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Elektrotechnik | Elektrosicherheit | Schutzmaßnahmen

Störfilter in Netzleitungen

ep9/2021, 2 Seiten

?Ein befreundeter Funkamateur hat in alle Netzleitungen zu seiner kleinen Funkstation selbst gebaute Störfilter eingefügt, auch in den Schutzleiter. Ich zweifle, ob letzteres zulässig ist, finde aber keine Vorschrift, die dies verbietet. Können Sie weiterhelfen?


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!Zunächst sollte man zwischen der Zuleitung in der ortsfesten elektrischen Anlage und der Zuleitung zum Verbrauchsmittel (die Geräte für den Funkbetrieb) unterscheiden.

In der festen Installation wird man keinen direkten Hinweis zu Störfiltern im Schutzleiter finden. In DIN VDE 0100-540 (VDE 0100-540), Abschnitt 543.3.4 [1] heißt es lediglich in Bezug auf Geräte zur Überwachung der Wirksamkeit der Schutzvorkehrung (also zur Überwachung des Schutzleiters): „Wenn eine elektrische Überwachung der Erdung verwendet wird, dürfen die Überwachungseinrichtungen (z. B. Sensoren, Spulen, Stromwandler) in den Schutzleiter nicht eingefügt werden.“

Diese Aussage schließt jedoch indirekt ein, dass Geräte bzw. Anlagenteile, die die Schleifenimpedanz ZS erhöhen könnten, im Schutzleiter nichts zu suchen haben. Da eine sichere Abschaltung im Fehlerfall nach DIN VDE 0100-410 (VDE 0100-410) [2] ganz wesentlich von der Höhe der Schleifenimpedanz abhängt, ist dies eine direkte Forderung des Personenschutzes.

Natürlich gibt es Störfilter, an die auch der Schutzleiter angeschlossen wird. Allerdings heißt das nicht zwingend, dass sich im Verlauf des Schutzleiters irgendwelche elektronischen Bauteile oder Drosseln befinden müssen. Möglicherweise wird der Schutzleiter im Filter lediglich durchgeschliffen. Man benötigt ihn aber im Filter unter Umständen, weil die Bauteile im Filter (z. B. Filterkondensatoren) einen Anschluss an den Schutzleiter benötigen.

Bezüglich nachträglicher Eingriffe in die ortsfeste Elektroinstallation gilt grundsätzlich, dass der Betreiber oder Nutzer der elektrischen Anlage davon absehen sollte, eigenhändig Veränderungen vorzunehmen. Die Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) legt als gesetzliche Verordnung im § 13 (2) [3] hierzu Folgendes fest: „Unzulässige Rückwirkungen der Anlage sind auszuschließen. Um dies zu gewährleisten, darf die Anlage nur nach den Vorschriften dieser Verordnung, nach anderen anzuwendenden Rechtsvorschriften und behördlichen Bestimmungen sowie nach den allgemein anerkannten Regeln der Technik errichtet, erweitert, geändert und instand gehalten werden. In Bezug auf die allgemein anerkannten Regeln der Technik gilt § 49 Abs. 2 Nr. 1 des Energiewirtschaftsgesetzes entsprechend. Die Arbeiten dürfen außer durch den Netzbetreiber nur durch ein in ein Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers eingetragenes Installationsunternehmen durchgeführt werden; im Interesse des Anschlussnehmers darf der Netzbetreiber eine Eintragung in das Installateurverzeichnis nur von dem Nachweis einer ausreichenden fachlichen Qualifikation für die Durchführung der jeweiligen Arbeiten abhängig machen.“


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Quellen

DIN VDE 0100-540 (VDE 0100-540):2012-06 Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 5-54: Auswahl und Errichtung elektrischer Betriebsmittel – Erdungsanlagen und Schutzleiter.

DIN VDE 0100-410 (VDE 0100-410):2018-10 Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 4-41: Schutzmaßnahmen – Schutz gegen elektrischen Schlag.

Verordnung über Allgemeine Bedingungen für den Netzanschluss und dessen Nutzung für die Elektrizitätsversorgung in Niederspannung (Niederspannungsanschlussverordnung – NAV) vom 1. November 2006 (BGBl. I S. 2 477); zuletzt geändert durch Art. 3 V v. 30. 10. 2020 I 2269.

DIN EN 60939-3 (VDE 0565-3-4):2016-09 Passive Filter für die Unterdrückung von elektromagnetischen Störungen – Teil 3: Filter, für die Sicherheitsprüfungen vorgeschrieben sind.

DIN EN 60938-1 (VDE 0565-2):2008-02 Drosseln zur Unterdrückung elektromagnetischer Störungen – Teil 1: Fachgrundspezifikation.


Autor
  • H. Schmolke
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