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Elektrotechnik | Installationstechnik | Kabel und Leitungen

Zu „Leitungsverlegung in notwendigen Fluren“

ep3/2020, 1 Seite

Die Frage bezieht sich auf die allgemeine Erlaubnis der Leitungsverlegung in notwendigen Fluren unterhalb des schwimmenden Estrichs, wobei die Leitungen nicht zur Versorgung des notwendigen Flures selbst verwendet werden. Der Autor von [1] beantwortet diese Frage mit Bezug auf MLAR Abschnitt 5.2.1, dass das Verlegen der Leitungen unter den oben genannten Gegebenheiten bedenkenlos möglich sei, da eine Estrichüberdeckung von 30 mm sogar Funktionserhalt gewährleistet. Das sind meiner Meinung nach zwei unterschiedliche Betrachtungen. Die Leseranfrage bezieht sich auf das Sichern des notwendigen Flures (Brandlasten), die Antwort des Autors bezieht sich auf das Sichern der Leitungen durch Funktionserhalt. Nach Abschnitt 3.2.1 f) der MLAR müssen elektrische Leitungen in Unterflurkanälen verlegt werden. Abschnitt 3.5.6 besagt, dass estrichbündig oder -überdeckt angeordnete Unterflurkanäle, für die Verlegung von Leitungen in notwendigen Fluren, sogar eine obere Abdeckung aus nichtbrennbaren Baustoffen haben müssen.


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Autor
  • F. Schmidt
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