Herausgabe des Programmiercodes
ep 6/2020 [154.77kB] 2 Seite(n) A. Rehfeldt

Artikel als PDF-Datei herunterladen
?Ich bin Mitarbeiter eines Kraftwerks und habe eine Frage zu unserer Brandmeldeanlage, deren Errichter seit Jahren auch unser Servicepartner ist.
Mir ist aufgefallen, dass wir den Programmiercode der Brandmeldeanlagen nie erhalten haben. Daraufhin haben wir unseren Servicepartner und Errichter gebeten, uns diesen Code zu übergeben, was er jedoch verweigerte. Als Begründung führte er auf, dass nur er diesen Projektierungscode zum Ändern des Programms besitzen darf. Das sehe ich letztlich anders. Wie sehen Sie das Problem?
!Vorab bitte ich zu beachten, dass die nachfolgenden allgemeingehaltenen Ausführungen davon ausgehen, dass vertraglich keine von der DIN VDE 0833-2 (VDE 0833-2) [1] abweichende Vereinbarung getroffen wurde. Im Zweifel sollte sich fachkundiger Rechtsrat eingeholt werden.
Eine BMA ist als Teil einer Gefahrenmeldeanlage (GMA) anzusehen, sodass die DIN VDE 0833-2 (VDE 0833-2) [1] zunächst grundsätzlich anwendbar ist. Gemäß Absatz 8.5 muss dem Auftraggeber bzw. dem Betreiber der BMA bei der Abnahme eine vollständige Dokumentation übergeben werden. Zu diesem Dokumentenkonvolut gehören laut Absatz 8.5 insbesondere das Betriebsbuch, die Bedienungsanleitung, die Ausführungsunterlagen, das Meldegruppenverzeichnis sowie die erforderlichen Zugangsmittel zur BMA. Die Zugangsmittel nach 8.5 werden durch die Norm beispielhaft mit Passwörtern und Schlüsseln definiert. Der „Programmierungscode“ wird zwar in der beispielhaften Auflistung nicht explizit genannt, gleichwohl gehört der Code m. E. ebenfalls zu den „Zugangsmitteln“ im Sinne dieser Norm. Der Programmierungscode ist zwingend erforderlich, um die BMA in die maßgebliche Brandmeldezentrale (BMZ) einprogrammieren zu können. Zweck der Dokumentationspflicht ist wiederum, dem Betreiber eine uneingeschränkte Nutzung der BMA zu ermöglichen und die fortlaufende norm- und gesetzeskonforme Nutzung sowie eine entsprechende Wartung und Instandhaltung sicherzustellen. Der Betreiber haftet schließlich auch für die Folgen einer nicht normgerechten BMA. Vor diesem Hintergrund umfasst der Begriff „Zugangsmittel“ nach 8.5. m. E. auch den Programmiercode der BMA, da ohne diesen Code ein uneingeschränkter und fortlaufender Betrieb der BMA, ggf. auch nach Erweiterungen der räumlichen Gegebenheiten, nicht möglich ist. Dies gilt nach hiesiger Auffassung im Übrigen für sämtliche Hard- und Softwaremittel, die den (virtuellen) Zugang zur BMA ermöglichen.
Literatur:
Fachartikel zum Thema
-
Grannyguard – für mehr Sicherheit
Innovative Technik zur Sturzerkennung und Benachrichtigung -
Anlagen-Thermografie in Gewerbe und Industrie
Praxishinweise zur Neufassung der VdS Richtlinie 2851 -
Bewegliche Anschlussklemmen für mehr Flexibilität
Surface Mounted Technology optimiert die Leiterplattenbestückung -
Praxistipps nach Praxisrecht
Teil 14: Stundenleistungen, Zeithonorare und Neuerungen der HOAI 2021 -
Verbrauchserfassung mit LoRaWAN
Deutliche Kostensenkung durch die Nutzung neuer Funktechnologie -
Elektrosicherheit – Anlagen
DIN EN IEC 60519-1 2020-12 (VDE 0721-1) -
Endgeräte in Industrieanlagen besser schützen
Aufeinander abgestimmte Komponenten erhöhen die Sicherheit -
Praxistipps nach Praxisrecht
Teil 13: Vereinbarung und Abrechnung von Stundenleistungen, AGB-Fallen und Unwirtschaftlichkeitsvorwürfe -
SmartPLC – Bedienterminal und Kleinsteuerung
Einfach in der Handhabung und vielseitig im Einsatz