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Elektrotechnik | Arbeits- und Gesundheitsschutz

Zu „Aus dem Unfallgeschehen“ in ep 11/16

ep2/2017, 1 Seite

In der Unfallanalyse des Unfallberichts „Elektromonteur arbeitete mit nicht isoliertem Schraubendreher an Unterverteilung“[1]wird festgestellt, dass der Monteur gegen § 15 der DGUV Vorschrift 1 und § 6 der DGUV Vorschrift 3 verstoßen habe. Ja, das ist richtig, aber nicht die eigentliche Unfallursache. Im Beitrag wird klar dargestellt, dass von dem Anlagenverantwortlichen keine Gefährdungsbeurteilung vorlag und die Anlage auch nicht ordnungsgemäß durch den Anlagenverantwortlichen freigeschaltet und an den Arbeitsverantwortlichen übergeben wurde. Der Elektromonteur, es hätte auch eine fachfremde Arbeitskraft sein können, hat die Demontage der Altanlage unter der Annahme begonnen, dass sie spannungsfrei ist. Die Verantwortung für den Unfall liegt eindeutig bei dem Anlagenverantwortlichen. Er hat fahrlässig gegen bestehende Sicherheits- und Arbeitsschutzbestimmungen verstoßen. Dieser Hinweis ist dringend notwendig, da ich bei vielen eigenen Untersuchungen beobachtet habe, dass beim Delegieren von Arbeiten an Fremdfirmen immer wieder sehr lax mit den Vorschriften umgegangen wird.


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