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Ist das noch erlaubt?

Über die Grenzen zwischen Aufmerksamkeit und Bestechung Interview mit Dr. Olaf Methner, Fachanwalt für Arbeitsrecht von der Kanzlei Rechtsanwälte Baum · Reiter & Collegen aus Düsseldorf
ep8/2020, 2 Seiten

Die Einladung zum Abendessen, die gute Flasche Rotwein, der Ausflug auf das Münchner Oktoberfest. Was früher ganz normal war, ist heute mitunter nicht mehr zulässig. Bestechung und Vorteilsnahme stehen im Raum. Was ist in Ordnung, was nicht – und wo verläuft die Grenze?


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Früher – ja da war alles anders! Einladungen zum üppigen Abendessen, Freikarten für Sportereignisse und zu Weihnachten eine Kiste Wein. Was damals als normales Mittel der gegenseitigen Wertschätzung zwischen Geschäftspartnern gesellschaftlich durchaus akzeptiert war, verursacht heute mitunter Verwunderung oder Befremden – bis hin zum Vorwurf der Bestechung. Doch wo verlaufen die Grenzen zwischen „noch in Ordnung“ und „nicht mehr in Ordnung“? Wirft man einen Blick ins Gesetzbuch, regelt § 299 des Strafgesetzbuches (StGB) unter dem vielsagenden Titel „Bestechlichkeit und Bestechung im geschäftlichen Verkehr“ das Thema wie folgt:

  • (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr als Angestellter oder Beauftragter eines Unternehmens

1.einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen einen anderen im inländischen oder ausländischen Wettbewerb in unlauterer Weise bevorzuge, oder

2.ohne Einwilligung des Unternehmens einen Vorteil für sich oder einen Dritten als Gegenleistung dafür fordert, sich versprechen lässt oder annimmt, dass er bei dem Bezug von Waren oder Dienstleistungen eine Handlung vornehme oder unterlasse und dadurch seine Pflichten gegenüber dem Unternehmen verletze.

  • (2) Ebenso wird bestraft, wer im geschäftlichen Verkehr einem Angestellten oder Beauftragten eines Unternehmens


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Kleine Aufmerksamkeiten im Gesch

Autor
  • U. Weber
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