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?In diesen schwierigen „Coronazeiten“ wurde in unserem Betrieb jeder ins Home-Office geschickt, der nicht unbedingt persönlich im Werk sein muss. Diese Kolleginnen/en haben dafür ihre Rechner und Monitore mit nach Hause genommen. Genau jetzt ist es aber wieder an der Zeit, die anstehende Wiederholungsprüfung der ortsveränderlichen Geräte durchzuführen! Da es sich um vom Betrieb zur Verfügung gestellte Geräte handelt, sehe ich uns in der Pflicht, auch diese Geräte vom Home-Office zu prüfen. Wie ist die rechtliche Lage?
!Die Antwort dazu ist ganz klar: Es gibt bei der Benutzung von Arbeitsmitteln keine Unterscheidung, ob sie im Homeoffice oder im Büro benutzt werden.
Der Unternehmer ist gemäß Betriebssicherheitsverordnung (BetrSichV) § 4 [1] dazu verpflichtet, den Beschäftigten sichere (und geprüfte) Arbeitsmittel bereitzustellen.
Gefährdungsbeurteilung. Die Geräte stehen nun im Homeoffice anstatt im Büro, entsprechend könnte nun die Gefährdungsbeurteilung zur Prüffristenermittlung angepasst werden.
Dabei wäre es eine Möglichkeit, die Geräte einer Kontrolle nach BetrSichV und der konkretisierenden TRBS 1201 [2] zu unterziehen. D. h. der Nutzer führt selbst eine genaue Sichtprüfung auf offensichtliche Mangel durch. Jegliche Auffälligkeiten können dann z. B. durch Fotodokumentation und Mail-/Telefonsupport von der Elektroabteilung bewertet werden.
So ließe sich eine messtechnische Prüffrist z. B. um ein Jahr verlängern.
Auch der Betrieb der Geräte über eine RCD-Steckdosenleiste kann sich positiv auf die Prüffristen auswirken, denn dann ist sichergestellt, dass die Geräte wirklich über einen funktionsfähigen RCD geschützt sind.
Durchführung der Prüfung. Wenn die Pandemie doch noch länger dauert oder die Geräte dauerhaft im Homeoffice genutzt werden sollen, dann ist die Gefährdungsbeurteilung noch einmal grundlegend zu überarbeiten. Es spricht aus meiner Sicht nichts dagegen, wenn neue Arbeitsmittel für das Homeoffice (Laptop, Mehrfach-Steckdose mit RCD, Aktenvernichter etc.) einmal geprüft und sicher ausgegeben werden und einfach nach einer gewissen Zeit, durch geprüfte Geräte, ersetzt werden. Ob das nun drei, vier, fünf oder sechs Jahre sind, muss der Unternehmer anhand einer Gefährdungsbeurteilung ermitteln.
Eine wiederkehrende Prüfung für Homeoffice-Geräte zu organisieren, kann man durchaus auch unter den aktuellen Bedingungen tun – vermutlich ist der Aufwand jedoch im Verhältnis zum Neuanschaffungswert der Geräte recht hoch. Entweder müssen die Beschäftigten die Homeoffice-Arbeitsmittel zu einem festen Termin zu einem Prüfer bringen oder ein Prüfer müsste zu den Beschäftigten fahren und dort im Homeoffice Geräte, die der Arbeitgeber zur Verfügung gestellt hat, prüfen. Beide Varianten sind weder einfach umsetzbar noch kostengünstig. Für eine tragfähige Prüforganisation von Homeoffice-Geräten ist es also wirklich lohnenswert, sich intensive Gedanken zu machen, die durch eine Gefährdungsbeurteilung untermauert werden.
Literatur:
Fachartikel zum Thema
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Anlagen besonderer Art
DIN VDE 0100-711 Berichtigung 1 2020-12 (VDE 0100-711 Berichtigung 1) -
Licht- und Beleuchtungstechnik
DIN EN 60598-2-22 2020-12 (VDE 0711-2-22) -
Installationstechnik
DIN EN 50520 2020-12 (VDE 0605-500) -
Energietechnik und Emobility
DIN EN 50119 Beiblatt 1 2021-01 (VDE 0115-601) -
Energietechnik und Emobility
DIN EN 50119 2021-01 (VDE 0115-601) -
Sicherheitstechnik
VdS 2529 2020-08 -
Energietechnik
E DIN EN IEC 63189-1 2021-01 (VDE 0175-189-1) -
Elektrosicherheit
E DIN EN IEC 55014-1 2021-01 (VDE 0875-14-1)