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Elektrotechnik | Installationstechnik | Licht- und Beleuchtungstechnik

Installationsort der Leitungen einer Laubengangsbeleuchtung

ep11/2010, 1 Seite

In unserem Häuserbestand befindet sich ein Haus mit dem Baujahr 1964. Die Wohnungen sind über ein Treppenhaus und Laubengänge zu erreichen. Über einen Laubengang sind mehrere Wohneinheiten zu erreichen. Die Installation der Laubengangbeleuchtung wurde zum Errichtungszeitpunkt durch die Wohnungen geführt. In jeder Wohnung befindet sich an der Eingangstür eine Abzweigdose, aus der die Taster- und Lampenleitungen für den Laubengang abgegriffen werden. Weil hier ein fremder Stromkreis durch die Wohnung geführt wird, hätten wir gerne gewusst, ob die Installation so zulässig ist oder 1964 zulässig war und die Anlage deshalb "Bestandsschutz" genießt.


Der beschriebene Anschluss der Tasterleitungen war standardgerecht. Leider ist aus der Anfrage nicht zu entnehmen, ob sich die beschriebenen Wohnungen in den alten Bundesländern oder in der ehemaligen DDR befinden. Vorwegzunehmen ist, dass sowohl nach DIN 18015-1, Ausgabe Mai 1955, als auch TGL 6385 Ausgabe Dezember 1959 [1] das Verlegen von Leitungen für die Hausinstallation durch Wohnungen unzulässig war.

In den TGL-Standards und in den DIN-Normen wurde dafür schon immer das Verlegen einer gesonderten Hauptleitung, ein gesonderter Zähler und ein Hauslichtverteiler gefordert. Der Hinweis, dass sich in jeder Wohnung an der Eingangstür eine Abzweigdose befindet, aus der die Taster- und Leuchtenleitung für den Laubengang abgegriffen werden kann, deutet auf die zur damaligen Zeit in der DDR im industriellen Bauen übliche und nach [1] zulässige Horizontalinstallation hin, bei der die Leitungen vorwiegend im Fußboden verlegt wurden. Der Anschluss von Leuchten erfolgte in den Wohnungen und auch in den Hauslichtstromkreisen über Installationsfernschalter, deren Steuerspannung grundsätzlich aus dem Hauslichtverteiler entnommen wurde. Die übliche Steuerspannung lag im Kleinspannungsbereich, betrug aber auch wie in Einphasenwechselstromkreisen für Beleuchtung und Steckdosen 220 V.

Das Einführen dieser Steuerleitungen in die Wohnungen und der Anschluss der Taster für die Beleuchtung der Wohnungen und Laubengänge an eine Abzweigdose entsprach diesem Standard, ganz gleich, um welche Spannung es sich handelte. Beweggründe für diese Ausführung wurden im Zusammenhang mit TGL 6385 in [2] erläutert.

Elektrosicherheit kontra Bestandsschutz. Mit Ausnahme der Frage, ob Festlegungen in Normen „Bestandsschutz“ genießen, ist damit alles beantwortet. Dabei ist hinzuzufügen: In Normen und Vorschriften der Elektrotechnik ist das Wort Bestandsschutz nicht zu finden. Der Prüfer, Elektroinstallateur, Planer oder Errichter muss als Elektrofachkraft die Elektrosicherheit gewährleisten und kann sich folglich nicht auf einen Bestandsschutz berufen. Er steht in der Pflicht, in jedem konkreten Fall die Gefährdung zu beurteilen und auf dieser Basis seine Entscheidung zu treffen. Dabei kann er auch zu dem Schluss kommen, dass zum Zeitpunkt der Prüfung die vorhandene technische Lösung die Elektrosicherheit gewährleistet. Ob seine Anlage Bestandsschutz hat kann nur der Eigentümer festlegen. In solchen Fällen ist nicht auszuschließen, dass die Elektrofachkraft ggf. auf eine Übernahme eines Auftrages verzichten muss.

Leider wird dieser Begriff abweichend von den vorgenannten Ausführungen noch immer zur Begründung einer nach früheren Normen zulässigen, im konkreten Fall aber nicht zutreffenden technischen Lösung verwendet. Hinweise zum Ändern oder Anpassen bestehender Anlagen, zur Verantwortung des Prüfers sowie zur Wiederholungsprüfung und damit zur Elektrosicherheit sind [4] zu entnehmen. Bei einer 46 Jahre alten Anlage dürfte wohl ggf. auch eine Neuinstallation in Erwägung zu ziehen sein. Nicht nur mögliche Verschleißerscheinungen an Betriebsmitteln, sondern auch neue Normen für Schutzmaßnahmen und die Erhöhung der Anschlussleistungen in Wohnungen sprechen für eine solche Lösung. Obwohl hierzu keine Fragen gestellt wurden, kann diese Thematik in diesem Zusammenhang nicht unerwähnt bleiben. Bereits seit Jahrzehnten wird in Foren, auf Baustellen und nicht zuletzt in Gesprächen mit den Mietern darüber diskutiert, wie mit der klassischen Nullung umzugehen ist. Dies dürfte auch im vorliegenden nicht anders sein. Hilfestellung zur Lösung der Probleme und zur Ausarbeitung von Gefährdungsbeurteilungen können die Beiträge [5] und [6] geben, deren Bedeutung gar nicht hoch genug eingeschätzt werden kann.

Quellen

TGL 6385: Ausgabe 12.59 Elektrische Anlagen im Wohnungsbau.

Bahnsen, G.: Deutsche Bauakademie, Institut für Hochbau; Elektrische Anlagen im Wohnungsbau – Informationen zur TGL 6385. Der Elektro-Praktiker 1961 Heft 7; S. 222–225.

Bödeker, K.; Senkbeil, H.: Ändern und Anpassen bestehender Anlagen. Elektropraktiker Sonderheft: Messen und Prüfen, Berlin: Huss-Medien 2009; S. 37–40.

DIN 18015-1:2007–09 Elektrische Anlagen in Wohngebäuden – Teil 1: Planungsgrundlagen.

Bödeker, K.: Klassische Nullung – ein rotes Tuch. Elektropraktiker, Berlin 64 (2010) 8, S. 665–669.

Bödeker, K.: Beurteilen von elektrischen Anlagen mit der klassischen Nullung. Elektropraktiker, Berlin 64 (2010) 8, S. 670– 671.


Autor
  • H. Senkbeil
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