Schutzleiteranschluss an einer öffentlichen Beleuchtung
Vorweg. Das fehlerhafte Anschließen der Leuchte ist unverzeihlich und darf einer Elektrofachkraft nicht passieren. Hier kann vermutet werden, dass die entsprechenden Prüfungen nach DIN VDE 0100-600 (VDE 0100-600) [1] nicht durchgeführt wurden.
Beleuchtungsanlagen im Freien. Für Beleuchtungsanlagen im Freien gilt derzeit DIN VDE 0100-714 (VDE 0100-714) [2]. Zum Zeitpunkt der Errichtung der vom Anfragenden angeführten Straßenbeleuchtung hat die DIN VDE 0100-714 (VDE 0100-714):2002-01 [3] gegolten.
In beiden Ausgaben war und ist die Straßenbeleuchtung, die direkt an das öffentliche Versorgungsnetz angeschlossen ist, von dieser Norm ausgenommen. Durch das Vorhandensein eines Mastanschlusskastens (wie aus den Bildern des Anfragenden zu ersehen) trifft diese Ausnahme nicht zu, d. h. die Beleuchtungsanlage fällt unter die DIN VDE 0100-714 (VDE 0100-714) [3]. Der Mastanschlusskasten mit Überstromschutzeinrichtungen gilt als Schnittpunkt zur öffentlichen Stromversorgung. Zu dieser Festlegung gab es in der Ausgabe von 2002 folgende grau schattierte Anmerkung: „Anmerkung: Wenn zwischen Verteilungsnetz und Leuchte Überstrom-Schutzeinrichtungen angeordnet sind, beginnt, ab diesen in Energierichtung gesehen, die Verbraucheranlage. Die Anforderungen dieser Norm gelten für den Endstromkreis ab dieser Überstrom-Schutzeinrichtung.“ Fakt ist aber, dass es nach den Normen der Reihe DIN VDE 0100 (VDE 0100) unzulässig war und ist, an leitfähigen, nicht aktiven Teilen von Betriebsmitteln der Schutzklasse II oder bei Schutz durch doppelte oder verstärkte Isolierung einen Schutzleiter/Schutzpotentialausgleichsleiter/Erdungsleiter anzuschließen.
Problematisch hierbei war aber schon immer, bei einer Straßenbeleuchtung (Leuchte und Mast) abzugrenzen, ob die Straßenlaterne insgesamt als ein Betriebsmittel der Schutzklasse II bzw. Betriebsmittel mit doppelter oder verstärkter Isolierung zu betrachten ist oder als Betriebsmittel der Schutzklasse I gilt. Weiter unklar ist, wie der Mast zu betrachten ist, wenn die Leuchte ein eigenständiges Betriebsmittel der Schutzklasse I oder II ist.
Eindeutig ist jedoch der Fall, bei dem die Leuchte selbst ein Betriebsmittel der Schutzklasse II ist und nur der Mast aus Metall besteht. In solchen Fällen darf an der Leuchte der Schutzklasse II ein Schutzleiter nicht angeschlossen werden. Am leitfähigen Mast bräuchte ein Schutzleiter dann nicht angeschlossen werden, wenn die Kabel/Leitungen zum Mastanschlusskasten und zur Leuchte selbst, als gleichwertig der doppelten oder verstärkten Isolierung zu betrachten sind, was durch Verwenden von Kabel/Leitungen, z. B. vom Typ NYY oder NYM, – wie auch im Falle des Anfragenden – erfüllt ist. Dabei muss auch der Mastanschlusskasten, welcher der DIN VDE 0660-505 (VDE 0660-505) [4] entsprechen muss, normativ in Schutzklasse II ausgeführt sein. Siehe Abschnitt 8.4.1 von DIN VDE 0660-505 (VDE 0660-505) [4]. Hierzu gibt es auch einen Hinweis im Abschnitt 410.3.9 von DIN VDE 0100-410 (VDE 0100-410):2007-06 [5] der wie folgt lautet: „Vorkehrungen für den Fehlerschutz (Schutz bei indirektem Berühren) dürfen bei den folgenden Betriebsmitteln entfallen: [...] Metallrohre oder andere Metallgehäuse, die Betriebsmittel nach Abschnitt 412 schützen.“
Ungeachtet dessen wäre es nicht verboten, einen Schutzleiter an dem leitfähigen Mast anzuschließen, wenn die Lampe selbst der Schutzklasse II entspricht. In diesem Falle muss aber auch die Abschaltbedingung mit der Sicherung im Mast erfüllt werden. Ggf. wäre eine Fehlerstromschutzeinrichtung (RCD) vorzusehen.
Werden dagegen im Mast nur oder auch nur teilweise basisisolierte Leiter verlegt, dann wäre der Mast, der als eine leitfähige Umhüllung (Körper) für die Leiter zu betrachten ist, mit einem Schutzleiter zu verbinden. Auch hierbei muss die Abschaltbedingung mit der Sicherung im Mast erfüllt werden. Ggf. wäre auch hier eine Fehlerstromschutzeinrichtung (RCD) vorzusehen. An einer, auf diesem Mast befestigten Leuchte der Schutzklasse II darf – wie bereits erwähnt – ein Schutzleiter nicht angeschlossen sein. Aber bei Leuchten der Schutzklasse I muss auch auf alle Fälle an/in der Leuchte ein Schutzleiter angeschlossen werden.
Nur in den Fällen, in denen der leitfähige Mast und die Leuchte gemeinsam ein Betriebsmittel der Schutzklasse II darstellen bzw. als solches so ausgewiesen ist, müssen alle anderen elektrischen Betriebsmittel im Mast mit doppelter oder verstärkter Isolierung ausgewählt werden und ein Schutzleiter darf nicht angeschlossen sein. Eine Konstellation, die relativ selten ist.
Zur Schutzleiteranschlussstelle. Dass der Mast eine Schutzleiteranschlussstelle hat – was ich aufgrund der Aussagen im zweiten Zitat der Anfrage bezweifeln möchte –, ist nicht verboten. Allerdings muss diese Anschlussstelle auch entsprechend gekennzeichnet sein, z. B. mit dem Bildzeichen. Dies gilt auch dann, wenn ein Schutzleiter nicht angeschlossen werden muss, z. B. weil der Mast keine basisisolierten Leiter umhüllt.
Quellen
DIN VDE 0100-410 (VDE 0100-410):2007-06 Errichten von Niederspannungsanlagen Teil 4-41: Schutzmaßnahmen Schutz gegen elektrischen Schlag.
DIN VDE 0100-540 (VDE 0100-540):2012-06 Errichten von Niederspannungsanlagen Teil 5-54: Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel Erdungsanlagen und Schutzleiter.
DIN VDE 0100-714 (VDE 0100-714):2002-01 (ungültig) Errichten von Niederspannungsanlagen Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art Beleuchtungsanlagen im Freien.
DIN VDE 0660-505 (VDE 0660-505):1998-10 Niederspannung-Schaltgerätekombinationen Bestimmung für Hausanschlußkästen und Sicherungskästen.
DIN VDE 0100-600 (VDE 0100-600):2017-06 Errichten von Niederspannungsanlagen Teil 6: Prüfungen.
DIN VDE 0100-714 (VDE 0100-714):2014-02 Errichten von Niederspannungsanlagen Teil 7-714: Anforderungen für Betriebsstätten, Räume und Anlagen besonderer Art Beleuchtungsanlagen im Freien.
Weitere Bilder
Durch fehlerhaften Anschluss liegt Spannung am Mast der Leuchte (Quelle: Leser)
- W. Hörmann
Downloads
Laden Sie diesen Artikel herunter