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?Meine Frage lautet, ob bei einer klassischen Nullung ein reiner Neutralleiter zusätzlich mitgeführt werden darf. Zum Sachverhalt: In einer Altbauwohnung wurde wegen zusätzlicher Stromkreise der PEN wie in der Norm gefordert aufgeteilt. Die neuen Stromkreise sind ebenfalls normgerecht aufgelegt. Nun gibt es aber auch alte Stromkreise, bei denen der (graue) PEN richtigerweise auf die PEN/PE-Schiene aufgelegt ist. Diese zweiadrigen Stromkreise lassen sich nicht mit verträglichem Aufwand ändern. In den einzelnen Räumen hingegen ließen sich in einigen Installationsrohren die (Einzel-)adern austauschen. Was spräche dagegen, bei diesen Stromkreisen in der ersten Abzweigdose eine PEN-Aufteilung vorzunehmen und von dort mit einer an den Enden blau gegenzeichneten grün-gelben Ader als PEN weitere Dosen zu versorgen, während gleichzeitig ein blauer Neutralleiter für die Dosen mitgeführt wird, an denen er sich nachrüsten lässt? Also quasi ein TN-C-S-Netz in 1,5 mm2. Somit wäre der PEN vom Betriebsstrom teilweise entlastet und eine unzulässige Verbindung von PE und N nach der PEN-Aufteilung vermieden.
ein grün-gelber Leiter (mit blauer Endmarkierung) verlegt werden für den Anschluss der „alten“ Nullleiter der Abzweigungen, die nach der klassischen Nullung ausgeführt sind, sowie
ein blauer Leiter für den Anschluss der Neutralleiter der Abzweigungen, die nach der aktuell gültigen Normung ausgeführt sind.
!Leider ist die Beschreibung der Situation in der dargestellten Altbauwohnung nicht in allen Punkten eindeutig bzw. nicht ohne weiteres nachzuvollziehen. Die Beantwortung wird deshalb möglicherweise an einigen Stellen nicht umfassend der Leserfrage gerecht.
Das erste Thema, das aus der Leseranfrage hervorgeht, wäre die Frage, „ob bei einer klassischen Nullung ein reiner Neutralleiter zusätzlich mitgeführt werden darf“. Über die früher übliche „klassische Nullung“ wurde in der Vergangenheit vielfach diskutiert und in Artikeln und Fachbüchern berichtet. Die „Initiative Elektro+“ (ein Zusammenschluss führender Markenhersteller und Verbände der Elektrobranche, z. B. der Zentralverband des Elektrohandwerks) hat eine Informationsbroschüre mit dem Titel „Elektroinstallationen im Spannungsfeld von Anpassung und Bestandsschutz“ [1] herausgegeben. Dort findet man zu diesem Thema folgende Aussage: „In Gebäuden, die in einer Zeit bis ca. 1970 erstellt wurden, findet man gebietsweise noch als Maßnahme für den Schutz gegen elektrischen Schlag die sogenannte ,klassische Nullung‘. Bei Steckdosen, die über einen Schutzkontakt verfügen (z. B. ,Schuko‘), wird dabei durch Verbinden dieses Schutzkontakts mit dem geerdeten Rückleiter (,N‘) ein definiertes elektrisches Potential auf das leitfähige Gehäuse des Verbrauchsmittels geführt […]
Seit 1973 ist diese klassische Nullung nicht mehr zulässig, und es ist dringend zu empfehlen, auch in älteren Anlagen bei Modernisierungsarbeiten für die betroffenen Stromkreise Leitungen zu installieren, die den Neutralleiter und den Schutzleiter getrennt führen.“
Wichtig ist, dass bei der klassischen Nullung in der bis mindestens 1958 in Normen beschriebenen Ausführung mit zwei Adern der schwarze Leiter als Außenleiter verwendet wurde und der graue Leiter als Nullleiter (oder Mittelpunktleiter Mp). Dieser Nullleiter übernahm die Funktion eines Neutralleiters, wie er in aktuellen Normen genannt wird. Da dieser Nullleiter gegen Erde keine (oder nur eine geringe) Spannung führte, wurde er in den Endstromkreisen zugleich als Schutzleiter verwendet. Beispielsweise wurde er in Schutzkontakt-Steckdosen deshalb mit der Anschlussklemme für den zweiten aktiven Leiter verbunden und von dort über einen kurzen Leiter mit dem Schutzkontakt der Steckdose (Bild 1).
Einen „reinen Neutralleiter“ in einem solchen Stromkreis mitzuführen würde bedeuten, dass zunächst der Stromkreis selbst verändert bzw. angepasst wird, wobei im besagten Stromkreis extrem alte Regelungen mit aktuellen Anforderungen vermischt würden. Allein dies ist aus der Sicht der Normung kaum vertretbar, denn bei jeder Änderung, Anpassung oder Erweiterung müssen die aktuellen Normen beachtet werden. Dass bei der Anpassung bzw. Änderung eines Stromkreises neue mit alten Regelungen nebeneinander bestehen bleiben, ist in Normen nicht vorgesehen. Hier würde der Errichter von sich aus die Verantwortung übernehmen und im Schadenfall beweisen müssen, dass seine Lösung die gleiche Sicherheit bietet, wie die Anforderung der Normen.
Allerdings geht es in der Leseranfrage wahrscheinlich um etwas anderes: Offensichtlich kann eine Aufteilung des PEN-Leiters in separate Schutz- und Neutralleiter ausgeführt werden. Nicht erwähnt wird jedoch, ob dabei die Anforderung aus DIN VDE 0100-540 (VDE 0100-540) [2], Abschnitt 543.4.1 eingehalten wird: „PEN-, PEL- oder PEM-Leiter dürfen nur in fest installierten elektrischen Anlagen verwendet werden und müssen aus mechanischen Gründen einen Leiterquerschnitt von mindestens 10 mm2 Cu oder 16 mm2 Al besitzen.“
Trifft dies nämlich nicht zu, liegt hier bereits eine unzulässige Abweichung von der Norm vor, die der Errichter selbst verantworten und bei einem möglichen Schadenfall auch schlüssig begründen muss.
Wenn die Leserfragenbeschreibung richtig verstanden wurde, gibt es im weiteren Verlauf des Stromkreises Abzweigungen, die mit separaten Schutz- und Neutralleitern bis zum Verbraucher bzw. bis zu den Steckdosen geführt werden können und andere Abzweigungen, bei denen lediglich die beiden Leiter der „klassischen Nullung“ angeschlossen werden können. Aus diesem Grund soll ab dem zuvor erwähnten Aufteilungspunkt (PEN in Schutz- und Neutralleiter)
Ein Stromkreis ist eine fest umrissene Größe. Im internationalen Wörterbuch (IEV; International Electrotechnical Vocabulary), in dem die Begriffe, die in VDE-Normen verwendet werden, festgelegt sind, heißt es im Abschnitt 826-14-01 [3] als Beschreibung zum Begriff „Stromkreis“ wörtlich: „Gesamtheit der elektrischen Betriebsmittel einer elektrischen Anlage, die gegen Überstrom durch die gleiche Schutzeinrichtung geschützt wird.“
Wenn man den Stromkreis (bzw. die Stromkreise) in der Leserfrage insgesamt betrachtet, so entsteht der Eindruck, dass ein Stromkreis in mehrere Teile bzw. Teilabschnitte aufgeteilt wird, wobei einige Abschnitte der alten und andere der neuen Normung zugeordnet werden. Das allein ist ein Tatbestand, der so in der Normung nicht beschrieben wird. Hier arbeitet der Errichter auf eigene Verantwortung in einer gewissen Grauzone.
Dazu kommt, dass die Verlegung eines PEN-Leiters im Querschnittsbereich unter 10 mm2 Cu nach DIN VDE 0100-540 (VDE 0100-540) [2], Abschnitt 543.4.1 nicht erlaubt ist. Der Zweck ist in der konkreten Situation, die in der Leserfrage beschrieben wird, jedoch nicht die Verlegung eines PEN-Leiters an sich, sondern offensichtlich geht es lediglich darum, den bisher verlegten grauen Nullleiter mit einem Querschnitt von 1,5 mm2 gegen einen Leiter mit gleichem Querschnitt grün-gelber (mit blauer Endmarkierung) Farbkennzeichnung auszutauschen. Möglicherweise soll dadurch erreicht werden, dass die Änderung am Stromkreis zumindest in der Farbkennzeichnung den aktuellen Normen entspricht. Doch ein solcher Austausch sollte nach der „reinen Lehre“ der Normung mit allen Anforderungen der aktuellen Normung, also auch bezüglich des Leiterquerschnitts, übereinstimmen. Allerdings wäre es unsinnig, den alten grauen Leiter mit 1,5 mm2 gegen einen neuen Leiter mit 16 mm2 zu tauschen. Die Problematik ist also auch aus dieser Sicht die Vermischung von alten mit neuen Anforderungen.
Gegen die Verlegung des blauen Neutralleiters ist dagegen nichts einzuwenden. Da dieser Teilabschnitt des Stromkreises ohnehin verändert wird, würde dies einer Anpassung an die aktuell gültige Norm entsprechen. Auch hier gilt jedoch die bereits zuvor erwähnte Einschränkung, dass innerhalb eines Stromkreises neue und alte Anforderungen nicht vermisch werden dürfen.
Das Hauptproblem ist weniger, ob im PEN-Leiter mehr oder weniger große Ströme fließen, solange die Strombelastbarkeit nicht überschritten wird. Vielmehr muss die Gefährdung darin gesehen werden, dass ein unbeteiligter Dritter (z. B. eine Elektrofachkraft, die zu einem späteren Zeitpunkt Reparaturen vornehmen oder einen Fehler suchen und beseitigen muss) hier möglicherweise irritiert wird. Zu leicht könnte jemand den grün-gelben Leiter (mit oder ohne blauer Endmarkierung) dauerhaft oder vorübergehend (aus welchem Grund auch immer) abklemmen. In diesem Fall besteht die Gefahr, dass an berührbaren Körpern von elektrischen Betriebsmitteln, die in den Stromkreisen betrieben werden, in denen zum Schutz die klassische Nullung vorgesehen wurde, die volle Netzspannung ansteht.
Wenn tatsächlich keine umfassende Sanierung aller Teilbereiche mit einer Anpassung an die aktuelle Normung möglich ist, wäre es sicher besser, eine klare, eindeutige Schnittstelle zwischen „alten“ und „neuen“ Bereichen festzulegen. Die neuen Bereiche werden ohne Abstriche nach der aktuell gültigen Norm ausgeführt, während die alten Bereiche unverändert bleiben. Das setzt natürlich voraus, dass in diesen alten Bereichen keine Veränderungen oder Erweiterungen vorgenommen werden. Möglicherweise bedeutet dies, dass für die Räume, in denen eine Anpassung an die aktuell gültige Norm möglich ist, von Beginn an ein separater Stromkreis verlegt wird. Dies ist eventuell auch deshalb sinnvoll, weil nach aktueller Norm Steckdosenstromkreise und Beleuchtungsstromkreise in typischen Wohngebäuden (sofern solche in den fraglichen Räumen vorkommen) nach DIN VDE 0100-410 (VDE 0100-410) [4], Abschnitte 411.3.3 und 411.3.4 mit einer Fehlerstrom-Schutzeinrichtung (RCD) geschützt werden müssen. In Stromkreisen mit der Schutzmaßnahme „klassische Nullung“ wäre dies nicht möglich, weil es keinen separaten Schutzleiter gibt. Hier würde eine vorgeschaltete RCD einen Schutz vorgaukeln, den es in diesen Stromkreisen nicht geben kann.
Bilder:
Literatur:
Fachartikel zum Thema
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Informationstechnik
DIN CLC/TR 50600-99-1 2021-02 (VDE 0801-600-99-1) -
Blitzschutz
DIN EN IEC 62858 2021-02 (VDE 0185-858) -
Licht- und Messtechnik – EMV
DIN EN 61547 Beiblatt 1 2021-03 (VDE 0875-15-2) -
Explosionsschutz
DIN IEC/TS 60079-42 2021-03 (VDE V 0170-42) -
Explosionsschutz
DIN IEC/TS 60079-46 V 2021-03 (VDE V 0170-46) -
Licht- und Beleuchtungstechnik
AMEV-Empfehlung Beleuchtung 2020-12 „1. Ergänzung zur Beleuchtung 2019“ -
Anlagenerrichtung
E DIN VDE 0168 2021-03 (VDE 0168) -
Blitzschutz
E DIN EN 62305-3 Beiblatt 6 2021-03 (VDE 0185-305-3)
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