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Elektrotechnik | Energiespeicher, Batterieanlagen

Ladeeinrichtungen für Batterien absichern

ep2/2010, 3 Seiten

Da wir als Unternehmen PKW- und LKW-Batterien fertigen, betreiben wir eine Vielzahl von Stromrichtern (Formations-Gleichrichter), mit denen diese Batterien aufgeladen werden. Bei der Aufladung können Stromstärken bis 100 A und Spannungen von bis zu DC 450 V auftreten. Ein Ladegleichrichter mit einer Versorgungsspannung von AC 400 V hat bis zu zwölf Gleichstromladekreise mit je DC 360 V bzw. DC 450 V. Ist es erforderlich, zwischen der eingangsseitigen Versorgungswechselspannung der Stromrichter und den ausgangsseitigen Gleichspannungsladekreisen sowie zwischen den einzelnen 12 Ladekreisen untereinander eine galvanische Trennung (eventuell mittels eines dafür geeigneten Trafos) vorzusehen?


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Allgemeine Anforderungen an Batterieladestationen, -laderäume und -ladeeinrichtungen sind im Abschnitt 9 von DIN 57510/DIN VDE 0510 (VDE 0510) [1] festgelegt. Danach sind Batterieladestationen sowie -laderäume sinngemäß wie Batterieräume auszuführen. Sie gelten als elektrische Betriebsstätten, wenn in ihnen Batterien geladen werden, deren Nennspannung nicht mehr als 220 V beträgt, oder als abgeschlossene elektrische Betriebsstätten, wenn sie zum Laden von Batterien dienen, deren Nennspannung höher als 220 V ist. Für die Ladestationen und Laderäume sind demzufolge, falls zutreffend, ebenfalls die Anforderungen aus DIN VDE 0100-731 (VDE 0100-731) [2] anzuwenden. Sollten Batterien parallel geladen werden, ist jeder Abgang einzeln abzusichern. Normative Anforderungen an eine galvanische Trennung zwischen den Gleichstromabgängen ergeben sich aus [1] nicht.

Bei Ladegeräten muss die Gleichstromseite vom Wechselstromnetz galvanisch getrennt sein, wenn im Gleichstromkreis die Schutzmaßnahmen nach der Normenreihe DIN VDE 0100 nicht anwendbar sind. An galvanisch nicht getrennten Geräten dürfen Wartungsarbeiten nur bei freigeschalteten Batterien durchgeführt werden.

Anforderungen an die Schutzmaßnahmen sind in DIN VDE 0100-410 (VDE 0100-410) [3] festgelegt. Sofern die Leerlaufspannung der Ladeeinrichtung mehr als 65 V (neuer Grenzwert nach [3] bei Gleichspannung 120 V) beträgt, ist das Bedienungspersonal durch Schutzmittel oder Schutzeinrichtungen zu schützen, z. B. durch das Isolieren des Standortes, isolierende Schutzkleidung oder durch ähnliche Maßnahmen.

Nach Abschnitt 10.7 von [1] dürfen Arbeiten unter Spannung, einschließlich der Wartungsarbeiten, nur bei Beachtung entsprechender Vorsichtsmaßnahmen nach DIN VDE 0105- 100 (VDE 0105-100) [4] ausgeführt werden. Solche Arbeiten dürfen ausschließlich durch elektrotechnisch unterwiesene Personen oder Elektrofachkräfte vorgenommen werden.

Weitere Hinweise und sicherheitstechnische Anforderungen können der DIN EN 50272-2 (VDE 0510-2) [5] entnommen werden. Die Norm [5] gilt für stationäre Batterien sowie Batterieanlagen mit einer maximalen Nennspannung von DC 1500 V. Sie beschreibt die Maßnahmen zum Schutz vor Gefahren, die durch elektrischen Strom, austretende Gase und Elektrolyte entstehen können. Im Abschnitt 5 „Schutz gegen gefährliche Körperströme“ sind für Batterieanlagen typische Maßnahmen beschrieben, die zusätzlich zu den Anforderungen aus DIN VDE 0100-410 [3] anzuwenden sind.


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Quellen

DIN 57510/DIN VDE 0510 (VDE 0510):1977-01 VDE-Bestimmung für Akkumulatoren und Batterieanlagen.

DIN VDE 0100-731 (VDE 0100-731):1986-02 Errichten von Starkstromanlagen mit Nennspannungen bis 1000 V; Elektrische Betriebsstätten und abgeschlossene elektrische Betriebsstätten.

DIN VDE 0100-410 (VDE 0100-410):2007-06 Errichten von Niederspannungsanlagen – Teil 4-41: Schutzmaßnahmen – Schutz gegen elektrischen Schlag.

DIN VDE 0105-100 (VDE 0105-100):2005-06 Betrieb von elektrischen Anlagen – Teil 100: Allgemeine Festlegungen.

DIN EN 50272-2 (VDE 0510-2):2001-12 Sicherheitsanforderungen an Batterien und Batterieanlagen – Teil 2: Stationäre Batterien.

DIN EN 50191 (VDE 0104):2001-01 Errichten und Betreiben elektrischer Prüfanlagen.


Autor
  • W. Baade
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