Sicherheitstechnik | Installationstechnik | Kabel und Leitungen | Brand- und Explosionsschutz
Aus dem Facharchiv: Leseranfrage
Unter-Putz-Installationen in Ex-Bereichen
20.10.2020
Ist die Unter-Putz-Verlegung von Kabeln und Leitungen in explosionsgefährdeten Bereichen erlaubt?
Frage:
Sind Unter-Putz-Installationen von geeigneten Kabeln und Leitungen in explosionsgefährdeten Bereichen (z. B. Zone 1/21 und 2/22) zulässig? Eine frühere und selbstverständlich nicht mehr gültige TGL-Norm der DDR (TGL 200-0621 Teil 2) hat die Verlegung unter Putz für unzulässig erklärt. Die Anfrage bezieht sich auf die Verlegung von Kabeln und Leitungen, aber nicht auf die Verwendung bzw. Installation von Betriebsmitteln für Ex-Bereiche. Antwort:
Näheres zum Anwendungsfall geht aus der Anfrage nicht hervor. Es darf jedoch angenommen werden, dass es triftige Gründe gibt, danach zu fragen. So kann z. B. die uP-Installation von Vorteil sein, wo Ablagerungen brennbarer Stäube oder mechanischen Beanspruchungen aus dem Weg gegangen werden soll. Es könnte sich aber auch als Nachteil herausstellen, keine Sicht mehr auf den Leitungsweg zu haben, so in Räumen mit öfter wechselnden Einbauten, z. B. in einem Technikum. Nicht zuletzt wäre interessant, ob es sich um eine sicherheitsgerichtete Leitung handelt. Verglichen mit anderen im Explosionsschutz aufkommenden Fragen zur aktuellen Normung erscheint das Problem zunächst trivial. Überdenkt man dann die Bandbreite möglicher anlagetechnischer Konstellationen, kommt Diskussionspotential auf. Auch frühere Ausgaben von DIN EN 60079-14 (VDE 0165-1)[1] gehen darauf nicht ein. Recherchen in der Fachliteratur und im Internet blieben ergebnislos. Weshalb in alten nach TGL 200-0621 [2] errichteten Ex-Anlagen die uP-Installation nicht angewendet werden durfte, weiß heutzutage niemand mehr. Allgemein gesehen findet man in der Praxis zwei Arten:
Sind Unter-Putz-Installationen von geeigneten Kabeln und Leitungen in explosionsgefährdeten Bereichen (z. B. Zone 1/21 und 2/22) zulässig? Eine frühere und selbstverständlich nicht mehr gültige TGL-Norm der DDR (TGL 200-0621 Teil 2) hat die Verlegung unter Putz für unzulässig erklärt. Die Anfrage bezieht sich auf die Verlegung von Kabeln und Leitungen, aber nicht auf die Verwendung bzw. Installation von Betriebsmitteln für Ex-Bereiche. Antwort:
Näheres zum Anwendungsfall geht aus der Anfrage nicht hervor. Es darf jedoch angenommen werden, dass es triftige Gründe gibt, danach zu fragen. So kann z. B. die uP-Installation von Vorteil sein, wo Ablagerungen brennbarer Stäube oder mechanischen Beanspruchungen aus dem Weg gegangen werden soll. Es könnte sich aber auch als Nachteil herausstellen, keine Sicht mehr auf den Leitungsweg zu haben, so in Räumen mit öfter wechselnden Einbauten, z. B. in einem Technikum. Nicht zuletzt wäre interessant, ob es sich um eine sicherheitsgerichtete Leitung handelt. Verglichen mit anderen im Explosionsschutz aufkommenden Fragen zur aktuellen Normung erscheint das Problem zunächst trivial. Überdenkt man dann die Bandbreite möglicher anlagetechnischer Konstellationen, kommt Diskussionspotential auf. Auch frühere Ausgaben von DIN EN 60079-14 (VDE 0165-1)[1] gehen darauf nicht ein. Recherchen in der Fachliteratur und im Internet blieben ergebnislos. Weshalb in alten nach TGL 200-0621 [2] errichteten Ex-Anlagen die uP-Installation nicht angewendet werden durfte, weiß heutzutage niemand mehr. Allgemein gesehen findet man in der Praxis zwei Arten:
- die klassische Variante, d. h., Geräte und Leitungen in uP;
- eine Mischvariante, d. h., nur die Leitungen uP, Geräte in aP-Ausführung.