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Betriebsführung | Recht

Krisenvorsorge für das Unternehmen - Vollmachten

ep12/2010, 3 Seiten

Allein der Trauschein oder ein handschriftliches Vollmachtschreiben reicht nicht aus, jemand anderen wirksam zu vertreten. Hierzu ist eine rechtswirksame Vollmacht notwendig. Diese muss vom Umfang, dem Zeitpunkt der Wirksamkeit sowie der Form den geforderten Bedingungen entsprechen.


Vollmachten rechtswirksam gestalten Hier gilt es, einen Irrtum auszuräumen. Viele denken, dass allein der Trauschein oder ein handschriftliches Vollmachtschreiben dazu führt, dass derjenige, der für jemand anderen tätig werden will, wirksam vertreten werden kann. Da das Gegenüber des Vertreters wissen muss, wer und in welchem Umfang dieser für den ausgefallenen Geschäftsinhaber tätig sein darf, - schon um Missbrauch vorzubeugen - ist eine rechtswirksame Vollmacht vorzulegen. Die Vollmacht hat sowohl den Anforderungen an Umfang, Zeitpunkt der Wirksamkeit als auch die richtige Form zu entsprechen. I. Arten der Vollmacht Vollmachten können rechtswirksam für den Vertreter erteilt werden: 1.wenn der Unternehmer dies gerne will - Generalvollmacht 2.wenn der Unternehmer selbst nicht tätig werden kann, z. B. wegen Krankheit - Vorsorgevollmacht 3.oder dauerhaft nicht mehr kann, z. B. bei nicht verbesserbarer Erkrankung wie Demenz, Alzheimer oder ähnliches, - Betreuervollmacht. Einzelunternehmen Beim Einzelunternehmen - der klassischen Form des handwerklichen Familienbetriebes - stellt sich die wichtige Frage: Kann für den Fall, dass der Inhaber des Unternehmens ausfällt, eine solche Generalvollmacht - die gleichzeitig Vorsorge- und Betreuungsvollmacht darstellt und über den Tod hinaus gilt -, eine derartige Krise des Unternehmens verhindern? Die mitarbeitende Ehefrau Fallbeispiel. Im Einzelunternehmen arbeitet die Ehefrau mit, aber sie ist nicht Inhaberin des Unternehmens. In diesem Fall kann die Ehefrau, wenn der Mann als Inhaber ausfällt - zeitweise oder dauerhaft - sämtliche Verträge mit der ihr erteilten Vollmacht neu abschließen oder beenden. Sie ist in der Lage, ggf. qualifiziertes Personal einzustellen - vor allem, wenn andere rechtliche Regelungen dies fordern - und damit das Unternehmen erfolgreich weiterführen. Das ist nicht nur im Krisenfall möglich, sondern auch, wenn der Unternehmer dies möchte. Wünschenswert sind darüber hinaus natürlich Insiderkenntnisse des Vertreters - vorzugsweise Informationen über alle wichtigen Daten, z. B. PIN-Nummern, wichtige Kunden und Lieferanten, ständige Mitarbeiter im Unternehmen, Bankverbindungen und Kontakte. Das zeigt, dass eine Vollmacht für den Vertreter vor allem dann wichtig ist, wenn das Arbeitseinkommen aus dem Unternehmen auch das einzige Familieneinkommen darstellt. II. Form der Vollmacht Für die Wirksamkeit der Vollmacht ist weitere Voraussetzung, dass diese in der rechtlich richtigen Form erteilt ist. Faustregel: Eine Vollmacht sollte immer die Form des Geschäfts haben, das mit der Vollmacht erledigt wird. Da man im Regelfall nie weiß, was damit zu erledigen sein wird, ist die sicherste Form zu wählen, nämlich die der notariellen Beurkundung. Dies umfasst die Entwurfsfertigung und Beratung durch den Notar, Verlesung und die Unterschriftsleistung. Beglaubigte Unterschrift. Möchte man also z. B. ein Firmengrundstück mit einer Hypothek belasten. Soll dies die vertretende Ehefrau für den Fall der Krankheit des bisherigen Unternehmensinhabers, des Ehemannes, tun können, so muss die Vollmacht wenigstens in beglaubigter Form erstellt werden. Das bedeutet, die Unterschrift muss beglaubigt werden, damit die Hypothek ins Grundbuch eingetragen werden kann. Wichtig: Eine Beglaubigung des Grundschuldantrages ist Mindestvoraussetzung für die Eintragung ins Grundbuch. Beurkundung. Fordert die Bank auch noch eine Vollstreckungsunterwerfung, so ist hier ebenfalls die notarielle Beurkundung notwendig. Man sollte daher aus Sicherheitsgründen immer den Notar aufsuchen und um eine notarielle Beurkundung der Vollmachten bitten. III. Umfang der Vollmacht Was den Umfang der Vollmacht betrifft, so ist klarzustellen, welche vermögensrechtlichen und persönlichen Angelegenheiten durch den Vertreter erledigt werden können oder welche ausgeschlossen werden sollen. Damit wird die Arbeit demjenigen, dem die Vollmacht vorgelegt wird, erleichtert. Das betrifft insbesondere dessen Prüfung, ob die vorgelegte Vollmacht auch für den Aufgabenkreis gilt, den er seinerseits damit erledigen soll. Beispiel. Es gibt immer wieder Fälle, in denen der Vollmachtgeber - hier der Firmeninhaber - ausdrücklich nicht wünscht, dass Darlehensverpflichtungen an seiner Stelle eingegangen werden. Das kann er in den erteilten Vollmachten ausschließen. Ist dieser Punkt bei der Vollmacht ausgeschlossen, so weiß der Bevollmächtigte und auch das Gegenüber des Bevollmächtigten, z. B. der Bankmitarbeiter, der die Darlehensverpflichtung unterschreiben lässt, dass dieses Geschäft nicht von der Vollmacht gedeckt ist und nimmt es nicht vor. IV. Wann Vollmachten wirken Der Zeitpunkt der Wirkung einer Vollmacht kann selbstverständlich individuell bestimmt werden. Die Empfehlung der Autorin BETRIEBSFÜHRUNG Elektropraktiker, Berlin 64 (2010) 12 1024 Alles geregelt? - Krisenvorsorge für das Unternehmen Vollmachten Allein der Trauschein oder ein handschriftliches Vollmachtschreiben reicht nicht aus, jemand anderen wirksam zu vertreten. Hierzu ist eine rechtswirksame Vollmacht notwendig. Diese muss vom Umfang, dem Zeitpunkt der Wirksamkeit sowie der Form den geforderten Bedingungen entsprechen. Autorin Ute Freifrau von Rechenberg, Rechtsanwältin und Notarin, Berlin-Zehlendorf. Existenzielle Themen für Unternehmer Alles geregelt? - Krisenvorsorge für das Unternehmen -, wenn der Unternehmer oder Geschäftsführer des Unternehmens zeitweise ausfällt - durch eine unvorhergesehene Krankheit oder einen Unfall -- oder gar verstirbt. Nach der überaus positiven Resonanz auf die Veranstaltung des Unternehmerverbandes der Frauen im Handwerk (UFH) Berlin am 01.09.2010 in der Handwerkskammer Berlin, bei der die Autorin Podiumsteilnehmerin war, hat sich diese entschlossen, das Thema in mehreren Beiträgen im ep zu vertiefen. Wie diese existenziellen Risiken verhindert oder eingegrenzt werden können - dazu werden Lösungsmöglichkeiten aufgezeigt. Das betrifft nicht nur das Regeln der Unternehmensnachfolge, sondern vor allem die Vorsorge bei Krisenfällen mit dem Ziel a) das weitere unternehmerische Handeln zu ermöglichen b) die Unternehmerfamilie ggf. abzusichern. Dies kann geschehen durch 1. das Erteilen von ausreichenden Vollmachten in der richtigen (rechtswirksamen) Form 2. erbrechtliche Regelungen, wie „Unternehmertestamente“ 3. Regelungen in vorhandenen Gesellschaftsverträgen, die mit 1. und 2. abgestimmt sind. Durch eine Abstimmung dieser Punkte kann oft die Unternehmensnachfolge gesichert werden. Wenn dies alles überdacht worden ist, könnte als nächster Schritt auch die Ausnutzung steuerrechtlicher Vorteile in Betracht gezogen werden. lautet: Die Generalvollmacht sollte erst mit Aushändigung der Ausfertigung der notariellen Original-Urkunde an den Bevollmächtigten oder Ersatzbevollmächtigten wirken. Die Vorsorgevollmacht sollte erst bei Vorlage eines medizinischen Attests wirken, das die Geschäftsunfähigkeit bescheinigt. Die Betreuungsvollmacht gilt erst, wenn Betreuung angeordnet ist. Grundsätzlich enden alle diese Vollmachten mit dem Tod - es sei denn, es ist angeordnet, dass die Vollmachten auch über den Tod hinaus gelten sollen. Damit wären diese bis zur Eröffnung des notariellen Testaments oder der Erteilung des Erbscheins wirksam. V. Empfehlungen Grundsätzlich geht die Empfehlung der Autorin dahin, eine Vollmacht zu erteilen, die gleichzeitig eine Generalvollmacht und eine Vorsorge- und Betreuungsvollmacht darstellt. Auch sollte sie über den Tod hinaus gelten, denn Einschränkungen in der Vollmacht führen möglicherweise zu unnötigen Verzögerungen bei der Vornahme der Angelegenheiten durch den Vertreter, die im Sinne des Geschäftsinhabers keinen Aufschub erlauben. Beispiel. Das ist beispielsweise dann der Fall, wenn die Vorsorgevollmacht mit der Einschränkung erteilt wird, erst dann wirksam zu werden, wenn der Vertreter zusätzlich ein medizinisches Attest vorlegt. Diese soll die Geschäftsunfähigkeit oder eingeschränkte Geschäftsfähigkeit des Vollmachtgebers bescheinigen. Deshalb muss zunächst erst dieses medizinische Attest besorgt werden - möglicherweise sogar in beglaubigter Form. Eine beglaubigte Erklärung des Arztes wird sich jedoch möglicherweise nur schwer beschaffen lassen. Allerdings wird dies trotzdem von manchen Vollmachtgebern aus Sicherheitsgründen so gehandhabt, da sie eben gerade nicht wollen, dass der Vertreter sie in jedem Fall vertreten kann. Diesem Sicherheitsgedanken ist Genüge getan dadurch, dass es nur ein Original der beurkundeten Vollmacht, eine sogenannte Ausfertigung gibt. Diese kann der Geschäftsinhaber seinem Vertreter aushändigen, wenn er möchte, sodass der Vertreter an seiner Stelle ein Geschäft wirksam vornimmt. Wichtig: Jeder sollte für sich sorgfältig abwägen, ob der Vorteil des schnellen Handelns möglicherweise die Gefahren in den Hintergrund treten lässt. Ebenfalls wird empfohlen, die Vollmachten über den Tod hinaus zu erteilen, da dann der Bevollmächtigte bis zur Eröffnung des notariellen Testaments oder der Erteilung des Erbscheins tätig sein kann. Wichtiger Hinweis: In den Fällen, in denen der Bevollmächtigte nicht Alleinerbe ist, könnte die Vollmacht von den anderen Erben widerrufen werden. Deshalb sollte bei der Vollmachtserteilung auch grundsätzlich an die Abstimmung mit der erbrechtlichen Regelung gedacht werden. Dies wird jedoch in einem separaten Beitrag erläutert. VI. Risiken Es wurde bereits die Gefahr der missbräuchlichen Verwendung der Vollmachten aufgezeigt. Selbstverständlich ist es auch denkbar, dass ein Vertreter mit einer Vorsorge- und Betreuungsvollmacht in der Hand, diese ggf. missbraucht - vor allem dann, wenn keine Kontrolle darüber besteht. Allerdings empfiehlt die Autorin - trotz dieser Risiken - die vollumfängliche Generalvollmacht mit Vorsorge- und Betreuungsvollmacht über den Tod hinaus. Vertrauen in den Vertreter ist selbstverständlich Voraussetzung für das Erteilen jeder Art dieser beschriebenen Vollmachten. Kontrolle Soll kein Risiko eingegangen werden, ist ein amtlicher Betreuer einzusetzen. Dieser wird vom BETRIEBSFÜHRUNG RELICON Gießharz-Verbindungsgarnituren stehen für höchste Zuverlässigkeit. Heute und in Zukunft. Eine verlässliche Verbindung RELICON www.relicon-elektro.de »RELICON - worauf Sie sich verlassen können.« Betreuungsgericht - bis zum 31.12.2009 als Vormundschaftsgericht bezeichnet - regelmäßig bezüglich jeder seiner Handlungen überprüft. Es kann auch bei Erteilung der Vollmacht ein Kontrollbevollmächtigter eingesetzt werden, der die Handlung des Bevollmächtigten überwacht. VII. Kosten Wenn man eine Vollmacht, so wie vorbezeichnet empfohlen, notariell beurkunden lassen möchte, sind feste Kostensätze zu berücksichtigen. Diese ergeben sich aus der Kostenordnung, die im Übrigen für alle Amtstätigkeiten gilt. Der Notar berechnet festgelegte gesetzliche Gebühren, von denen er nicht abweichen kann. Hierbei gibt es auch - im Gegensatz zur anwaltlichen Vertretung - keinerlei Verhandlungsspielraum (Kasten). Exkurs Im Beitrag wurde das Thema am Beispiel eines Einzelunternehmens dargestellt. Darüber hinaus ist zu klären, inwieweit eine solche Vollmacht auch für eine andere Unternehmensform gilt, z. B. für eine Gmb H oder Gmb H & Co.KG. 1. Gmb H Bei einer Gmb H ist der Geschäftsführer der Vertretungsberechtigte. Bei einer Ein-Mann-Gmb H wäre der Gesellschafter auch der Geschäftsführer. So ist diese Gmb H wie ein Einzelunternehmen zu beurteilen, sodass die Ausführungen uneingeschränkt gelten. Fremdgesellschafter und -geschäftsführer. Es gibt auch Fälle, dass an der Gmb H noch Fremdgesellschafter beteiligt sind, möglicherweise auch Fremdgeschäftsführer. Dann sollte vorher geklärt werden, inwieweit der bisherige Geschäftsführer, z. B. der Ehemann, überhaupt durch die Ehefrau vertreten werden könnte. Im Grundsatz ist in den Gesellschaftsverträgen geregelt, dass alle Gesellschafter bei einer Geschäftsführerbestellung mitzureden haben. Die durch Vollmacht vertretungsberechtigte Ehefrau des einen Gesellschafters müsste dann durch die anderen erst bestätigt werden. Vor Erteilen der Vollmacht sollte unbedingt Rechtsrat gesucht werden, da die Vollmacht mit dem Inhalt der Gesellschaftsverträge und der erbrechtlichen Regelungen abzustimmen ist. 2. Gmb H & Co.KG Für diese Gesellschaft ist der Geschäftsführer der KG, der Komplementär, berechtigt, die Geschäfte wahrzunehmen und im Rahmen seiner Befugnisse auch Vollmachten zu erteilen. Aufgrund der Komplexität des Themas ist es auch hier empfehlenswert, Rechtsbeistand in Anspruch zu nehmen. Das kann bei dem Notar sein,der die Vollmacht beurkundet - und der möglichst auch gesellschaftsrechtliche und erbrechtliche Kenntnisse haben sollte. Ob dies für den konkreten Fall ausreicht, hängt im Wesentlichen von der Formulierung der Gesellschaftsverträge ab, denn eine Abstimmung mit den erbrechtlichen Regelungen ist ebenfalls notwendig. In jedem Fall ist aber der Expertenrat eines fachlich versierten Notars oder Anwalts unentbehrlich, um typische Fehler zu vermeiden. Elektropraktiker, Berlin 64 (2010) 12 1026 Jetzt bestellen! Firma/Name, Vorname Branche/Position z. Hd. Telefon Fax E-Mail Straße, Nr. Postfach Land/PLZ/Ort Datum Unterschrift 1012 ep Ich bestelle zur Lieferung gegen Rechnung zzgl. Versandspesen zu den mir bekannten Geschäftsbedingungen beim huss-shop HUSS-MEDIEN Gmb H 10400 Berlin KUNDEN-NR. (siehe Adressaufkleber oder letzte Warenrechnung) Preisänderungen und Liefermöglichkeiten vorbehalten Kurzschlussströme wirkungsvoll ausschließen Neu in dieser Auflage: Zusätzlich zum Bereich der Niederspannungsnetze ist der Inhalt komplett um den Bereich der Mittelspannungsnetze erweitert worden. Die vielen vereinfachten Berechnungen sichern den effizienten Einsatz in der Praxis und gewähren trotzdem die verlangte Sicherheit bei der Umsetzung der Resultate. Alle im Buch vorhandenen Arbeitsblätter zum Ausdrucken sowie ein Berechnungsprogramm zum Nachvollziehen der aufgeführten Beispiele sind online abrufbar. 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Autor
  • U. Rechenberg
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