Fachplanung
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Elektrotechnik
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ep10/2014, 1 Seite
Branche Aktuell Elektropraktiker, Berlin 68 (2014) 10 817 Fachplanung Neue VDI-Richtlinie: Planung von E-Mobility-Ladestationen Elektromobilität wird in Zukunft immer wichtiger. Damit stellt sich auch die Frage, wo die Batterien von E-Bikes oder Autos wieder aufgeladen werden können. Die neue Richtline VDI 2166 Blatt 2 „Planung elektrischer Anlagen in Gebäuden - Hinweise für die Elektromobilität“ soll das Planen möglicher Ladestationen in Gebäuden unterstützen. Heute und zukünftig verändert sich die individuelle Mobilität: Neben reinen Verbrennungsfahrzeugen sind elektrisch ladbare Hybridfahrzeuge, Elektrofahrzeuge sowie auch elektrisch angetriebene oder elektrisch unterstützte Zweiräder immmer öfter auf den Straßen anzutreffen. Auch Gebäude werden vor dem Hintergrund des Erreichens der klima- und energiepolitischen Ziele langfristiger geplant. Die neue Richtlinie kann Planern, Architekten und Bauherren eine Hilfe sein, um Ladeinfrastruktur für zuvor genannte Fahrzeuge in oder an Gebäuden zu integrieren. Sie ist im September 2014 als Entwurf erschienen, dient als Ergänzung zu VDI 2050 Blatt 5 und erweitert die darin gegebenen Anforderungen entsprechend um die der Elektromobilität. Herausgeber ist die VDI-Gesellschaft „Bauen und Gebäudetechnik“, an die Einsprüche schriftlich bis zum 28.02.2015 gerichtet werden können. Buchtipp EnEV 2014 und DIN V 18599 - Wohnbau Bauingenieure, Architekten und Fachplaner erhalten mit dem Buch „EnEV 2014 und DIN V 18599 - Wohnbau“ einen praxisorientierten Überblick über die EnEV 2014 sowie die daraus resultierenden Änderungen für den Bereich Wohngebäude. Im Mittelpunkt steht der nach DIN V 18599 zu erbringende Nachweis, der mit der Einführung der EnEV 2014 als Grundlage der Nachweisführung bindend geworden ist. Darüber hinaus fließt auch der Nachweis nach der noch immer überwiegend angewandten DIN V 4108-6/4701-10 ein. Viele Beispiele und nützliche Checklisten erleichtern die Umsetzung der neuen Verordnungen und normativen Bestimmungen. Anhand eines Beispiels werden die erforderlichen Eingangsdaten erläutert und die Ergebnisse so dargestellt, dass sie sich den jeweiligen Norm-Teilen zuordnen lassen. Sollten spezielle Festlegungen für den Wohnungsbau erforderlich sein, die bisher nicht in der Norm enthalten sind, wird auf Basis bereits veröffentlichter Literatur nach außernormativen Lösungen gesucht. BHE empfiehlt eigene Fachlosvergabe für Sicherungsanlagen Um öffentliche (und auch private) Ausschreibungen zu vereinfachen, wird ein Objekt häufig als Gesamtanlage - zumindest alle Elektroarbeiten - in einem gemeinsamen Los ausgeschrieben. Dies führt in der Praxis immer wieder zu Problemen bei der Auftragsausführung, da weder die Interessen der Kunden zufriedengestellt werden noch die besonderen Erfordernisse der Errichter Berücksichtigung finden. Aus juristischer Sicht verstößt die Generalunternehmervergabe ohnehin oft gegen die VOB/A, deren § 5 (Vergabe nach Losen) regelt, dass Bauleistungen in der Menge aufgeteilt (Teillose) und getrennt nach Art oder Fachgebiet (Fachlose) zu vergeben sind. Bei der Vergabe kann aus wirtschaftlichen oder technischen Gründen auf eine Aufteilung oder Trennung verzichtet werden. Aufgrund fehlender oder mangelhafter Kalkulation des Generalunternehmers für das Gewerk Sicherheit wird der Errichter als Subunternehmer in aller Regel fachlich, zeitlich und finanziell derart stark unter Druck gesetzt, dass ein eigentlich sinnvolles Sicherungskonzept kaum mehr realisierbar ist. Neben den daraus resultierenden Nachteilen für den Kunden sind unter Umständen durch diese Vorgehensweise auch die Versicherungsauflagen sowie die Anforderungen behördlicher Stellen, z. B. der Bauaufsicht, der Feuerwehr und/oder der Polizei, gefährdet. Die derzeit häufig angewandte Vergabepraxis birgt darüber hinaus die Gefahr, dass Sicherungskonzepte unnötigerweise einem unkon trollierbar breiten Personenkreis zugänglich werden. Der Bundesverband Sicherheitstechnik (BHE) empfiehlt aus vorgenannten Gründen dringend, bei allen Ausschreibungen das Fachlos Sicherungsanlagen gesondert auszuschreiben und auch auf die Umsetzung durch entsprechende Fachplaner zu achten. Aktuelles von den EU-Regelungen zu Lampen In einem früheren Beitrag zu diesem Thema wurde im ep bereits dargelegt, dass er gänzend zur EU-Verordnung 244/2009 für nicht gerichtete Glühlampen („Glühlampenverbot“) nun auch die Lampen mit gebündeltem Licht (umgangssprachlich: Reflektorlampen) eine „eigene“ EU-Verordnung 1194/2013 mit Umsetzungsbeginn ab 1. September 2013 erhalten haben. Ohne „Vorwarnzeiten“ begann hier bereits der Ausmusterungsprozess für bestimmte Reflektor-Glühlampen zeitgleich mit dem Inkrafttreten am 01.09.2013. Schlag auf Schlag ging es mit dem Ausmusterungsprozess am 1. September 2014 weiter, betroffen davon sind die Typenreihen R39, R50, R63 und R80 (bekannt z. B. unter Concentra u. Ä.). Seit Längerem wurden viele Typen von führenden Herstellern bereits „halogenisiert“, sodass sich der „Schmerz“ in Grenzen hält. Das Halogenisieren beinhaltet auch etliche Vorteile, wie z. B. doppelte Lebensdauer (2000 h) und geringere Lampenleistung (z. B. 46 W statt 60 W, 30 W statt 40 W). Wer welche Ersatzprodukte (Halogen bzw. auch LED) liefert, muss bei Herstellern (z. B. Osram, Philips, Radium, Sylvania u. a.) in Erfahrung gebracht werden. Generell gilt für die laut EU-Verordnung ausgemusterten Lampen, dass sie nach dem Stichtag (hier 01.09.2014) zwar noch verkauft werden können, aber nicht mehr neu in den Verkehr gebracht werden dürfen. Gemäß Verordnung 244/2009 muss fünf Jahre nach dem Inkrafttreten (d. h. 2014) eine Überprüfung durch die EU-Kommission erfolgen, woraus sich Ergänzungen bzw. zeitliche Korrekturen ergeben können. Obwohl das Jahr 2014 schon fast vorbei ist und das „Endjahr 2016“ von 244/2009 sehr nah ist für Hersteller, Handel und Verbraucher, gibt es noch kein Ergebnis bzw. keine Signale aus Brüssel. Zur Erinnerung: Entsprechende Entscheidungen trifft allein die EU-Kommission. Die Hersteller sind hierbei außen vor/werden lediglich zu speziellen Fragen konsultiert. Der Europäische Industrieverband ,,Lighting Europe, in dem auch Deutschland vertreten ist, glaubt, dass dem Konsumenten ein marktgerechter und akzeptabler Übergang in das LED-Zeitalter zu garantieren ist - bei Wahlfreiheit hinsichtlich der Lichtquellen (so das Statement). Dies schließt auch Halogen-Netzspannungslampen HAL sowie Energiesparlampen CFLi mit ein (Halogen-NV-Lampen berührt dies kaum, da nahezu alle schon lange zur sicheren Gruppe EEI = B gehören). Lighting Europe vertritt die Auffassung, dass eine Verlängerung bis 2020 ohne Einbußen bei den Zielen der Energieeinsparung und der CO2 -Reduktion möglich ist und hat dies anhand von Modellrechnungen unter Einbeziehung der Sortimente HAL und CFLi bewiesen. Gerade die von europäischen Herstellern mit hohem Aufwand erreichten Verbesserungen an Effizienz und Lebensdauer bei den Halogen-Netzspannungslampen sollten positiv berücksichtigt werden.
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