Desolate Installation in einem Supermarkt
Antwort aus technischer Sicht. Leider wird in der Anfrage nicht näher erläutert, was mit der Bezeichnung „desolater Zustand“ genauer gemeint ist. Häufig kann man einen Mangel erst vor Ort (z. B. bei einer Besichtigung) korrekt bewerten. Unabhängig von einer Besichtigung vor Ort, kann aber gesagt werden, dass solche Fälle, wie sie in der Anfrage beschrieben werden, häufig vorkommen. Folgendes sollte dabei beachtet werden:
Es handelt sich bei der in der Anfrage beschriebenen Betriebsstätte um einen gewerblichen Betrieb. Deshalb sind (unabhängig von Anforderungen zur Hygiene usw.) die Vorschriften des Arbeitsschutzgesetzes (einschließlich der zugeordneten Arbeitsstättenverordnung (ArbStättV) und der Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV)) sowie die der Berufsgenossenschaften (z. B. DGUV Vorschrift 3) zu beachten. Werden Anforderungen aus diesen Papieren fahrlässig missachtet, drohen Strafen. Bei konkreten Gefährdungen von Personen, die aufgrund solcher Mängel entstanden sind, kann zudem im Extremfall die Schließung der entsprechenden Arbeitsstätte durch die Behörde angeordnet werden.
Die DGUV Vorschrift 3 (früher: BGV A3) verweist bei ihren Ausführungen auch auf anerkannte Regeln der Technik sowie auf Anforderungen der entsprechenden VDE-Normen. Nach § 49 Energiewirtschaftsgesetz kann vermutet werden, dass die allgemein anerkannten Regeln der Technik eingehalten werden, wenn die Anforderungen von VDE-Normen beachtet wurden. Die Missachtung der Mindestanforderungen dieser allgemein anerkannten Regeln der Technik (vornehmlich wiedergegeben in VDE-Normen) zeigt in der Regel pauschal, dass die Schutzziele des Arbeitsschutzgesetzes und der Berufsgenossenschaftlichen Vorschriften nicht oder nicht im erforderlichen Umfang erfüllt wurden. Es sei denn, dass andere Maßnahmen vorgesehen wurden, die eine vergleichbare Sicherheit hervorrufen. Dies müsste im konkreten Einzelfall jedoch nachgewiesen werden.
Wie gefährlich ein vorgefundener Mangel ist, kann der Fachmann nur im konkreten Fall vor Ort bewerten. Fest steht aber eins: Verschweigt er einen Mangel, den er aufgrund der Tatsache, dass er vor Ort war und aufgrund seiner Ausbildung und seiner beruflichen Erfahrung hätte sehen und richtig einschätzen müssen, macht er sich mitschuldig. Das kann im konkreten Fall böse für ihn ausgehen, wenn es z. B. zu einem Unfall kommt und der Betreiber unter Umständen sogar behauptet, dass er die Gefahr deshalb unterschätzt hat, weil ein Fachmann zuvor in der Anlage war und nichts dazu gesagt hat.
In Bezug auf die Anfrage kann nur empfohlen werden, die Gefahr, die von dem „desolaten Zustand“ ausgeht, in schriftlicher Form korrekt und verständlich zu beschreiben und Abhilfemaßnahmen zu benennen. Diese Mitteilung muss er den Verantwortlichen im entsprechenden Unternehmen aushändigen. Eventuell, wenn die Gefahr gesehen wird, dass diese Mitteilung nicht in ihrer Brisanz wahrgenommen und deshalb einfach nur „abgelegt“ wird, sollte diese Mitteilung mit Einschreiben an die Geschäftsführung des Unternehmens gerichtet werden.
Sofern in diesem Zusammenhang seitens des Unternehmers auf einen Bestandschutz hingewiesen wird, sollte unmissverständlich klargemacht werden, dass es für elektrische Anlagen oder Teile von elektrischen Anlagen sowie für einzelne Betriebsmittel, die eine Gefährdung darstellen können, noch nie einen Bestandschutz gegeben hat. Diese irrige Meinung entspringt allein dem Wunschdenken von Unternehmungen, die aus Kostengründen notwendige Maßnahmen zur Sicherheit vermeiden möchten. Bestandschutz meint eben nur, dass Anlagen, Anlagenteile oder einzelne Betriebsmittel, die seinerzeit nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet wurden, nicht deshalb ohne Not geändert oder angepasst werden müssen, nur weil sich entsprechende technische Regeln zwischenzeitlich geändert haben. Wenn mittlerweile durch Veränderungen in der Anlage oder durch Verschleiß oder durch Defekte von Betriebsmitteln eine Gefährdung möglich ist, hat der Bestandschutz keine Bedeutung. Das war schon immer so.
Überhaupt sollte man besser vom Gegenteil sprechen – also von einer möglichen Anpassungsforderung statt von einem Bestandschutz. Anpassungsforderungen können tatsächlich nur Behörden bzw. der Gesetzgeber stellen. Aber das bedeutet nicht, dass eine wie immer auch entstandene Gefährdung nicht behoben werden muss. Einen Mangel zu beseitigen ist nämlich keine Anpassung, sondern die Beseitigung einer Gefährdung.
Zum Thema Bestandschutz und Anpassungsforderung hat die GED Gesellschaft für Energiedienstleistung in Zusammenarbeit mit dem HEA Fachausschuss „Elektroinstallation und Gebäudesystemtechnik“ eine interessante Schrift herausgegeben: „Elektroinstallationen im Spannungsfeld von Anpassung und Bestandsschutz“.
Antwort aus juristischer Sicht. Die Aufgabe des Juristen ist es, einen Lebenssachverhalt zu erkennen, die daran beteiligten Personen gemäß ihren Rollenverantwortlichkeiten zuzuordnen und sodann auf der Basis der geltenden Gesetze rechtliche Wertungen vorzunehmen.
Der Lebenssachverhalt richtet sich aus auf das Vorhandensein massiver Gefährdungen für Leib und Leben Dritter (hier Beschäftigter eines Arbeitgebers) und zwar in angemieteten Räumen. Beteiligte Personen sind deshalb:
Arbeitgeber,
der Vermieter,
die, die Gefährdungslage erkennende Person (der Anfragende, die EFK).
Das Arbeitsschutzgesetz (ArbSchG) verlangt dem Arbeitgeber die innerbetriebliche Organisation ab, die gewährleistet, dass die Gesundheit der Beschäftigten geschützt wird (dort § 3). Hierzu sind gegebene Gefährdungen zu beurteilen und mit geeigneten Gegen-(Schutz-)maßnahmen zu beherrschen (dort § 5). Zur Ermittlung und zur Absicherung von Gefahren darf sich der Arbeitgeber fachkundiger Personen bedienen (dort § 13). Diese haben sofort gegebene Sicherheitsdefizite der vorgesetzten Stelle, aber auch der Fachkraft für Arbeitssicherheit, der betriebsärztlichen Abteilung und den Sicherheitsbeauftragten zu melden (dort § 16).
Deshalb kann es nur einen Rat für den Anfragenden geben: Die Feststellungen melden, damit die Fachkraft für Arbeitssicherheit, die betriebsärztliche Abteilung und die Sicherheitsbeauftragten zweifelsfrei und in vollem Umfang über die ernsthafte und begründete Besorgnis des Anfragenden Kenntnis erlangen. Die vom Anfragenden beschriebenen Gefährdungslagen müssen Gegenstand der Erörterung und der Protokollierung der ASA-Sitzung werden (ASA; Analyse der Arbeit im Arbeitsschutzausschuss), damit auch die Geschäftsleitung hiervon Kenntnis erlangt und dieses gerichtsaktentauglich belegbar ist. Kommt es zu einem Personenschaden, wird sich sodann die Geschäftsleitung aus dem strafrechtlich relevanten Begehen durch Unterlassen gemäß § 13 Strafgesetzbuch zu verantworten haben.
Zu dem Vermieter nur einen Satz: Bestandsschutz ist der grundsätzliche Respekt der Rechtsordnung vor dem Eigentum, aber wer glaubt ernstlich, dass in einer konkreten Gefährdungslage Steine und Kabel höherwertig sind, als das menschliche Leben?
- H. Schmolke
- H. Hardt
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