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Energietechnik/-Anwendungen | Betriebsführung und -Ausstattung | Elektromobilität | Recht

Einbau von Wallboxen geregelt

Aktivitäten des Gesetzgebers zum Thema E-Mobilität
ep11/2020, 2 Seiten

Da die Elektromobilität an Bedeutung gewinnt, müssen Möglichkeiten geschaffen werden, damit von Eigentümern Ladestationen eigenständig und ohne große Hürden eingebaut werden können. Der Bundestag hat am 17. 09. 2020 den Gesetzentwurf zur Förderung der Elektromobilität, zur Modernisierung des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) und zur Änderung von kosten- und grundbuchrechtlichen Vorschriften beschlossen. Geplant ist nach Zustimmung durch den Bundesrat ein Inkrafttreten der Reform zum 01. 12. 2020.


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Nachdem am 27. Mai schließlich eine Expertenanhörung im Rechtsausschuss stattfand, bei der insgesamt neun WEG-Experten, darunter Vertreter mehrerer Verbände, die Gelegenheit hatten, den Abgeordneten ihren Standpunkt zur geplanten WEG-Novelle darzulegen, wurde klar, dass teils noch erheblicher Abstimmungsbedarf besteht. Schließlich einigten sich die Berichterstatter der Bundestagsfraktionen am 18. Juni 2020 auch auf die Vornahme von Änderungen, weshalb das Gesetz – nicht wie geplant – vor der parlamentarischen Sommerpause verabschiedet werden konnte. Im Wesentlichen betrafen die Kritikpunkte aber nicht die geplanten Neuerungen zum Thema E-Mobilität. Diese will der Gesetzgeber mit den Neuerungen ausdrücklich fördern, damit der Einbau von Ladestationen durch die Eigentümer problemlos erfolgen kann. Somit könnten sich durch den Bundesrat noch Änderungen an den folgenden Aussagen ergeben. Ein Blick in die mögliche Zukunft ist aber bereits jetzt aufgrund der Relevanz interessant.

Bauliche Veränderungen

Für das Thema E-Mobilität spielt vor allem der §-20-WEG-Entwurf eine Rolle, nach dem jeder Wohnungseigentümer angemessene bauliche Veränderungen verlangen können soll, die unter anderem dem Laden elektrisch betriebener Fahrzeuge dienen. Über die Durchführung wird dann im Rahmen einer ordnungsgemäßen Verwaltung entschieden. Mit der allgemeinen Neufassung des §-20-WEG-Entwurfs verfolgt der Gesetzgeber mehrere Ziele:

  • Beschlüsse über bauliche Veränderungen sollen unkompliziert (mit einfacher Mehrheit) gefasst werden können.

  • Die Anfechtbarkeit des Beschlusses ist nur dann möglich, wenn die bauliche Veränderung die Wohnanlage grundlegend umgestaltet oder einzelne Wohnungseigentümer ohne ihr Einverständnis gegenüber den anderen Wohnungseigentümern unbillig benachteiligt werden.

  • Vorschriften sollen klarer als bislang gefasst werden, um Auslegungsschwierigkeiten zu vermeiden.


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    Autor
    • C. Bönning-Huber
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