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?In unserem Unternehmen hat sich folgende Frage aufgetan. Wir sind an das Höchstspannungsnetz direkt angeschlossen. Um eine rechtskonforme Struktur in den einzelnen Fachabteilungen realisieren zu können, stellt sich die Frage, ob wir auch Industriemeister im Installateurverzeichnis eintragen müssen. Generell sind Elektroingenieure und Elektromeister Industrie im Unternehmen vorhanden. Die Arbeiten an den Anlagen sind sehr vielfältig. Von Installation über Instandhaltungsmaßnahmen an verschiedensten Anlagen. Muss dazu mindestens ein Meister im Installateurverzeichnis gemeldet werden?
!Ich gehe davon aus, dass es sich bei den vom Anfragenden geschilderten Arbeiten ausschließlich um Arbeiten an den elektrischen Anlagen innerhalb des Unternehmens handelt.
Die Installateureintragung, bzw. das Führen eines Installateurverzeichnisses durch die Netzbetreiber ist für die Sparte Strom in § 13 der Niederspannungsanschlussverordnung (NAV) [1] geregelt. Der Anwendungsbereich der Verordnung sind Kundenanlagen, die an einem öffentlichen Niederspannungsnetz eines Netzbetreibers angeschlossen sind.
Sollen die Arbeiten nur an Anlagen innerhalb des Unternehmens durchgeführt werden und ist der Netzverknüpfungspunkt am Höchstspannungsnetz und nicht in der Niederspannung, dann ist eine Eintragung in ein Installateurverzeichnis nicht erforderlich. Es besteht allerdings die Möglichkeit, sich beim Netzbetreiber als interner Hilfsbetrieb im Installateurverzeichnis aufnehmen zu lassen.
Hilfsbetriebe führen Installations-, Wartungs- und Reparaturarbeiten ausschließlich an unternehmenseigenen Anlagen mit eigenem Personal aus. Durch die Eintragung in einem Installateurverzeichnis eines Netzbetreibers erhält der Hilfsbetrieb alle wichtigen Informationen des Netzbetreibers. Ist eine Eintragung als interner Hilfsbetrieb gewünscht, kann sich der Anfragende bei seinem zuständigen Netzbetreiber über die Modalitäten erkundigen.
Unabhängig von einer Eintragung im Installateurverzeichnis ist im Betrieb zu regeln, wer als Anlagenverantwortlicher [2] [3] während der Durchführung von Arbeiten die unmittelbare Verantwortung für den sicheren Betrieb der elektrischen Anlage, die zur jeweiligen Arbeitsstelle gehört, trägt.
Weiterhin ist mindestens eine verantwortliche Fachkraft [4] zu benennen, die vom Unternehmer oder dem Anlagenverantwortlichen für Arbeiten an elektrischen Anlagen beauftragt wird und die aufgrund ihrer fachlichen Ausbildung, Kenntnisse und Erfahrungen sowie Kenntnis der einschlägigen Normen die ihr übertragenen Arbeiten beurteilen und mögliche Gefahren erkennen kann.
Hinweis. In der Ausgabe 11/2017 des ep ist unter der Rubrik Leseranfragen auf den Seiten 904–906 [5] das Thema der Eintragungsmöglichkeiten noch ausführlicher beschrieben.
Literatur:
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