen erlassen [4]. Etliche Jahre vergingen jedoch noch, bis die ersten nachzuweisenden baupolizeilichen Bestimmungen für den Brandschutz in Deutschland veröffentlicht wurden.
Damals gab es noch keine einheitliche Auffassung zur Systematisierung von brandschutztechnischen Eigenschaften von Bauteilen. Außerdem waren bautechnische Normen im heutigen Sinne zu diesem Zeitpunkt noch nicht verfügbar. Deshalb mussten zunächst grundlegende Vereinbarungen darüber getroffen werden, welche bauaufsichtlichen Benennungen geeignet sind und welche brandschutztechnischen Eigenschaften diesen zugeordnet werden sollten.
Bereits seit der Wende zum 20. Jahrhundert bemühte man sich im Deutschen Reich, die örtlich unterschiedlichen Technischen Baupolizeibestimmungen zu vereinheitlichen. Dazu wurde zunächst mit der Zusammenarbeit von höheren Baupolizeibeamten sowie Vertretern aus Bauwirtschaft und Wissenschaft begonnen. Dieses gemeinsame Bestreben fand im Jahr 1910 in der Bildung der „Vereinigung der höheren technischen Baupolizeibeamten“ seinen Niederschlag, die im Jahr 1917 dem „Normenausschuß der Deutschen Industrie (NDI)“ beitrat. Dort erhielt man nach dem Ende des ersten Weltkrieges den Auftrag, einen eigenen Arbeitsausschuss zur Erarbeitung einheitlicher Technischer Baupolizeibestimmungen für das Bauwesen zu bilden. Diesem Ausschuss traten dann Vertreter der Bauaufsichtsbehörden der deutschen Länder, der Materialprüfungsämter und auch der technisch-wissenschaftlichen Vereine sowie der bauwirtschaftlichen Verbände bei. Er konstituierte sich am 9. Dezember 1919 und erhielt den Namen „Ausschuß für Einheitliche Baupolizeibestimmungen im Normenausschuss“, welcher heute noch als „ETB-Ausschuss“ weithin in der Branche bekannt ist.
Im gleichen Jahr wurden mit der Einführung der neuen „Einheitsbauordnung“ in Preußen – und damit dem größten Teil Deutschlands – gleichzeitig die vereinheitlichenden bauaufsichtlichen Anforderungsniveaus „feuerhemmend“ und „feuerbeständig“ vereinbart, für die allerdings noch keine konkreten technischen Anforderungen festgelegt worden waren. Das führte in den folgenden Jahren zu erheblichen Auseinandersetzungen hinsichtlich der Auslegung der dafür notwendigen Eigenschaften. Deswegen erließ das Preußische Ministerium für Volkswohlfahrt am 12. März 1925 „Baupolizeiliche Bestimmungen über Feuerschutz (feuerbeständige und feuerhemmende Bauweisen)“, die als erste Technische Baubestimmung des Brandschutzes überhaupt gelten [5]. Aber auch dieser Erlass – wenig umfangreich und vor allem hinsichtlich feuerbeständiger Bauweisen noch reichlich lückenhaft – löste das Dilemma der richtigen Zuordnung technischer Eigenschaften zu den bauaufsichtlichen Anforderungen nicht ausreichend, sodass man seit 1928 begann, eine entsprechende Norm für den Brandschutz zu erarbeiten.
Vor dem Hintergrund der immensen Schwierigkeiten der deutschen Wirtschaft zum Beginn der 1930er Jahre fand 1931 eine „Reichs-Baunormentagung“ statt. Schließlich erreichte der damalige Vorsitzende des ETB-Ausschusses im Jahr 1932, dass die vom ETB-Ausschuss erarbeiteten Normen einheitlich in ganz Deutschland eingeführt wurden. Seit 1929 war in Preußen bereits festgelegt worden, dass alle endgültigen Normen grundsätzlich anzuwenden sind [6].
Nach der Veröffentlichung der ersten Fassung der DIN 4102 im August 1934 löste diese den bis dahin geltenden o. g. Erlass vom März 1925 ab und wurde in allen damaligen deutschen Ländern baupolizeilich eingeführt. Die Norm DIN 4102 widmete sich in der vorliegenden Form das erste Mal umfangreich der Widerstandsfähigkeit von Bauteilen gegen Feuer und Wärme. Es wurden die brandschutztechnischen Eigenschaften von Baustoffen und Bauteilen und die dazugehörigen Prüfverfahren beschrieben.
Der Einführungserlass des Preußischen Finanzministers sagt bezüglich der DIN 4102 folgendes aus: „Über die Widerstandsfähigkeit von Baustoffen und Bauteilen gegen Feuer und Wärme sind neue Bestimmungen aufgestellt worden. Sie entsprechen im Allgemeinen den vom Deutschen Normenausschuß (Ausschuß für einheitliche technische Baupolizeibestimmungen) ausgearbeiteten gleichbezeichneten Vorschriften (DIN 4102 Blatt 1 – 3). Die neuen Bestimmungen werden in den Amtsblättern bekanntgegeben und gelten damit unter Aufhebung des Rerl. des ehem. Ministers für Volkswohlfahrt vom 12. März 1925 … mit Wirkung vom 1. Oktober d. J. im Sinne als Vorschriften des § 10 der nach der Einheitsbauordnung aufgestellten Bauordnungen. Bei Neuaufstellung, Ergänzung oder Änderungen von Bauordnungen sind die für Baustoffe und Bauteile eingeführten neuen Begriffsbezeichnungen, soweit sie eine Änderung erfahren haben bzw. neu eingeführt sind, anzuwenden.“ [7]
Aktuelle Brandschutz-Regelungen in der MVV TB
Diesem Weg folgend gibt es auch heute in Deutschland noch verbale bauordnungsrechtliche Anforderungen in den Landesbauordnungen und Sonderbauverordnungen bzw. -richtlinien auf der einen und Technische Baubestimmungen auf der anderen Seite, mit denen das entsprechende Anforderungsniveau sowohl für Neubauten als auch für Sanierungen bestehender baulicher Anlagen technisch konkretisiert wird. Dabei bilden seit 1934 insbesondere Normen die wesentlichen Teile der Technischen Baubestimmungen.
Autor: G. Geburtig
Quellen
[1] Deutsches Institut für Bautechnik (Hrsg.): Muster-Verwaltungsvorschrift Technische Baubestimmungen (MVV TB). Berlin, Ausgabe 2020/2, Webverweis: www.dibt.de/fileadmin/dibt-website/Dokumente/Referat/P5/Technische_Bestimmungen/MVVTB_2020-2.pdf, Abruf: 02. 09. 2022.

