VdS-Richtlinien überarbeitet
Änderungen für feuergefährdete Betriebsstätten und Landwirtschaft
ep 7/2020 [858.73kB] 4 Seite(n) L. Erbe
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In den Richtlinien werden Schutzziele aus Sicht der Sachversicherer beschrieben, der Zusammenhang zu den gültigen Normen und Vorschriften erläutert und gegebenenfalls über die normativen Anforderungen hinausgehende Anforderungen gestellt und begründet. Die Anwendung der VdS-Richtlinien ist in der Regel freiwillig, sie haben also zunächst einen informativen Charakter.
Die Richtlinien werden dann verbindlich, wenn diese im Versicherungsvertrag vereinbart werden. Im Bereich der Elektrotechnik geschieht dies oftmals über die VdS 2046 „Sicherheitsvorschriften für elektrische Anlagen bis 1 000 Volt“ [4].
Die VdS-Richtlinien werden von Gremien aus Mitarbeitern von Versicherungsunternehmen, Verbänden, Sachverständigen, betroffenen Unternehmen und Herstellern erarbeitet und regelmäßig aktualisiert. In einem öffentlichen Konsultationsverfahren können die Entwürfe kommentiert werden.
Dazu hat der VdS ähnlich wie VDE/DKE und DIN das „VdS Entwurfsportal“ eingerichtet, zu erreichen unter:
https://service.vds.de/de/richtlinien/konsultationsverfahren/
Mit der Veröffentlichung eines Entwurfes wird jedem Interessierten die Möglichkeit zur Stellungnahme gegeben. Die Frist hierfür beträgt in der Regel zwei Monate, mindestens vier Wochen.
Im Folgenden sollen wesentliche Änderungen der in 2019 und 2020 aktualisierten Richtlinien des Fachgebietes Elektrotechnik beschrieben werden.
VdS 2033
Elektrische Anlagen in feuergefährdeten Betriebstätten und diesen gleichzustellende Risiken
Feuergefährdete Betriebsstätten (Bild 1) stellen in Verbindung mit der Zündquelle Elektrizität das Hauptrisikopotential der Sachversicherer dar. Aus diesem Grund werden in solchen Betriebsbereichen von den Versicherern besonders hohe Ansprüche an die Errichtung und den Betrieb elektrischer Anlagen gestellt.
Da die Richtlinie direkt mit der Norm VDE 0100-420 „Schutzmaßnahmen, Schutz gegen thermische Auswirkungen“ [5] korrespondiert und gerade diese Norm in der Vergangenheit sehr kontrovers diskutiert und nicht zuletzt deswegen auch häufig geändert wurde, war eine Aktualisierung der Richtlinie, die noch mit Stand 2007 vorlag, dringend erforderlich.
Anwendungsbereich
Eine wesentliche Änderung zum Anwendungsbereich besteht in der Aufnahme von Anforderungen für Risiken aus vorwiegend brennbaren Baustoffen. Diese waren vormals in der zurückgezogenen Publikation „Elektrische Anlagen in baulichen Anlagen mit vorwiegend brennbaren Baustoffen“, VdS 2023, enthalten.
Fehlerlichtbogen-Schutzeinrichtungen AFDDs
Die VDE 0100-420 [5] fordert seit Ausgabe 2016-02 den Einsatz von AFDDs in einigen Endstromkreisen feuergefährdeter Betriebsstätten. In der derzeit gültigen Version 2019-10 ist hierzu eine Risiko- und Sicherheitsbewertung durchzuführen und das Ergebnis zu dokumentieren. Abhängig vom Ergebnis dieser Bewertung sind gegebenenfalls Maßnahmen zu ergreifen, die das Risiko einer Brandentstehung durch Fehlerlichtbögen minimieren. Der Einsatz von AFDDs kann eine dieser Maßnahmen sein.
Um für die geforderte Risiko- und Sicherheitsbewertung der Elektrofachkraft eine Hilfestellung zu geben, wurde für feuergefährdete Betriebsstätten im Kap. 5.2.2. der Richtlinie beschrieben, dass aus Sicht der Sachversicherer eine Spannungsfreischaltung der Steckdosenstromkreise nach Arbeitsende einen ausreichenden Schutz darstellt. So kann das Schutzziel der Norm auch ohne die Installation von AFDDs erreicht werden.
Um diese Spannungsfreischaltung nach Arbeitsende sicherzustellen, müssen allerdings technische und organisatorische Maßnahmen umgesetzt werden.
So sind beispielsweise Steckdosen für Reinigungsarbeiten vorzusehen, die separat einschaltbar sind und Verantwortlichkeiten festzulegen.
Leuchten
Durch erhebliche technische Neuerungen und Weiterentwicklungen im Bereich der Beleuchtungstechnik wie z. B. der Einführung von kompakten LED-Leuchten auch für den industriellen Bereich war eine Anpassung der Anforderungen im Kap. 4.6 erforderlich. Weiterhin machte die geänderte Kennzeichnung von Leuchten eine Überarbeitung dieses Kapitels erforderlich.
Nach den Vorgaben der VdS 2033 [1] sind in Räumen oder Bereichen mit festen (brennbaren) Stoffen ausschließlich▽D
oder ▽M▽Mgekennzeichnete Leuchten
mit dem Schutzgrad IP 4X zulässig (siehe Kennzeichnungsschema in Bild 2).
In Räumen oder Bereichen mit brennbaren Stäuben oder Fasern sind ▽Dgekennzeichnete Leuchten mit dem Schutzgrad IP 5X erforderlich.
Leuchten ohne diese Kennzeichnungen, wie z. B. handelsübliche Ovalleuchten, dürfen weiterhin nicht verwendet werden.
Hinweis: Im Fachhandel werden von einigen Herstellern allerdings durchaus qualitativ hochwertige Ovalleuchten mit den vordem genannten Kennzeichen zum Einsatz in feuergefährdeten Betriebsstätten angeboten.
Überspannungsschutz
Die Überarbeitung der Anforderungen zum Überspannungsschutz der VDE 0100-443 „Schutz bei transienten Überspannungen infolge atmosphärischer Einflüsse oder von Schaltvorgängen“ [6] erfolgte bereits in 2016. Die dort im Kap. 443.4 „Vorkehrungen zur Beherrschung von Überspannungen“ formulierten Anforderungen gelten für Betriebsstätten, bei denen transiente Überspannungen Auswirkungen auf deren Betrieb haben.
Da feuergefährdete Betriebsstätten typischerweise in z. B. Landwirtschaft, Gewerbe, Industriebetrieben zu finden sind, müssen die in der Norm beschriebenen Anforderungen dort eingehalten werden.
Die VdS 2033 [1] weist daher im Kap. 5.4 auf diese Anforderungen hin. Aus Sicht der Sachversicherer ist somit die Installation von Überspannungsschutzgeräten in elektrischen Anlagen, die feuergefährdete Betriebsstätten versorgen, unbedingt erforderlich.
Isolationsmessung
Ein wesentlicher Punkt der Wiederholungsprüfung elektrischer Anlagen ist die Messung des Isolationswiderstandes. Gerade diese Messung ist jedoch im laufenden Betrieb nicht möglich und die komplette Spannungsfreischaltung von Produktionsanlagen ist nur selten umsetzbar. Auch schränken die heute in großer Zahl vorhandenen Schutzgeräte wie z. B. SPD, AFDD und RCD Typ B diese Messungen immer weiter ein.
So wurde in der letzten Änderung der VDE 0105-100/A1:2017-06 [7] die Möglichkeit geschaffen, auf die Messung des Isolationswiderstands zu verzichten, wenn ein Stromkreis durch ein Differenzstrom-Überwachungsgerät oder eine Isolationsüberwachungseinrichtung ständig überwacht wird.
Dieser Vorgabe sinngemäß angepasst wird nun auch in der VdS 2033 Kap. 6.2 [1] die Überwachung durch eine Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD) als ständige Überwachung im Sinn der o. g. Norm angesehen. Da in einer feuergefährdeten Betriebsstätte alle Endstromkreise mit Fehlerstromschutzeinrichtungen IΔn ≤ 300 mA ausgerüstet sein müssen, sind damit nur noch die nicht durch eine RCD überwachten Verteilungsstromkreise einer regelmäßigen Isolationsmessung zu unterziehen.
Gleichzustellende Risiken
Für den Sachversicherer existieren Risiken (Gebäude, Anlagen), die im Sinne der Norm keine Feuergefährdete Betriebsstätten sind, aber als „Gleichzustellenden Risiken“ eingestuft werden. Diese sind im Anhang C Tabelle 2 aufgelistet. Damit gelten die Festlegungen dieser Richtlinie auch für alle dort gelisteten Betriebstätten. Neu aufgenommen wurden Kirchen/Sakralbauten als unwiederbringliche Kulturgüter und Gebäude aus vorwiegend brennbaren Baustoffen (alt VdS 2023).
VdS 2057
Sicherheitsvorschriften Landwirtschaft
Die Richtlinie VdS 2057 „Sicherheitsvorschriften für elektrische Anlagen in landwirtschaftlichen Betrieben;
Intensiv-Tierhaltungen“ [2]
wird häufig als Vertragsbestandteil in Versicherungsverträgen vereinbart. Sie enthält allgemeine Hinweise zum sicheren Betrieb von elektrischen Anlagen in landwirtschaftlichen Betrieben inkl. den Anlagen zu Intensiv-Tierhaltungen. Die Anforderungen gelten für die Errichtung, den Betrieb und geben Hinweise zum Verhalten im Brandfall. Bei der Überarbeitung der Richtlinie wurden im Wesentlichen die Anforderungen den geänderten Gesetzen, Verordnungen und Normen angepasst. So wurde beispielsweise ein Verweis auf DGUV Vorschrift 3 [8] aufgenommen.
Bei den Vorgaben zum Umgang mit ortsveränderlichen Geräten ist die beispielhafte Nennung des Ziehens des Netzsteckers nach Gebrauch um die allgemeine Abschaltung der Netzspannung nach Betriebsende ergänzt worden. Diese Maßnahmen sind aus Sicht der Sachversicherer gleichwertig.
Es ist zu beachten, dass die Richtlinie einen Verweis auf die im Folgenden beschriebene VdS 2067 [3] enthält und somit deren Anforderungen als vertragliche Verpflichtung einzuhalten sind.
VdS 2067
Elektrische Anlagen in der Landwirtschaft
Fehlerstromschutzeinrichtungen
In der derzeit gültigen VDE 0100-705:2007-10 „Elektrische Anlagen von landwirtschaftlichen und gartenbaulichen Betriebsstätten“ [9] wird gefordert, dass Endstromkreise mit Steckdosen mittels einer Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD) mit einem Bemessungsdifferenzstrom IΔn ≤ 30 mA zu schützen und in allen anderen Stromkreisen, ausgenommen solche, die Verteiler speisen, RCDs mit einem Bemessungsdifferenzstrom von IΔn ≤ 300 mA vorzusehen sind.
Die ausnahmslose (und mit keinem max. Bemessungsstrom begrenzte) Forderung zum Einsatz des RCD IΔn ≤ 300 mA führte in der Vergangenheit immer wieder zu Installationen, bei denen der Aufwand in keinem sinnvollen Verhältnis zum Nutzen stand (Bild 3). Oftmals wurden aus Kostengründen diese Anforderungen ignoriert, was dann bei einer Sachverständigenabnahme beanstandet wurde. Dies führte dann in vielen Fällen zu kostspieligen Nacharbeiten.
Um hier für den Planer eine Hilfestellung zu geben, wurde für diesen Fall im Kap. 5.1 folgende Ausnahme zugelassen:
Unter der Voraussetzung, dass der gesamte Stromkreis auf der nichtbrennbaren Außenwand eines Gebäudes installiert ist und nicht ins Innere des Gebäudes eingeführt wird (vgl. Bild 3), kann demnach auf den Fehlerstromschutz aus Brandschutzgründen verzichtet werden.
Fehlerlichtbogen-Schutzeinrichtungen AFDD
Viele Betriebsbereiche wie z. B. Strohlager, Futtermühlen, Stallbereiche mit brennbarer Einstreu sind zweifellos „feuergefährdete Betriebsstätten“ im Sinne der VDE 0100-420: 2019-10 [5] und VdS 2033 [1]. Damit gelten auch hier die Anforderungen zum Einsatz von Schutzeinrichtungen zum Erkennen und Abschalten von Fehlerlichtbögen in Endstromkreisen. Eine Risiko- und Sicherheitsbewertung ist durchzuführen, das Ergebnis ist zu dokumentieren.
Grundsätzlich empfiehlt die Richtlinie VdS 2067 [3] im Kap. 5.2 den Einsatz von Fehlerlichtbogen-Schutzeinrichtungen (AFDDs) in landwirtschaftlichen Betriebsstätten. Es wird jedoch analog zur Richtlinie für feuergefährdete Betriebsstätten VdS 2033 [1] festgelegt, dass aus Sicht der Sachversicherer auch durch eine Spannungsfreischaltung nach Arbeitsende ein ausreichender Schutz erreicht werden kann.
Für eine Umsetzung sind aber auch hier sowohl technische als auch organisatorische Maßnahmen erforderlich.
Potentialausgleich
Als geeignet für den Einsatz in den aggressiven Umgebungsbedingungen der landwirtschaftlichen Nutztierhaltung werden im Kap. 5.5 korrosionsbeständige Metalle wie z. B. V4A angesehen. Diese sind für den Potentialausgleich zu verwenden. Die bisherige Darstellung einer Beispielanlage wurde durch ein einfacheres Schema ersetzt.
Elektromagnetische Verträglichkeit (EMV)
Gemäß der zurzeit gültigen Norm VDE 0100-705:2007-10 [9] sind ab dem Speisepunkt der elektrischen Anlage getrennte Neutral- und Schutzleiter vorzusehen.
Bei der Installation einer Trafoanlage auf dem Betriebsgelände wurde in der Vergangenheit oftmals darüber diskutiert, ob als der in der Norm genannte Speisepunkt die Trafostation oder die Hauptverteilung jedes einzelnen Gebäudes anzusehen ist.
In Kap. 5.6 fordert die Richtlinie nun, dass ab dem Übergabepunkt des Netzbetreibers eine getrennte Verlegung von Neutral- und Schutzleiter vorzusehen. Damit ist im vordem genannten Beispiel eine 5-adrige Verlegung ab der Trafostation zwingend erforderlich.
Anpassungen bei Leuchten
In vielen Gebäuden landwirtschaftlicher Betriebe werden heute LED-Leuchten eingesetzt. Die Anforderungen an diese Leuchten sind im Kap. 6.11 enthalten.
Es wird darüber hinaus die geänderte Kennzeichnung von Leuchten erläutert. Nach diesen Festlegungen sind in landwirtschaftlichen Betriebsstätten grundsätzlich Leuchten mit begrenzter Oberflächentemperatur einzusetzen. Damit kann auf die Festlegungen der VdS 2033 „Feuergefährdete Betriebsstätten“ [1] und VdS 2005 „Leuchten“ [10] verwiesen werden.
Ebenso gilt, dass in Räumen oder Bereichen mit festen (brennbaren) Stoffen, Leuchten mit einem Schutzgrad von mindestens IP 4X vorzusehen sind.
In Räumen oder Bereichen mit brennbaren Stäuben oder Fasern ist ein Schutzgrad min. IP 5X erforderlich. Leuchten ohne diese Kennzeichnungen, wie z. B. handelsübliche Ovalleuchten, dürfen weiterhin nicht verwendet werden.
Hinweis: Im Fachhandel werden von einigen Herstellern allerdings durchaus qualitativ hochwertige Ovalleuchten mit den o.g. Kennzeichen zum Einsatz in feuergefährdeten Betriebsstätten angeboten.
Ausblick
Aktuell ist die neue VdS 3536 erschienen, ein „Kommentar des Ad Hoc AK von VdS und ZVEI zur Muster-Richtlinie über brandschutztechnische Anforderungen an Leitungsanlagen“ (Anm. d. Red.: Siehe dazu den Hinweis auf S. 514 in dieser Ausgabe).
Weitere VdS-Richtlinien, z. B. zum Überspannungsschutz und zu Ladestationen für Elektrostraßenfahrzeuge, befinden sich zurzeit in der Überarbeitung.
Gemäß der bisherigen Planung sollte das Konsultationsverfahren in Kürze gestartet werden, sodass über diese Richtlinien nach deren Veröffentlichung an dieser Stelle berichtet werden kann.
Bilder:

(1) Gibt es nicht nur in Lagerbereichen: Eine Feuergefährdete Betriebstätte findet sich beispielsweise auch im Bootsbau, insbesondere mit Holzverarbeitung (Quelle: VGH)

(3) Endstromkreise auf der nicht brennbaren Außenwand eines Gebäudes; im hier dargestellten Fall wurden tatsächlich in allen Anschlusskästen RCDs verbaut (Quelle: VGH)
Literatur:
Fachartikel zum Thema
-
Anlagen besonderer Art
DIN VDE 0100-711 Berichtigung 1 2020-12 (VDE 0100-711 Berichtigung 1) -
Licht- und Beleuchtungstechnik
DIN EN 60598-2-22 2020-12 (VDE 0711-2-22) -
Installationstechnik
DIN EN 50520 2020-12 (VDE 0605-500) -
Energietechnik und Emobility
DIN EN 50119 Beiblatt 1 2021-01 (VDE 0115-601) -
Energietechnik und Emobility
DIN EN 50119 2021-01 (VDE 0115-601) -
Sicherheitstechnik
VdS 2529 2020-08 -
Energietechnik
E DIN EN IEC 63189-1 2021-01 (VDE 0175-189-1) -
Elektrosicherheit
E DIN EN IEC 55014-1 2021-01 (VDE 0875-14-1)