Betriebsführung
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ep6/2015, 1 Seite
498 Betriebsführung www.elektropraktiker.de | Elektropraktiker, Berlin 69 (2015) 6 Aktuelles Online-Stellenmarkt für meister BFE vermittelt Fachkräfte Das Bundestechnologiezentrum für Elektro- und Informationstechnik (BFE) schaltete im April d. J. mit www. bfe-meister.de ein neues kostenfreies Online-Portal frei. Auf dieser Plattform sollen sich Facharbeiter und Wirtschaft branchenspezifisch begegnen können. Damit beabsichtigt das BFE, einmal seinen Teilnehmern eine bestmögliche Auswahl an Stellen zu bieten und andererseits den ohnehin bereits stark belasteten Mittelstand bei der kosten- und zeitintensiven Mitarbeitersuche zu unterstützen. Für Unternehmer ist dies durchaus von Vorteil, da sich auf dem Online-Stellenmarkt die Kandidaten frühzeitig treffen, denn beim BFE bereiten sich jährlich etwa 200 Meister, Fachplaner und Betriebswirte auf ihre Prüfungen vor. Auch die seltenen Meister - wie etwa der Informationstechniker-, der Maschinenbauer- oder der Elektrotechnikermeister mit Schwerpunkt Kommunikations- und Sicherheitstechnik sind vertreten. Offen wäre das Portal indes für alle Elektro-Berufe - auch Bachelor- und Industrieabschlüsse werden zugelassen. Thorsten Janßen, Direktor des BFE, zu den Zielen: „Mit dem Stellenmarkt schaffen wir für die gesamte Branche ein zentrales Instrument für die Vermittlung von Fachkräften.“ Bereits in diesem Jahr sollen über www.bfe-meister.de/stellenmarkt mindestens 200 Stellen erfolgreich besetzt werden. Hierfür unterstützt das BFE seinen Online-Stellenmarkt zusätzlich mit Postings auf seiner Facebookseite. In einem weiteren Schritt soll der Stellenmarkt der Gemeinde der ehemaligen BFE-Meisterkursteilnehmer nahegebracht werden. So hat das BFE seit seiner Gründung 1947 bereits mehr als 26000 Meister ausgebildet. BGETEM Senkung der Mitgliedsbeiträge Die Mitgliedsbetriebe der Berufsgenossenschaft Energie Textil Elektro Medienerzeugnisse (BG ETEM) werden in Zukunft einen deutlich niedrigeren Beitrag für ihre Unfallversicherung aufwenden müssen. Der Vorstand der BG ETEM hat in seiner kürzlichen Sitzung entsprechende Faktoren für die Beitragsberechnung der Mitgliedsbetriebe beschlossen. Nach diesen Berechnungen sinkt der durchschnittliche Beitrag für ein Mitgliedsunternehmen auf 0,81 Euro je 100 Euro seiner Lohnsumme. Gegenüber dem Vorjahr ist das eine Absenkung um 4,7 Prozent. Seit dem Jahr 2010 ist der Durchschnittsbeitrag für die BG-Eigenumlage kontinuierlich gesunken. Im ersten Fusionsjahr waren durchschnittlich noch 0,92 Euro je 100 Euro zu zahlen. „Gute Prävention ist eines der besten Kostensenkungsprogramme“, erläutert Olaf Petermann, Vorsitzender der Geschäftsführung der BG ETEM. n Präventionspreis der BG ETEM Pfiffige Ideen für den Arbeits-und Gesundheitsschutz Bis zum 15. Januar 2016 können sich die Mitgliedsbetriebe der BG ETEM für den Präventionspreis bewerben. Gefragt sind dabei nicht nur Lösungen, die die Sicherheit von Anlagen, Maschinen oder Werkzeugen erhöhen - sondern ebenso betriebliche Maßnahmen für den Gesundheitsschutz der Beschäftigten oder Organisations- und Motivationskonzepte zur Verbesserung der betrieblichen Sicherheitskultur. Ebenfalls im Fokus stehen der Straßenverkehr und gute betriebliche Konzepte gegen Unfälle auf dem Arbeitsweg oder Dienstfahrten. Die sechs Branchenpräventionspreise sind mit jeweils 5000 Euro dotiert. Darüber hinaus erhalten die an dem Wettbewerbsbeitrag beteiligten Mitarbeiter Sachpreise. Die Preisträger werden im Rahmen der feierlichen Preisverleihung mit einem kurzen Videobeitrag vorgestellt. Sie haben auch zusätzlich die Chance, den IQ-Präventionspreis der BG ETEM zu gewinnen - also nochmals 3000 Euro. Informationen und die Teilnahmeunterlagen unter www.bgetem.de, Webcode 12746915. Mindestlohn im Elektrohandwerk Mehraufwand und Fallstricke Zur Frühjahrsmitgliederversammlung des Fachverbands für Elektro- und Informationstechnische Handwerke NRW wies Präsident Lothar Hellmann (Bild) auf erhebliche administrative Mehrbelastungen hin, die mit dem Einführen des gesetzlichen Mindestlohns seit Anfang d. J. auftreten. Es ist zu hinterfragen, warum z. B. gut verdienende kaufmännischtechnische Arbeitnehmer ihre Arbeitszeiten aufzeichnen, obwohl sie praktisch nicht vom Mindestlohn betroffen sind. Es wäre daher sinnvoll, die dafür relevante Verdienstgrenze - so der Standpunkt des ZVEH und des ZDH - auf 2200 Euro abzusenken und die Dokumentationspflichten auf gewerbliche Arbeitnehmer zu beschränken. Aufzeichnungspflichten über die Arbeitszeit sind in den E-Handwerken aus dem seit 2011 gültigen Tarifvertrag Mindestentgelt in Verbindung mit dem Arbeitnehmerentsendegesetz (AEnt G) bekannt. Während der Tarifvertrag nur Tätigkeiten auf Baustellen erfasst, erweitert das Mindestlohngesetz (MiLoG) die Aufzeichnungspflichten auf fast alle Beschäftigten, z. B. auf Bürokräfte. Ausgenommen von beiden Gesetzen sind Auszubildende, ebenso Praktikanten und Schüler sowie Mitarbeiter mit einem verstetigten Monatsentgelt von mehr als 2958 Euro. Da das AEnt G eine solche Beschränkung nicht vorsieht, sind Zeiten auf Baustellen weiterhin zu dokumentieren. Auch nicht befreit von den Aufzeichnungspflichten sind mitarbeitende Familienangehörige, wenn deren Tätigkeiten vergütet werden. Hier drohen erhebliche Risiken, besonders für kleine Familienbetriebe, da hier häufig viele Stunden für wenig Geld gearbeitet werden und dann rein rechnerisch der Mindestlohn unterschritten wird, so Hellmann. Gibt es keine Aufzeichnungen, wird ein Bußgeld fällig. Aufzuzeichnen sind „Beginn, Ende und Dauer“ der täglichen Arbeitszeit, aber nicht die Pausenzeiten. Das wird jedoch seitens des Zolls empfohlen, um die Glaubwürdigkeit der Aufzeichnungen zu erhöhen. Der vom Gesellen erstellte und vom Unternehmer abgezeichnete Stundenzettel oder ein Ausdruck der Zeiterfassung - Unterschrift ist zu empfehlen - würden ausreichen, wenn die notwendigen Daten erfasst sind. Die Auf zeichnungen sind binnen einer Woche zu erstellen und sollten zwei Jahre aufbewahrt werden. n L. Hellmann zu den Auswirkungen des MIndestlohngesetzes Quelle:
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