Aus dem Facharchiv: Arbeitsschutz, Arbeitssicherheit, Betriebsführung
Wenn den Mitarbeiter Gewissensbisse plagen
Elektriker E, gerade Geselle, will alles richtig machen und natürlich sein Wissen korrekt anwenden. Als sein Arbeitgeber ihn dann anweist, eine Arbeit anders auszuführen, als er es gelernt hat, kommt er ins Grübeln: Muss er die Anweisung des Chefs befolgen, selbst wenn er diese für falsch hält?
In der Gewerbeordnung, speziell in § 106 Satz 1 GewO, wird dem Arbeitgeber ausdrücklich ein Weisungsrecht eingeräumt – das Recht, die Arbeitsbedingungen durch – in der Regel mündliche – Anweisungen näher zu bestimmen, aber auch bisherige Arbeitsbedingungen zu verändern.
Rolle des Arbeitsvertrags
Der Arbeitsvertrag konkretisiert in der Regel von den Arbeitsbedingungen:
- Tätigkeitsbereich/Aufgabengebiet: Meist wird die vom Arbeitnehmer auszuübende Tätigkeit allerdings absichtlich nur allgemein umschrieben, um nicht auf jede im normalen Betriebsalltag, z. B. durch Produktionsänderung eintretende Veränderung innerhalb der Tätigkeit mittels einer Änderungskündigung durchsetzen zu müssen. Die meisten Arbeitsverträge enthalten darüber hinaus eine Klausel, mit der sich der Arbeitgeber vorbehält, dem Arbeitnehmer auch andere, seiner Qualifikation entsprechende Aufgaben zuzuweisen.
- Arbeitsort: Dieser ist nach den Bestimmungen des Nachweisgesetzes immer anzugeben und, falls der Arbeitnehmer an wechselnden Arbeitsorten tätig werden soll, hierauf besonders hinzuweisen. Unterhält ein Arbeitgeber mehrere Betriebsstätten, behält er sich in der Regel im Arbeitsvertrag das Recht vor, den Arbeitnehmer an eine andere Betriebsstätte zu versetzen.
- Arbeitszeit: Die meisten Arbeitsverträge enthalten in diesem Punkt die Verpflichtung des Arbeitnehmers, bei betrieblicher Notwendigkeit Überstunden zu erbringen sowie das Recht des Arbeitgebers, Überstunden anzuordnen.
- Arbeitsentgelt: Umfasst werden die Regelungen zur Grundvergütung, Überstundenausgleich sowie zu freiwilligen und/oder zugesagten Sonderleistungen, zum Beispiel Weihnachtsgeld, Reisekosten u. ä.
Grundsätzlich können Arbeitsbedingungen, die im Arbeitsvertrag ausdrücklich und eindeutig geregelt sind, nicht durch eine einseitige Weisung gegen den Willen des Arbeitnehmers geändert werden, mit dessen Einverständnis allerdings jederzeit.
Weisungen zur konkreten Arbeitsausführung
Neben den im Arbeitsvertrag konkretisierten Arbeitsbedingungen bestimmt der Ablauf eines Arbeitstages die Arbeitsbedingungen eines jeden Arbeitnehmers.
Im Betriebsalltag ist es natürlich nicht so, dass ein Arbeitgeber einem Arbeitnehmer jeden Arbeitsschritt vorgibt. Vorgegeben werden Eckpunkte, manchmal auch Arbeitsabläufe, insbesondere bei dem Bedienen von Maschinen oder dem Abarbeiten von Aufträgen – auch einzelne Arbeitsschritte und deren Reihenfolge. Die einzelnen Arbeitsschritte ergeben sich häufig aus einer Mischung zwischen Zielvorgaben des Arbeitgebers und konkreten Anweisungen sowie Hinweisen oder Erklärungen von Kollegen. Manches spielt sich auch einfach ein.
Direktionsrecht und Änderungen
Änderungen in Form von Weisungen im Rahmen des Direktionsrechts treten beispielsweise dann auf, wenn:

