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Arbeits- und Gesundheitsschutz

Aus dem Unfallgeschehen - Unberechtigt wiedereingeschaltet

ep9/2003, 1 Seite

Im Rahmen des

Neubaus eines Mehrfamilienhauses

mussten auch Elektroinstallationsarbeiten ausgeführt werden. Die beauftragte Firma entsandte für diese

Arbeiten zwei Monteure.

In der Wohnung, in der die Monteure am Unfalltag arbeiteten, befanden sich gleichzeitig auch Mitarbeiter einer Malerfirma. Sie führten

Anstricharbeiten in anderen Räumen aus.


EG-Richtlinie „Lärm“ Die neue EG-Richtlinie „Lärm“ (2003/10/EG) ist am 15.2.2003 in Kraft getreten. Sie muss bis zum 15.2.2006 in nationales Recht umgesetzt werden. Die Richtlinie dient dem Schutz der Arbeitnehmer vor betrieblichem Lärm und enthält Mindestvorgaben. Der vollständige Text ist zu finden unter: europa.eu.int/eur-lex In weiten Teilen entsprechen die Forderungen denjenigen des bereits vorhandenen Regelwerks: der UVV „Lärm“ (BGV B3) in Verbindung mit der UVV „Arbeitsmedizinische Vorsorge“ (BGV A4). Abweichend zum bisherigen Regelwerk werden jedoch in einigen Bereichen künftig Verschärfungen gelten: Zum einen wegen der Absenkung der Grenzwerte, bei denen der Betrieb Lärmschutzmaßnahmen veranlassen muss, und zum anderen wegen neuer Forderungen bei der Gefährdungsbeurteilung. So schreibt die neue Richtlinie Grenzwerte für das Einleiten von Lärmschutzmaßnahmen vor, die um 5 dB unter den bisherigen liegen. Künftig müssen daher bei Überschreitung des oberen Expositionsauslösewertes von 85 dB (A) [bislang 90 dB(A)] Lärmminderungsprogramme durchgeführt werden. Wird die untere Auslöseschwelle von 80 dB (A) überschritten [bislang 85 dB (A)], muss der Unternehmer persönlichen Gehörschutz zur Verfügung stellen. Wird der obere Expositionsauslösewert von 85 dB (A) erreicht [bislang ab 90 dB (A)], hat der Beschäftigte die ausdrückliche Pflicht, den Gehörschutz zu tragen. Neu ist die Einführung eines Expositionsgrenzwertes von 87 dB(A), der unter gar keinen Umständen überschritten werden darf. Bei der Feststellung dieses Wertes wird allerdings die dämmende Wirkung von persönlichem Gehörschutz berücksichtigt. Ferner hat der Arbeitgeber künftig nicht nur die Gefährdungen des Hörvermögens aufgrund von Lärm zu beurteilen, sondern auch Gefährdungen aufgrund von Wechselwirkungen zwischen Lärm und der Einwirkung ototoxischer (Hörnerv schädigender) Substanzen (z. B. Kohlenmonoxid, Toluol) und Ganzkörpervibrationen. Eine gute Einführung in dieses Thema bietet ein „FA-Informationsblatt“, das der Arbeitskreis „Betriebslärmbekämpfung“ im Fachausschuss „Maschinenbau, Fertigungssysteme, Stahlbau“ (FA MFS) erarbeitet hat. Es stellt die neuen Regelungen den bisherigen gegenüber und gibt erste Hinweise zur betrieblichen Umsetzung - download unter: www.bgfe.de/pages/aktuell/ informationsblatt.pdf Softwareangebot Auswahlhilfen für PSA Beim Umgang mit Gefahrstoffen kann eine Gefährdungsbeurteilung ergeben, dass in einem Betrieb Persönliche Schutzausrüstungen (PSA) einzusetzen sind. Deshalb stellt das Berufsgenossenschaftliche Institut für Arbeitssicherheit - BIA unter www/hvbg.de/d/bia/fac/psa.htm ein Softwareangebot zur PSA-Auswahl zur Verfügung. Es soll vor allem Klein- und Mittelbetrieben bei der Auswahl und Beschaffung von PSA unterstützen. Zur Auswahl von Gehörschützern wird eine PC-Software angeboten, die detaillierte Daten zu insgesamt 364 Gehörschützern enthält. Diese wurden nach der EG-Richtlinie 89/686/EWG einer EG-Baumusterprüfung unterzogen und werden mit dem CE-Zeichen gekennzeichnet. Der Anwender erfasst zunächst die Arbeitsplatzkriterien und macht Angaben zum Schalldruckpegel am Arbeitsplatz. Daraus ermittelt die Software die geeigneten Gehörschützer. Zu jedem Gehörschützertyp sind Angaben über den Lieferanten mit Anschrift, Telefon- und Faxnummer abrufbar. Für die Auswahl anderer PSA bietet die Software Checklisten an, die heruntergeladen werden können. Sie stehen für die PSA-Arten Atemschutz, Augen- und Gesichtsschutz, Schutzhandschuhe, Schutzkleidung, Schutzschuhe, Industrieschutzhelme, PSA gegen Absturz sowie gegen Ertrinken zur Verfügung. In die Checklisten kann der Anwender die jeweiligen Arbeitsplatzdaten eintragen; damit werden das Einholen von Angeboten und die Bestellung der geeigneten Persönlichen Schutzausrüstungen wesentlich erleichtert. Das Programm wird laufend vom BIA aktualisiert. Anwender, die sich per E-Mail registrieren lassen, erhalten automatisch Informationen über Updates. Das Programm läuft unter Windows (Versionen 3.xx, -95, -98 und NT). Aus dem Unfallgeschehen Unberechtigt wiedereingeschaltet Arbeitsauftrag: Im Rahmen des Neubaus eines Mehrfamilienhauses mussten auch Elektroinstallationsarbeiten ausgeführt werden. Die beauftragte Firma entsandte für diese Arbeiten zwei Monteure. In der Wohnung, in der die Monteure am Unfalltag arbeiteten, befanden sich gleichzeitig auch Mitarbeiter einer Malerfirma. Sie führten Anstricharbeiten in anderen Räumen aus. Unfallhergang: Ein Monteur arbeitete am Unfalltag im Keller und hatte am dortigen Zählerschrank die Hauptsicherungen der Wohnung entfernt. Während dessen installierte sein Kollege oben in der Küche Steckdosen. Dazu hatte er den betreffenden Stromkreis in der Wohnungsverteilung mit dem Leitungsschutzschalter freigeschaltet und den Schalter durch ein Verbotsschild gegen Wiedereinschalten gesichert. In der Küche waren mehrere Steckdosen zu montieren. An der ersten Steckdose stellte der Monteur die Spannungsfreiheit fest. Da für ihn der Stromkreis eindeutig identifiziert war, prüfte er nicht an jeder weiteren Steckdose erneut auf Spannungsfreiheit. Zum Unfallzeitpunkt hatte er gerade mit der Arbeit an der zweiten Steckdose begonnen. Er bog zuerst die bereits abisolierten Leiterenden in Vorbereitung des Klemmens in Position. Dabei berührte er mit den Fingern der linken und der rechten Hand jeweils die blanken Leiter und erlitt völlig unerwartet eine Körperdurchströmung, da der Stromkreis entgegen seinem Glauben wieder unter Spannung stand. Unfallanalyse: Die Unfalluntersuchung ergab, dass in Absprache zwischen den Monteuren die Hauptsicherungen der Wohnung nach Abschluss der Arbeiten im Keller wieder eingesetzt werden sollten. Mit dieser Tätigkeit hätte aber an den Steckdosen in der Küche immer noch keine Spannung anliegen dürfen, da der Stromkreis auch durch den Leitungsschutzschalter in der Unterverteilung freigeschaltet war. Es kann nur vermutet werden, dass der LS-Schalter durch Mitarbeiter der Malerfirma kurzzeitig zugeschaltet wurde, um den richtigen Schalter für die Deckenbeleuchtung ihres Raumes zu finden. Erschwert wurde die Suche dadurch, dass noch keine eindeutige Kennzeichnung der Stromkreise vorhanden war. Jedenfalls schien das Schild „Nicht schalten“ an der Unterverteilung, das keinem Stromkreis direkt zugeordnet war, die Kollegen nicht vom verbotswidrigen Schalten abhalten zu können. Vor Aufnahme der Arbeiten hätte eine Koordinierung zwischen den Gewerken nach § 6 der BGV A1 erfolgen müssen. In Absatz 2 heißt es dazu: „(2) Übernimmt der Unternehmer Aufträge, deren Durchführung zeitlich und örtlich mit Aufträgen anderer Unternehmer zusammenfällt, so ist er verpflichtet, sich mit den anderen Unternehmern abzustimmen, soweit dies zur Vermeidung einer gegenseitigen Gefährdung erforderlich ist.“ Um zukünftig solche Unfälle zu vermeiden, sollten Sperrelemente (Bild ) eingesetzt werden, die eindeutig Stromkreisen zugeordnet werden können. Sperrelemente mit zusätzlichen Arretierungen erhöhen nochmals die Sicherheit, um ein unberechtigtes Wiedereinschalten zu verhindern. J. Jühling Elektropraktiker, Berlin 57 (2003) 9 690 BETRIEBSFÜHRUNG ARBEITSSICHERHEIT Sperrelemente beugen wirksam unbefugtem Wiedereinschalten vor Kooperation mit der BG In Zusammenarbeit mit der Berufsgenossenschaft der Feinmechanik und Elektrotechnik (BGFE), Köln, informiert der ep auf dieser Seite über aktuelle Themen der Arbeitssicherheit.

Autor
  • J. Jühling
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