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Im Rahmen einer Weiterbildung benötige ich Hinweise, wann die Außenisolierung von Kabel und Leitungen eine bestimmte Farbe haben muss. Weiterhin suche ich Angaben zur Zugentlastung und senkrechten Lage (Aufzüge, Krananlagen). Werden bei Windkraft- und Solaranlagen besondere Kabel und Leitungen gefordert?
Zum Thema Außenisolierung. Ich gehe davon aus, dass der Anfragende mit Außenisolierung die äußere Umhüllung von Kabel und Leitungen meint und nicht die Aderisolation.
Für die Farbe der Außenisolierung gibt es auf der Niederspannungsseite in den Errichtungsbestimmungen der Normen der Reihe DIN VDE 0100 (VDE 0100) keine spezifischen Vorgaben. Nur indirekt lässt sich in manchen Fällen eine Forderung nach einem schwarzen Außenmantel ableiten, wenn Kabel/Leitungen „ungeschützt“ im Freien verlegt werden. Die im Freien notwendige UV-Stabilisierung der äußern Umhüllungen wird durch „Farbruß“ erreicht, wodurch sich schwarze Umhüllungen ergeben.
Auch kenne ich andere Normen nicht, die eine bestimmte Farbe für die äußere Umhüllung von Kabel und Leitungen vorschreiben. Das schließt nicht aus, dass es farbliche Unterscheidungen bei den Umhüllungen gibt, die aber herstellerspezifisch sind.
So werden z. B. für Gefahrmeldeanlagen (GMA) häufig Kabel/Leitungen mit roter Umhüllung von den Planern vorgegeben und auch in den meisten Fällen in elektrischen Anlagen von Gebäuden eingesetzt. Aber eine Forderung gibt es in den Normen der Reihe DIN VDE 0833 (VDE 0833) nicht. Es gibt in DIN VDE 0833-2 (VDE 0833-2) [1] nur an einer Stelle einen Hinweis auf die Farbe Rot.
Im Abschnitt 6.6.2 von DIN VDE 0833-2 (VDE 0833-2) [1] wird folgendes gefordert: „Werden Leitungen der BMA durch Verteiler anderer Fernmeldeanlagen geführt, so müssen die Anschlussklemmen gekennzeichnet werden. Bei Kennzeichnung durch Farbe ist die Farbe Rot zu wählen.“
Diese Forderung betrifft aber nicht die Leiter bzw. die Umhüllung von Kabel und Leitungen.
Eine normative Forderung nach einer bestimmten Farbe für die Umhüllung – so eine farbliche Kennzeichnung vorgesehen wird – gibt es aber für eigensichere Stromkreise. Im Abschnitt 16.2.2.6 von DIN EN 60079-14 (VDE 0165-1) [2] gibt es die Forderung nach einer Kennzeichnung. Dort wird gefordert, dass in den Fällen, in denen Mäntel oder Umhüllungen durch eine Farbe gekennzeichnet sind, für Kabel und Leitungen, die eigensichere Stromkreise enthalten, die verwendete Farbe Hellblau sein muss.
Fazit: Kabel/Leitungen mit farbiger Umhüllung werden von den Kabel-/Leitungsherstellern im großen Umfang angeboten. Manchmal mit dem Hinweis auf eine Norm, sodass der Eindruck entsteht, dass es sich um ein „Muss“ handelt, z. B. folgender Hinweis eines Herstellers: „J-Y(ST)Y...LG Brandmeldekabel – Installationskabel gemäß VDE 0815 mit rotem Mantel, speziell für den Einsatz als Brandmeldekabel.“
DIN VDE 0815 (VDE 0815) ist aber allgemein für „Installationskabel und -leitungen für Fernmelde- und Informationsverarbeitungsanlagen“ zutreffend. Diese Norm trifft keine Aussagen zur Farbe der Umhüllung, ausgenommen für Stegleitungen J-FY, die in der Farbe Weiß ausgeführt sein müssen.
Zum Thema Kabel mit Zugentlastung für senkrechte Verlegung. Senkrecht verlegte Kabel müssen in bestimmten Abständen befestigt werden, um die Zugbeanspruchung zu minimieren. Festlegungen für Leitungen gibt es hierzu in DIN VDE 0100-520 (VDE 0100-520) [3].
Nach Tabelle 2 (Tabelle 1) von Abschnitt 521.10.3 von DIN VDE 0100-520 (VDE 0100-520) [3] gilt folgendes:
Für Kabel gilt DIN VDE 0276-603 (VDE 0276-603) [4], wo für senkrechte Verlegung ein maximaler Abstand zwischen Schellen von 1500 mm zugelassen ist.
Für größere Befestigungsabstände müssen – so wie vom Anfragenden angeführt – Kabel mit separater oder integrierter Zugentlastung zur Anwendung kommen. Solche Kabel wären z. B. Flachkabel mit Zugentlastungselementen vom Typ H07VVD3H6-F nach DIN EN 50214 (VDE 0283-2) [5], mit Querschnitten bis maximal 25 mm2.
Kabel/Leitungen für Windkraftanlagen. Für Windkraftanlagen gibt es in DIN EN 61400-1 (VDE 0127-1) [6] keine Vorgaben für besondere Kabel. Da bei Windkraftanlagen die Kabel/Leitungen nicht „frei“ hängend angeordnet werden müssen, gelten die gleichen Befestigungsabstände wie oben angeführt.
Kabel/Leitungen für Krananlagen. Für Krananlagen ist DIN EN 60204-32 (VDE 0113-32) [7] zutreffend. Spezifische Festlegungen hierzu gibt es in dieser Norm nicht. Im Abschnitt 12 von DIN EN 60204-32 (VDE 0113-32):2009-03 sind nur allgemeine Aussagen und ein Verweis auf HD 516 S2 (HD 516 S2 entsprach der 0298-300 (VDE 0298-300) [8], die nun durch die DIN EN 50565-1 (VDE 0298-565-1) [9] ersetzt wurde).
Im Abschnitt 5.6.2 von DIN EN 50565-1 (VDE 0298-565-1) [9] ist ergänzend zu DIN VDE 0100-520 (VDE 0100-520) [3] folgendes festgelegt: „Senkrecht und ohne Zwischenbefestigung verlegte Leitungen, die unzugänglich sind und kaum beschädigt werden können, müssen am oberen Leitungsende so befestigt werden, dass ein innerer Biegeradius entsteht, der die entsprechenden Werte bei normaler Verwendung nach Tabelle 3 nicht unterschreitet. Die Verlegelänge ohne Zwischenbefestigung darf 5 m nicht überschreiten.“
Hinweis: Die angeführte Tabelle 3 beinhaltet die Biegeradien, sodass ich auf die Wiedergabe verzichtet habe.
Kabel/Leitungen für PV-Solaranlagen. Für die Errichtung von PV-Solaranlagen ist DIN VDE 0100-712 (VDE 0100-712) [10] unter Beachtung von VDE-AR-2100-712 [11] anzuwenden. In diesen Normen gibt es weder für die Wechselspannungsseite noch für die Gleichspannungsseite besonderen Festlegungen, d. h. es gelten die allgemeinen Vorgaben der Gruppe 100 bis 600 von DIN VDE 0100 (VDE 0100).
Nur für die Gleichspannungsseite gibt es zusätzlich im Abschnitt 712.522.8.1 [10] die Forderung nach erd- und kurzschlusssicherer Verlegung der PV-Strang-, PV-Teilgenerator- und PV-DC-Hauptkabel/-leitungen.
In beiden Fällen müssen die Kabel/Leitungen entsprechend den Umgebungseinflüssen ausgewählt werden, z. B. kann für die Verlegung im Freien UV-Stabilität gefordert sein.
Ungeachtet dessen werden vielfach von den Kabelherstellern sogenannte „PV-Kabel“ angeboten.
Literatur:
Fachartikel zum Thema
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Anschlusskennzeichnung bei Maschinen- und Anlagentechnik
DIN EN 60445 2018-02 (VDE 0197) -
Anlagenerrichtung – E-Mobile
E DIN VDE 0100-722 2018-02 (VDE 0100-722) E DIN EN 61851-23 2018-03 (VDE 0122-2-3) -
Schutzmaßnahmen PV-Anlagen
E DIN EN 63027 2018-02 (VDE 0126-27) -
Anlagenerrichtung – E-Mobile
E DIN EN 61851-23 2018-03 (VDE 0122-2-3) -
Planung von Elektroanlagen
Neues Beiblatt 5 zur DIN VDE 0100 – Kurzschlussströme, Spannungsfall (5.2) -
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