Die Beteiligten
Im Folgenden werden zunächst alle Parteien betrachtet, die in Brandmeldetechnik involviert sein könnten.
Beginnen wir mit dem
Kunden, der einen Sonderbau, also eine bauliche Anlage besonderer Art und Nutzung, errichten möchte. Als Sonderbauten in diesem bauordnungsrechtlichen Kontext gelten beispielsweise Hochhäuser, Verkaufsstätten, Verwaltungsgebäude, Versammlungsstätten, Beherbergungsstätten, Gaststätten, Krankenhäuser, Schulen oder Pflegeeinrichtungen – also überwiegend gewerbliche Objekte.
Zur Errichtung solcher Objekte ist üblicherweise eine Baugenehmigung erforderlich. Diese wird auf Basis eines Bauantrages erteilt, der als wesentlichen Bestandteil ein Brandschutzkonzept mit zahlreichen Maßnahmen beinhaltet. Eine Brandmeldeanlage (BMA) ist darin enthalten, wenn sie ohnehin für die betroffene Art des Sonderbaus erforderlich ist, und/oder weil sie andere brandschutztechnisch unzureichende Lösungen kompensieren soll.
Die Aufgabe eines
Fachplaners ist es, die Vorgaben des Brandschutzkonzeptes als Teil der Baugenehmigung planerisch umzusetzen und so weit auszuarbeiten, dass eine ausführungsreife Lösung vorliegt. Glücklicherweise haben sich die einzelnen Planungsphasen der BMA-Normen in den letzten Jahren an die Leistungsphasen der Honorarordnung für Architekten und Ingenieure (HOAI) angepasst, sodass normativ geforderte Planungsinhalte und von Fachplanern geschuldete Leistungsinhalte nun fast deckungsgleich sind. Das war nicht immer so. Insbesondere der Übergang von der Planung zur Projektierung bot in der Vergangenheit oft Konfliktpotential (siehe unten).
Der
Facherrichter hat die Aufgabe, die Planungsunterlagen zu Werks- und Montageplänen fortzuschreiben und die Anlagen entsprechend einzubauen, in Betrieb zu nehmen und zu parametrieren. Ihm obliegt hierbei eine besondere Sorgfaltspflicht, da nur er in allen Details sicherstellen kann, dass die Anlage wirksam und betriebssicher funktioniert. Nur er wird eine komplette Prüfung aller einzelnen Melder und Verknüpfungen vornehmen. Andere Beteiligte werden hierfür lediglich die Inbetriebnahme-Dokumentation des Facherrichters anfordern und selbst nur Stichproben vornehmen.
Der
Sachverständige prüft nach dem Errichten und Inbetriebnehmen der Anlage die Eigenschaften und Anforderungen, die gemäß konzeptioneller und planerischer Vorgaben zu erfüllen waren und bescheinigt dies bei Übereinstimmung. Diese Bescheinigung wird fast immer benötigt, wenn eine Anlage auf die Feuerwehr aufgeschaltet und damit eine wichtige Auflage vieler Baugenehmigungen erfüllt wird. Der Sachverständige stellt hierbei eine neutrale Kontrollinstanz dar, die weder die Interessen des Planers noch des Facherrichters vertritt, sondern zu einer Einschätzung mit neutraler Sichtweise kommen muss.
Die
Feuerwehr oder je nach Kommune auch der vorbeugende Brandschutz ist die Instanz, die nach der Inbetriebnahme sehr lange mit den Ergebnissen der Planungs- und Installationstätigkeiten leben muss. Somit hat diese Stelle ein Interesse an einer möglichst betriebssicheren und falschalarmfreien Arbeitsweise. Daraus resultieren entsprechend formulierte Regularien – die sogenannten Aufschaltebedingungen. Diese unterscheiden sich von Kommune zu Kommune mitunter sehr stark.
Es ist also sehr wichtig, dass die individuellen Bedingungen für jedes Projekt bekannt sind. Meist stehen diese bei den entsprechenden Stellen als Download zur Verfügung.
Und wer ist eigentlich der
Betreiber? Diese Frage stellt sich immer wieder, wenn sich beispielsweise eine BMA in einer vermieteten Immobilie befindet, die im Besitz eines großen internationalen Real-Estate-Konzerns ist, für den ein weiteres Unternehmen das Property Management durchführt und in diesem Zuge ein drittes Unternehmen mit dem Facility Management beauftragt hat. Letzteres hat wiederum eine Wartungsfirma mit der Instandhaltung der BMA beauftragt. Die Frage ist von Bedeutung, da der Betreiber ein verbindlicher Ansprechpartner für die öffentlichen Stellen sein muss, wenn es Probleme gibt. Es liegt nahe, dass derjenige, der mit der Feuerwehr die Hauptmelder-Aufschaltung vertraglich vereinbart hat, identisch mit demjenigen ist, dem die Betreiberpflicht obliegt. Sicher ist dies aber nicht, das Thema beinhaltet eine Menge Zündstoff.
Die Normenlage
In diesem Abschnitt werden die betreffenden einschlägigen Regelwerke betrachtet. Hierbei sind im Wesentlichen zwei wichtige Normenreihen mit unterschiedlichen Konzepten zu nennen: Die DIN VDE 0833 [1] und die DIN 14675 [2]. Das erstgenannte Werk zeichnet sich durch den eher elektrotechnisch orientierten Ansatz des VDE (Verband der Elektrotechnik, Elektronik und Informationstechnik) aus.
Autor: J. Schulz
Literatur:
[1] DIN VDE 0833-1 (VDE 0833-1):2014-10 Gefahrenmeldeanlagen für Brand, Einbruch und Überfall – Teil 1: Allgemeine Festlegungen.
[2] DIN 14675-1:2020-01 Brandmeldeanlagen – Teil 1: Aufbau und Betrieb.
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