Frage:
Auf dem Weg zur Arbeit bin ich gestürzt und habe mir infolgedessen das Handgelenk geprellt und die Hand geschürft. Aus meiner Sicht ist die Verletzung kaum der Rede wert und ein Arztbesuch überhaupt nicht notwendig. Dennoch möchte ich den Sturz meinem Arbeitgeber melden, um auf der sicheren Seite zu sein. Genügt hier ein Eintrag in das Verbandbuch? Oder ist eine Unfallanzeige bei der BG zwingend erforderlich, um im Ernstfall abgesichert zu sein?
Antwort:
Der Versicherungsschutz der gesetzlichen Unfallversicherung besteht auch auf dem unmittelbaren Weg zur und von der Arbeit (SGB VII § 8 [1]). Es besteht eine Pflicht zur Anzeige eines Versicherungsfalls durch den Arbeitgeber (SGB VII § 193).
Arbeitgeber sind auch dazu verpflichtet, sämtliche Erste-Hilfe-Maßnahmen in Folge von Arbeitsunfällen, Verletzungen am Arbeitsplatz oder Wegeunfällen zu dokumentieren. Dies erfolgt in der Regel durch Eintragungen in ein Verbandbuch. Im Verbandbuch müssen alle Vorgänge aufgezeichnet werden, in denen irgendeine Form von Erster Hilfe erforderlich war. Diese Dokumentationspflicht geht auf § 24 Absatz 6 der Unfallverhütungsvorschrift „Grundsätze der Prävention“ (DGUV Vorschrift 1) [2] zurück. „Der Unternehmer hat dafür zu sorgen, dass jede Erste-Hilfe-Leistung dokumentiert und diese Dokumentation fünf Jahre lang verfügbar gehalten wird. Die Dokumente sind vertraulich zu behandeln.“ Dies hat den Zweck, Ansprüche auf Leistungen der Unfallversicherung zu rechtfertigen. Beispielsweise dann, wenn es durch einen Unfall, der nicht sofort ärztlich behandelt werden muss, dennoch zu langfristigen Folgeschäden kommt. Denn nur dann, wenn ein Unfall als Versicherungsfall (Wege- und Arbeitsunfall) eingestuft werden kann, erfolgt eine Kostenübernahme durch den Träger der Unfallversicherung.
Erforderliche Angaben hierzu sind in der DGUV Regel 100-00, 4.6.6 [3] detaillierter beschrieben.
Im Hinblick darauf, dass meist keine Zeugen den Unfall auf dem Weg zur Arbeit beobachtet haben, ist es wichtig, dies glaubhaft darzustellen. In der Regel gibt es aber Hautabschürfungen o. ä., die einen Unfall belegen.
Auch wenn zur Erstversorgung des Unfallereignisses keine Verbandmittel entnommen werden müssen, so kann ein Arbeitskollege im Verbandbuch die Verletzung bestätigen, damit bei einem später notwendigen Arztbesuch der Unfall glaubhaft nachgewiesen werden kann. Die Anzeige muss nicht „vorsorglich“ an die Berufsgenossenschaft gemeldet werden. Diese kann auf der Grundlage der Aufzeichnungen der Informationen aus dem Verbandbuch dann erfolgen, wenn es tatsächlich zum Eintritt eines Versicherungsfalls, z. B. Aufsuchen eines Durchgangsarztes Stunden nach dem Unfall, kommt.
Autor: S. Boesen
Literatur:
[1] Siebtes Buch Sozialgesetzbuch – Gesetzliche Unfallversicherung – (Artikel 1 des Gesetzes vom 7. August 1996, BGBl. I S. 1254) SGB 7; Ausfertigungsdatum: 07. 08. 1996; zuletzt geändert durch Art. 5 G v. 10. 12. 2019 I 2135.
[2] DGUV Vorschrift 1 Unfallverhütungsvorschrift Grundsätze der Prävention, Ausgabe November 2013.
[3] DGUV Regel 100-001 Grundsätze der Prävention, Ausgabe Mai 2014.
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